Zu Artikel 4 Nr. 5
Die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Ersatz immateriellen
Schadens bei Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit in § 253 Abs. 2 BGB (Artikel 2 Nr. 2) ergänzend,
stellt die Änderung klar, dass die aus der Gefährdungshaftung
des StVG folgenden Schadensersatzansprüche
bei Verletzung dieser Rechtsgüter auch Ansprüche auf
Schmerzensgeld umfassen.