Zu Artikel 4 Nr. 5
Die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit in § 253 Abs. 2 BGB (Artikel 2 Nr. 2) ergänzend, stellt die Änderung klar, dass die aus der Gefährdungshaftung des StVG folgenden Schadensersatzansprüche bei Verletzung dieser Rechtsgüter auch Ansprüche auf Schmerzensgeld umfassen.