Zu Artikel 5 Nr. 4
Durch Artikel 5 Nr. 4 und 5 werden die Haftungshöchstbeträge des Haftpflichtgesetzes (§§ 9, 10), die zuletzt im Jahre 1977 erhöht worden sind, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst, mit anderen Haftungshöchstgrenzen harmonisiert und auf Euro umgestellt. Auf die allgemeine Begründung (Ziff. III.6) wird verwiesen. Die Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz ist nach § 9 für Personenschäden nur individuell begrenzt, und dies auch nicht für alle, sondern nur für bestimmte in § 8 Abs. 1 HPflG aufgeführte Ansprüche durch Bestimmung einer maximalen Jahresrente. Eine individuelle Begrenzung durch einen Kapitalhöchstbetrag existiert – anders als bei der Straßenverkehrshaftung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG), der Luftverkehrshaftung (§§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 1 LuftVG), der Bergschadenshaftung (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) oder der Arzneimittelhaftung (§ 88 Satz 1 Nr. 1 AMG) – hingegen nicht, ebenso wenig eine globale Begrenzung. Für Sachschäden enthält § 10 eine (globale) Begrenzung (vgl. dazu unten Begründung zu Nummer 5).

Artikel 5 Nr. 4 hebt den individuellen Haftungshöchstbetrag für Ansprüche bei Personenschäden unter Verzicht auf eine Begrenzung auf Ansprüche nach § 8 Abs. 1 HPflG, von einer Jahresrente in Höhe von 30 000 DM auf eine Jahresrente in Höhe von 36 000 Euro an. Diese Heraufsetzung, die etwa einer Verdoppelung entspricht, trägt insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung seit der letzten Anhebung vor über 20 Jahren Rechnung. Mit einer maximalen Monatsrente von 3 000 Euro dürfte regelmäßig eine Deckung des bei einem erheblichen und dauerhaften Personenschadens zu leistenden Schadensersatzes gewährleistet sein. Sollten in Ausnahmefällen diese Ansprüche einer geschädigten Person auch diesen Höchstbetrag überschreiten, werden die verbleibenden Spitzen vielfach über die Verschuldenshaftung realisiert werden können. Zugleich wird damit für Personenschäden die individuelle Haftungshöchstgrenze der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz bereits bei anderen Gefährdungshaftungen bestehenden Grenzen (vgl. § 88 Abs. 1 Nr. 1 AMG) unter Berücksichtigung ihrer Umstellung auf Euro oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes künftig bei anderen Gefährdungshaftungen bestehenden Grenzen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 1 LuftVG) angeglichen. Aus Gründen der Harmonisierung der Haftungshöchstgrenzen ist zugleich eine neue individuelle Haftungshöchstgrenze für Personenschäden durch Festschreibung auch eines Kapitalhöchstbetrags aufgenommen worden. Wie im Straßenverkehrsgesetz (§ 12 Abs. 1 Nr. 1), im Luftverkehrsgesetz (§§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 1), im Bundesberggesetz (§ 117 Abs. 1 Nr. 1) und im Arzneimittelgesetz (§ 88 Satz 1 Nr. 1) soll er bei 600 000 Euro für sämtliche Personenschäden eines Geschädigten liegen. Damit können vor allem individuelle und damit vergleichbare Personenschäden im Straßen-, Bahn- und Luftverkehr künftig auch gleichermaßen entschädigt werden.