Zu Artikel 5 Nr. 5
Artikel 5 Nr. 5a hebt den globalen Haftungshöchstbetrag für Sachschäden an Mobilien (§ 10 Abs. 1 HPflG), der bisher bei 100 000 DM lag, auf 300 000 Euro an. Neben der Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung war für diese Erhöhung vor allem maßgeblich, dass die bisherige Haftungshöchstgrenze auch unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schadensdeckung für einen durchschnittlichen Großschaden unzureichend erschien. Allein wenn man den erheblichen Sachwert von hochwertigen Personenkraftwagen, von Lastkraftwagen oder Bussen in den Blick nimmt, kann im Fall eines Unfalls einer Schienenbahn mit einem Kraftfahrzeug schnell ein Sachschaden entstehen, der weit über dem bisherigen Haftungshöchstbetrag von 100 000 DM liegt. Insoweit erschien die Anhebung auf 300 000 Euro erforderlich, um einen durchschnittlichen Großschaden abzudecken. Damit wird zugleich auch für Sachschäden die Haftungshöchstgrenze der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei anderen Gefährdungshaftungen bestehenden Haftungshöchstgrenzen (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG) angeglichen.