Zu Artikel 5 Nr. 1
Die Aufhebung von § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG ist eine Folge der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG (Artikel 4 Nr. 1b). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ist die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers nach § 1 Abs. 1 HPflG grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Ausgehend davon, dass die innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße verkehrenden Schienenbahnen hinsichtlich der Entlastungsmöglichkeit dort verkehrenden Kraftfahrzeugen gleichzustellen seien, enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG geltenden Rechts in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2 StVG hiervon jedoch eine Ausnahme und gestattet bisher auch dem Bahnbetriebsunternehmer für im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße betriebene Schienenbahnen die Berufung auf das „unabwendbare Ereignis“. Da im Straßenverkehrsgesetz diese Entlastungsmöglichkeit gestrichen und – ebenso wie für die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers – die Ersatzplicht nurmehr bei „höherer Gewalt“ entfallen soll, muss aus Gründen der haftungsmäßigen Gleichstellung der Beförderungsmittel eine entsprechende Folgerung für das Haftpflichtgesetz gezogen werden. Nachdem die spezielle straßenverkehrsrechtliche Haftungsbefreiung des § 7 Abs. 2 StVG aufgehoben wird, muss auch die durch sie bedingte Ausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG entfallen.