Zu Artikel 5 Nr. 1
Die Aufhebung von § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG ist eine
Folge der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG (Artikel 4 Nr. 1b).
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ist die Gefährdungshaftung
des Bahnbetriebsunternehmers nach § 1 Abs. 1 HPflG
grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall
durch höhere Gewalt verursacht ist. Ausgehend davon, dass
die innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße
verkehrenden Schienenbahnen hinsichtlich der Entlastungsmöglichkeit
dort verkehrenden Kraftfahrzeugen gleichzustellen
seien, enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG geltenden
Rechts in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2 StVG hiervon
jedoch eine Ausnahme und gestattet bisher auch dem
Bahnbetriebsunternehmer für im Verkehrsraum einer öffentlichen
Straße betriebene Schienenbahnen die Berufung auf
das „unabwendbare Ereignis“. Da im Straßenverkehrsgesetz
diese Entlastungsmöglichkeit gestrichen und – ebenso wie
für die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers
– die Ersatzplicht nurmehr bei „höherer Gewalt“ entfallen
soll, muss aus Gründen der haftungsmäßigen Gleichstellung
der Beförderungsmittel eine entsprechende Folgerung für
das Haftpflichtgesetz gezogen werden. Nachdem die spezielle
straßenverkehrsrechtliche Haftungsbefreiung des § 7
Abs. 2 StVG aufgehoben wird, muss auch die durch sie bedingte
Ausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG entfallen.