Zu Artikel 4 Nr. 6
Durch Artikel 4 Nr. 6 werden die bisherigen Haftungshöchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes, die zuletzt im Jahre 1977 erhöht worden sind, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der mit diesem Gesetz erfolgenden Haftungserweiterungen bei der Gefährdungshaftung angepasst, mit anderen Haftungshöchstgrenzen harmonisiert und auf Euro umgestellt. Auf die allgemeine Begründung (Ziff. III.6) wird verwiesen.

Die individuelle Haftungshöchstgrenze für Personenschäden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG), die bisher bei einem Kapitalbetrag von 500 000 DM und einer Jahresrente von 30 000 DM lag, wird auf einen Kapitalbetrag von 600 000 Euro und eine Jahresrente von 36 000 Euro angehoben. Diese Heraufsetzung, die etwa einer Verdoppelung entspricht, trägt sowohl den seit der letzten Anhebung vor über 20 Jahren gestiegenen Schadensbeseitigungskosten als auch der Erweiterung der Gefährdungshaftung durch dieses Gesetz, insbesondere durch Einführung von Schmerzensgeldansprüchen, Rechnung. Mit einem Kapitalbetrag von maximal 600 000 Euro und einer maximalen Monatsrente von 3 000 Euro dürfte regelmäßig eine Deckung für den bei einem erheblichen und dauerhaften Personenschaden zu leistenden Schadensersatz gewährleistet sein. Sollten in Ausnahmefällen die Personenschäden einer geschädigten Person auch diese Höchstbeträge überschreiten, so können die verbleibenden Spitzen vielfach über die Verschuldenshaftung geltend gemacht werden. Zugleich wird damit die individuelle Haftungshöchstgrenze der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr der bereits bei anderen Gefährdungshaftungen bestehenden höheren Grenzen (vgl. § 88 Abs. 1 Nr. 1 AMG) unter Berücksichtigung der Umstellung dieser Grenzen auf Euro angeglichen.

Die globale Haftungshöchstgrenze für Personenschäden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG), die bisher bei einem Kapitalbetrag von 750 000 DM und einer Jahresrente von 45 000 DM lag, wird auf einen Kapitalbetrag von 3 Mio. Euro und eine Jahresrente von 180 000 Euro angehoben. Neben den bereits erwähnten Faktoren der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren und der Ausweitung der Gefährdungshaftungsansprüche kommt hier verstärkt die Erkenntnis zum Tragen, dass im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Personen der bisher im Gesetz vorgesehene Kapitalhöchstbetrag von 750 000 DM und der Höchstbetrag der Jahresrente von 45 000 DM vor dem Hintergrund heutiger Schadensersatzbeträge völlig unzureichend ist. Selbst unter Berücksichtigung des bisherigen individuellen Kapitalhöchstbetrages von 500 000 DM und des maximalen Jahresrentenbetrages von 30 000 DM würden damit nicht einmal Verkehrsunfallschäden mit nur zwei Schwerstgeschädigten im Umfang des individuellen Haftungshöchstbetrages ausgeglichen werden können. Dies widerspricht dem Erfordernis, dass die Höchstbeträge ausreichen sollten, um einen durchschnittlichen Großschaden bei mehreren Beteiligten mit Personenschäden abzudecken.

Das gestiegene allgemeine Verkehrsrisiko, die häufige Situation, dass mehrere Personen bei einem Unfallereignis schwer verletzt werden, die gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen und der daraus resultierende Gesamtunfallschaden bei Personen erfordern es, sich bei der Anhebung des globalen Haftungshöchstbetrages nicht an der für den individuellen Haftungshöchstbetrag vorgesehenen Verdoppelung zu orientieren, sondern noch erheblich darüber hinauszugehen und künftig einen Kapitalhöchstbetrag von 3 Mio. Euro und einen Jahresrentenbetrag von maximal 180 000 Euro vorzusehen. Damit wird gewährleistet, dass Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden von immerhin fünf Verletzten bis zur Höhe des individuellen Haftungshöchstbetrages gesichert sind, womit ein durchschnittlicher Großschadensfall bei Verkehrsunfallschäden abgedeckt sein dürfte.

Der (globale) Haftungshöchstbetrag für Sachschäden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG), der bisher bei 100 000 DM lag, wird auf 300 000 Euro angehoben. Maßgeblich hierfür war die Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der erheblich gestiegenen Sachwerte und der damit verbundenen Kostensteigerungen bei der Schadensbeseitigung, die die bisherige Haftungshöchstgrenze unzureichend erscheinen lässt. Allein wenn man den erheblichen Sachwert von hochwertigen Personenkraftwagen, von Lastkraftwagen oder Bussen in den Blick nimmt, kann im Fall einer Unfallbeteiligung mehrerer dieser Fahrzeuge schnell ein Sachschaden entstehen, der weit über dem bisherigen Haftungshöchstbetrag von 100 000 DM liegt.

Um einen durchschnittlich großen Sachschaden abzudecken, erschien deshalb die Anhebung auf 300 000 Euro erforderlich. Dass dabei die Anhebung der (globalen) Haftungshöchstgrenze für Sachschäden geringer ausfällt, als die Anhebung der globalen Haftungshöchstgrenze für Personenschäden beruht zum einen auf der Orientierung an einem durchschnittlichen Großschadensfall, die unterschiedliche Anhebungen erforderte. Zum anderen kommt hierin aber auch die Absicht zum Ausdruck, dem Ausgleich von Personenschäden gegenüber dem Ausgleich von Sachschäden größeres Gewicht zu verleihen.