Der Neuregelung kann nicht entgegengehalten werden, dass der unentgeltlich beförderte Mitfahrer freiwillig eine Gefahr auf sich nehme und deshalb keinen Schutz verdiene. Denn den Unterschied gegenüber dem entgeltlich und geschäftsmäßig Beförderten, der gleichfalls freiwillig mitfährt, kann dieses Argument nicht erklären. Auch dass die Gefährdungshaftung dem entgeltlich Beförderten als Gegenleistung für das Entgelt diene (so aber BGHZ 80, 303, 306 f.) überzeugt letztendlich nicht. Denn der entgeltlich Beförderte zahlt das Entgelt für die Beförderung und nicht für die Gefährdungshaftung des Beförderers und der unentgeltlich Beförderte weiß vielleicht nicht einmal, dass er sich dem Risiko einer Fahrt ohne Haftung aussetzt. Entscheidend ist, dass sich auch bei der Verletzung eines unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig beförderten Insassen die typische Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, für die der diese Gefahr setzende Kraftfahrzeughalter auch haften sollte (vgl. Kötz, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts Bd. II (1981) S. 1813).
Das bisher nach Absatz 2 bestehende Verbot, die Haftung für Personenschäden im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung auszuschließen oder zu beschränken, bleibt auch nach der Neufassung der Vorschrift als nunmehr alleiniger Regelungsinhalt des § 8a StVG bestehen. Da entgegenstehende Vereinbarungen bereits nach § 134 BGB nichtig sind, kann § 8a Abs. 2 Satz 2 StVG in der bisher geltenden Fassung entfallen. Außerhalb einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung ist ein Haftungsausschluss durch die Parteien nach wie vor zulässig. Insoweit besteht kein Grund, in die Privatautonomie einzugreifen, zumal für einen solchen Ausschluss gerade bei einer unentgeltlichen, nicht geschäftsmäßigen Personenbeförderung ein besonderes Bedürfnis bestehen kann.
An der schon jetzt bestehenden Möglichkeit, die Haftung für Sachschäden zu beschränken oder auszuschließen, ändert sich nichts.