Zu Artikel 5 Nr. 3
Die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit in § 253 Abs. 2 BGB (Artikel 2 Nr. 2) ergänzend, stellt die Änderung klar, dass die aus der Gefährdungshaftung des Haftpflichtgesetzes folgenden Schadensersatzansprüche bei Verletzung dieser Rechtsgüter auch Ansprüche auf Schmerzensgeld umfassen.