Zu Artikel 5 Nr. 5
Artikel 5 Nr. 5a hebt den globalen Haftungshöchstbetrag für
Sachschäden an Mobilien (§ 10 Abs. 1 HPflG), der bisher
bei 100 000 DM lag, auf 300 000 Euro an. Neben der Anpassung
an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung war
für diese Erhöhung vor allem maßgeblich, dass die bisherige
Haftungshöchstgrenze auch unter dem Gesichtspunkt
ausreichender Schadensdeckung für einen durchschnittlichen
Großschaden unzureichend erschien. Allein wenn man
den erheblichen Sachwert von hochwertigen Personenkraftwagen,
von Lastkraftwagen oder Bussen in den Blick
nimmt, kann im Fall eines Unfalls einer Schienenbahn mit
einem Kraftfahrzeug schnell ein Sachschaden entstehen, der
weit über dem bisherigen Haftungshöchstbetrag von
100 000 DM liegt. Insoweit erschien die Anhebung auf
300 000 Euro erforderlich, um einen durchschnittlichen
Großschaden abzudecken. Damit wird zugleich auch für
Sachschäden die Haftungshöchstgrenze der Gefährdungshaftung
nach dem Haftpflichtgesetz den nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei anderen Gefährdungshaftungen bestehenden
Haftungshöchstgrenzen (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 3
StVG) angeglichen.