Zu Artikel 4 Nr. 2
§ 8 Nr. 1 StVG greift den 1. Halbsatz des § 8 StVG alter Fassung auf und erweitert ihn nach Einführung der Gefährdungshaftung des Anhängerhalters (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVG) auch auf diesen: Die Halterhaftung des § 7 StVG soll nicht nur – wie bisher – für den Halter eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen sein, das nicht mehr als 20 Stundenkilometer fahren kann, sondern auch für Anhänger, die von einer solchen Zugmaschine gezogen werden. Der dem Haftungsausschluss des bisherigen § 8, 1. Halbsatz StVG zugrunde liegende Gedanke einer geringeren Betriebsgefahr bei langsam fahrenden Kraftfahrzeugen trägt auch insoweit, als diese Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger verbunden sind und die Haftung des Anhängerhalters in Rede steht.

§ 8 Nr. 2 StVG greift den 2. Halbsatz des § 8 StVG alter Fassung auf und fasst ihn aus redaktionellen Gründen als eigenständige Ziffer.

§ 8 Nr. 3 StVG greift § 8a Abs. 1 Satz 2 StVG alter Fassung auf und modifiziert ihn vor dem Hintergrund der erweiterten Insassenhaftung des neuen § 8a StVG: Nach wie vor soll für beförderte Sachen bei deren Beschädigung grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem StVG gehaftet werden. Liegt ein Beförderungsvertrag vor, ist dieser im Falle einer Beschädigung Grundlage der Haftung. Liegt kein Beförderungsvertrag vor, kann eine Haftung aus allgemeinem Deliktsrecht in Betracht kommen (§ 16 StVG).

Nachdem der alte § 8a Abs. 1 StVG im Übrigen entfällt und künftig für alle Personenschäden beförderter Personen, unabhängig von der Entgeltlichkeit und Geschäftsmäßigkeit der Personenbeförderung gehaftet wird (vgl. dazu unten Begründung zu Artikel 4 Nr. 3), war indes auch die Ausnahme von dem grundsätzlichen Haftungsausschluss für Beschädigungen beförderter Sachen anzupassen: Erfasste die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG bisher die Beschädigung einer beförderten Sache nur dann, wenn eine durch das Kraftfahrzeug bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung beförderte Person die beschädigte Sache an sich trug oder mit sich führte, so wird es zukünftig nur noch darauf ankommen, dass die beförderte Person die Sache an sich trug oder bei sich führte. Der Haftungsumfang des Kraftfahrzeughalters ist damit künftig auch mit demjenigen des Bahnbetriebsunternehmers (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 HPflG) identisch.