Zu Artikel 4 Nr. 8
Die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Halter eines
Anhängers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVG) verlangt nach einer
Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen
Kraftfahrzeughalter und Anhängerhalter. Deshalb wurde
diese Ausgleichspflicht in § 17 Abs. 2 StVG aufgenommen,
der bereits für den Ausgleich zwischen Kraftfahrzeughalter
und Tierhalter und zwischen Kraftfahrzeughalter und Eisenbahnunternehmer
auf die in § 17 Abs. 1 StVG normierten
Ausgleichspflichten zwischen den Haltern mehrerer schadensursächlicher
Kraftfahrzeuge verweist. Gleiches gilt
selbstverständlich auch, wenn einmal mehrere Kraftfahrzeuge
mit Anhängern, wenn einmal Kraftfahrzeug, Anhänger
und Tier oder Kraftfahrzeug, Anhänger und Eisenbahn
schadensursächlich waren oder andere Kumulationen mehrerer
Gefährdungshaftungsschuldner vorliegen.