Zu Artikel 4 Nr. 9
Die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Halter eines Anhängers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVG) verlangt weiterhin nach einer Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen dem nach § 18 StVG haftenden Kraftfahrzeugführer und dem Anhängerhalter. Deshalb wurde dieses Ausgleichsverhältnis in die Aufzählung der Ausgleichsverhältnisse des § 18 Abs. 3 StVG aufgenommen, für die dort auf die Ausgleichspflicht nach § 17 StVG verwiesen wird.