Zu Artikel 4 Nr. 8
Die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Halter eines Anhängers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVG) verlangt nach einer Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen Kraftfahrzeughalter und Anhängerhalter. Deshalb wurde diese Ausgleichspflicht in § 17 Abs. 2 StVG aufgenommen, der bereits für den Ausgleich zwischen Kraftfahrzeughalter und Tierhalter und zwischen Kraftfahrzeughalter und Eisenbahnunternehmer auf die in § 17 Abs. 1 StVG normierten Ausgleichspflichten zwischen den Haltern mehrerer schadensursächlicher Kraftfahrzeuge verweist. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn einmal mehrere Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn einmal Kraftfahrzeug, Anhänger und Tier oder Kraftfahrzeug, Anhänger und Eisenbahn schadensursächlich waren oder andere Kumulationen mehrerer Gefährdungshaftungsschuldner vorliegen.