Zu Artikel 5 Nr. 3
Die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Ersatz immateriellen
Schadens bei Verletzungen des Körpers oder der
Gesundheit in § 253 Abs. 2 BGB (Artikel 2 Nr. 2) ergänzend,
stellt die Änderung klar, dass die aus der Gefährdungshaftung
des Haftpflichtgesetzes folgenden Schadensersatzansprüche
bei Verletzung dieser Rechtsgüter auch Ansprüche
auf Schmerzensgeld umfassen.