Zu Artikel 4 Nr. 9
Die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Halter
eines Anhängers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVG) verlangt weiterhin
nach einer Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis
zwischen dem nach § 18 StVG haftenden Kraftfahrzeugführer
und dem Anhängerhalter. Deshalb wurde dieses Ausgleichsverhältnis
in die Aufzählung der Ausgleichsverhältnisse
des § 18 Abs. 3 StVG aufgenommen, für die dort auf
die Ausgleichspflicht nach § 17 StVG verwiesen wird.