Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel des Gesetzes:

1. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die das Recht der unerlaubten Handlungen und das Schadensersatzrecht regeln, sind seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 nahezu unverändert geblieben. Zwar war es der Rechtsprechung auf Grund des hohen Abstraktionsgrades der Vorschriften möglich, durch entsprechende Auslegung, aber auch durch richterliche Rechtsfortbildung, eine Reihe von Anpassungen an die gewandelten Verhältnisse vorzunehmen. Dieser Weg stößt jedoch dort an seine Grenzen, wo das Gesetz selbst Entscheidungen vorgibt. Im Laufe der Zeit zeigte sich zunehmend deutlicher, dass manche dieser Grundentscheidungen zum Schadensersatzrecht nur noch schwer mit den heutigen Verhältnissen und Wertvorstellungen in Übereinstimmung zu bringen sind. Auch die Veränderungen auf Grund des technischen Fortschritts lassen sich mit den bestehenden Vorschriften nicht immer befriedigend lösen. So sind Haftungslücken, vereinzelt auch Gerechtigkeitsdefizite entstanden, die dieses Gesetz beseitigen will.

Dies gilt etwa für die Verantwortlichkeit von Kindern bei der Teilnahme am motorisierten Verkehr, die nach geltendem Recht ab dem vollendeten 7. Lebensjahr für den verursachten Schaden verantwortlich sind, obwohl sie nach den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten. Dies gilt ebenso für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Körper- und Gesundheitsverletzungen, der nach geltendem Recht grundsätzlich nur im Rahmen außervertraglicher Verschuldenshaftung gewährt wird, obwohl er unter Ausgleichsgesichtspunkten bei der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung gleichermaßen in Betracht kommt. Auch ist festzustellen, dass sich die Sachschadensabrechnung auf der Basis des geltenden Rechts immer mehr von dem das deutsche Schadensersatzrecht beherrschenden Grundgedanken der konkreten Schadensberechnung entfernt hat und durch die Möglichkeit fiktiver Abrechnung, wie sie etwa bei Kfz-Schäden üblich ist, dem nicht in einem gewerblichen Betrieb reparierenden Geschädigten mit der Umsatzsteuer und anderen öffentlichen Abgaben Positionen ersetzt, die er zur Behebung des Schadens nicht aufgewendet hat.

2. Hinzu kommt, dass der Anteil des Sachschadens am Gesamtaufwand der von den Haftpflichtversicherern regulierten Schäden in Deutschland überproportional hoch ist. Dies gilt in besonderem Maße für den Bereich der Kfz-Schäden. Dass hier nicht nur wegen des internationalen Vergleichs, sondern vor allem auch wegen der höheren Wertigkeit von Personenschäden eine Umschichtung notwendig ist, ist seit langem anerkannt (vgl. die Entschließungen des 34. Verkehrsgerichtstages 1996 zur Neugewichtung bei den Schadensersatzleistungen für Personen- und Sachschäden). Dabei muss eine Umschichtung nicht nur vom Sachschadensausgleich zum Personenschadensausgleich in den Blick genommen werden, sondern innerhalb des Personenschadensausgleichs auch von den leichten Verletzungen zu den schweren Verletzungen: Der Schadensausgleich bei den Personenschäden und innerhalb der Personenschäden insbesondere bei den schweren und nur längerfristig ausheilenden oder mit Dauerfolgen verbleibenden Verletzungen muss verbessert werden.

3. Erforderlich ist weiterhin, das Schadensersatzrecht an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und hierzu die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftungstatbestände heraufzusetzen. Zudem sollte gleicher Schaden unabhängig von dem die Haftung begründenden Tatbestand auch gleichermaßen ausgeglichen werden, wozu es einer Harmonisierung der Haftungshöchstgrenzen untereinander bedarf. Zugleich soll die notwendige Umstellung aller bisher in „Deutscher Mark“ ausgedrückter Haftungshöchstgrenzen auf Euro vorgenommen werden.

4. Speziell für den Bereich der Arzneimittelhaftung haben insbesondere die tragischen Fälle von Anwendern Aidsverseuchter Bluterpräparate zu einer breit angelegten Diskussion über die Notwendigkeit von Haftungsverbesserungen geführt: Ergebnis dieser Diskussion war die Erkenntnis, dass die Rechtsstellung des Arzneimittelgeschädigten in verschiedenen Punkten noch verbessert werden muss, wofür dieses Gesetz Regelungen trifft.

II. Inhalt des Gesetzes: 1. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind:
a) die Verbesserung der Arzneimittelhaftung durch Beweiserleichterungen sowie durch Einführung eines Auskunftsanspruchs, der sich sowohl gegen den pharmazeutischen Unternehmer als auch gegen die zuständigen Behörden richtet und durch den die Möglichkeiten des Geschädigten, seinen Schadensersatzanspruch im Prozess durchzusetzen, erleichtert werden (Artikel 1 Nr. 1 und 2);
b) die Änderung der Abrechnung von Sachschäden durch Ausschluss des Ersatzes fiktiver Umsatzsteuer (Artikel 2 Nr. 1);
c) die Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, der über die bereits jetzt erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung umfasst, sowie die Begrenzung dieses Anspruchs bei nicht vorsätzlich verursachten Verletzungen auf Schäden, die unter Berücksichtigung ihrer Art und Dauer nicht unerheblich sind (Artikel 2 Nr. 2b);
d) die Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern, die im Kraftfahrzeug- oder Bahnverkehr einen Unfall erleiden oder verursachen, durch einen Ausschluss der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern unter 10 Jahren bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen und durch den Ausschluss des Unabwendbarkeitseinwands bei der Halterhaftung nach dem StVG und dem HPflG (Artikel 2 Nr. 4, Artikel 4 Nr. 1b, Artikel 5 Nr. 1);
e) die Ausweitung der Halterhaftung im Straßenverkehr auf Fahrzeuginsassen, die nicht entgeltlich und geschäftsmäßig befördert wurden (Artikel 4 Nr. 3);
f) die wegen der veränderten wirtschaftlichen Situation notwendige Anhebung einiger Haftungshöchstgrenzen (Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 6 und 7, Artikel 5 Nr. 4 und 5 und Artikel 6 Nr. 3 und 4), ihre Harmonisierung untereinander sowie die Umstellung aller Haftungshöchstgrenzen auf Euro.

2. Weitere Regelungen:
a) Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 2) wird – § 825 zu einer jedermann in seiner sexuellen Selbstbestimmung schützenden Vorschrift umgestaltet (Nummer 3);
– die Sonderregelung der Deliktsfähigkeit von Gehörlosen nach § 828 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben;
– ein neuer § 839a eingestellt, wonach der gerichtliche Sachverständige – unabhängig davon, ob er beeidigt worden ist – für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattetes Gutachten zivilrechtlich auf Schadensersatz haftet (Nummer 5).

b) Im Straßenverkehrsgesetz (Artikel 4) wird – eine Haftung des Halters eines Anhängers für Schäden beim Betrieb des aus Kraftfahrzeug und Anhänger bestehenden Gespanns eingeführt (Nummern 1a und c, 2, 9, 10);
– der Ausschluss der Halterhaftung geändert: die Berufung auf ein „unabwendbares Ereignis“ wird durch die Berufung auf „höhere Gewalt“ ersetzt (Nummer 1b);
– der Transport gefährlicher Güter auf der Straße mit besonderen Haftungshöchstgrenzen versehen, soweit der Schaden auf dem beförderten gefährlichen Gut beruht (Nummer 7);
– die bereits nach der geltenden Rechtslage bestehende Haftung für gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge von den Haftungshöchstgrenzen ausgenommen (Nummer 7).

c) Im Haftpflichtgesetz (Artikel 5) wird der Unabwendbarkeitseinwand für innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betriebene Schienenbahnen entfallen und eine Haftung nur noch bei „höherer Gewalt“ ausgeschlossen (Nummer 1).

d) Im Luftverkehrsgesetz (Artikel 6) wird die Mindestversicherungssumme der obligatorischen Passagier- Unfallversicherung (OPUV) nach § 50 LuftVG auf Euro umgestellt (Nummer 5a). Daneben wird eine obligatorische Deckungsvorsorgeverpflichtung (Haftpflichtversicherung oder Sicherheitsleistung) für die Haftung des Luftfahrtunternehmens aus dem Beförderungsvertrag nach den §§ 44 ff. LuftVG eingeführt (Nummer 5b), die in der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung konkretisiert wird (Artikel 7). Dort werden zugleich die Mindestdeckungssummen für die obligatorische Haftpflichtversicherung für Drittschäden bei insoweit nach § 103 Abs. 3 LuftVZO privilegierten Luftfahrzeugen auf Euro umgestellt.

e) Im Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen wird das Bekanntmachungsverfahren für die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 29. Mai 1933 vereinfacht (Artikel 8).

f) Im Produkthaftungsgesetz (Artikel 8 Abs. 3) wird die Selbstbeteiligung nach § 11 auf Euro umgestellt (Nummer 3).

III. Regelungsschwerpunkte:
1. Verbesserung der Rechtsstellung des Anwenders von Arzneimitteln

Über eine Änderung der Arzneimittelhaftung wird seit dem Skandal um Aids-verseuchte Blutprodukte diskutiert. Auch der 3. Untersuchungsausschuss aus der 12. Legislaturperiode befasste sich in diesem Zusammenhang mit Fragen der Arzneimittelhaftung und forderte in seinem Schlussbericht, die Rechtslage zugunsten der Geschädigten zu verbessern. Ausgehend von dem Bericht der seinerzeit von der Bundesregierung eingesetzten interministeriellen Arbeitsgruppe Arzneimittelhaftung (Bundesratsdrucksache 1012/96) sah der Entwurf eines 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode vor, die beweisrechtliche Stellung des Arzneimittelgeschädigten ausschließlich durch Auskunftsansprüche zu stärken. Beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht haben kann, sollte der Betroffene vom pharmazeutischen Unternehmer und von den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind, Auskunft verlangen können, um so besser den von ihm geforderten Darlegungs- und Beweisanforderungen genügen zu können.

Der vorliegende Entwurf greift die Idee eines Auskunftsanspruchs wieder auf, ohne dabei stehen zu bleiben. Neben dem Auskunftsanspruch werden zugunsten des Arzneimittelanwenders eine Reihe von Beweiserleichterungen eingeführt. So wird in Übereinstimmung mit der Produkthaftungsrichtlinie die Beweislast dafür umgekehrt, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder der Herstellung haben. Und um die Schwierigkeiten des Arzneimittelanwenders beim Nachweis der Kausalität zu erleichtern, soll in Anlehnung an das Umwelthaftungsgesetz eine Kausalitätsvermutung für Fälle eingeführt werden, in denen das Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Auf diese Weise kann der besonders schwierigen Beweissituation des geschädigten Anwenders eines Arzneimittels Rechnung getragen werden, ohne dem pharmazeutischen Unternehmer eine Verdachtshaftung aufzuerlegen, die haftungsrechtlich weder systemkonform noch interessengerecht wäre. Die materiellen Voraussetzungen des arzneimittelrechtlichen Schadensersatzanspruchs bleiben indes unverändert.

2. Änderung der Sachschadensabrechnung
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt in einer Modifizierung der Abrechnung von Sachschäden. Ausgangspunkt der Überlegungen sind die drei wesentlichen Grundsätze, die das Schadensersatzrecht bestimmen: der Grundsatz der Totalreparation, der einen vollständigen Schadensausgleich für den Geschädigten vorsieht, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, nach dem von mehreren gleichwertigen Wegen zur Schadensbeseitigung der wirtschaftlich vernünftigste zu wählen ist und das Verbot einer Überkompensation, nach dem der Schadensersatz nicht über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen und zu einer Bereicherung des Geschädigten führen darf. Der Entwurf verfolgt bei Erhaltung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten das Anliegen, den Grundgedanken einer konkreten Schadensabrechnung wieder stärker in den Mittelpunkt zu rücken und die Gefahr einer Überkompensation dadurch zu verringern, dass der Umfang des Schadensersatzes stärker als bisher daran ausgerichtet wird, welche Dispositionen der Geschädigte tatsächlich zur Schadensbeseitigung trifft. Zu diesem Zweck soll Umsatzsteuer nur noch dann und in dem Umfang als Schadensersatz erstattet werden, als sie zur Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Der Ersatz „fiktiver“ Umsatzsteuer wird ausgeschlossen. Nach derzeitiger Rechtslage (§ 249 BGB) kann der Geschädigte, der einen Körper- oder Sachschaden erlitten hat, frei darüber entscheiden, ob er die Herstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger ausführen lässt (das wäre nach § 249 Satz 1 BGB der gesetzliche Regelfall, der aber keine praktische Bedeutung mehr hat) oder ob er statt der Herstellung durch den Schädiger den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt. Dem Gesetzeswortlaut kann nicht eindeutig entnommen werden, ob unter dem „dafür erforderlichen Geldbetrag“ der Betrag für eine wirklich durchgeführte oder auch der Betrag für eine nur gedachte Schadensbeseitigung zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bei der Abrechnung des reinen Sachschadens, im Unterschied zu der Abrechnung von Personenschäden und Sachfolgeschäden (z. B. Sachverständigenkosten, Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache während der Dauer der Schadensbeseitigung), für die zuletzt genannte Betrachtungsweise entschieden und räumt dem Geschädigten insoweit die Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung ein (BGHZ 54, 82; 61, 56; 61, 346; 63, 184; 66, 241). Hier kann der Geschädigte – unabhängig von seinem Umgang mit der beschädigten Sache – fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen und erhält z. B. die Kosten, die bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen würden auch dann ersetzt, wenn er eine Reparatur billiger durchführen lässt, selbst repariert oder sogar ganz auf eine Behebung des Sachschadens verzichtet.

Diese Form der abstrakten Schadensabrechnung kann insoweit zu einer Überkompensation führen, als dem Geschädigten Schadensposten ersetzt werden, die nach dem von ihm selbst gewählten Weg zur Schadensbeseitigung gar nicht angefallen sind. Das liegt an der Bezugsgröße, die die Rechtsprechung der fiktiven Abrechnung von Sachschäden zugrunde legt, nämlich die „für die Behebung des Schadens üblicherweise erforderlichen Reparaturkosten“ (vgl. z. B. BGH NJW 1973, 1647; BGH VersR 1985, 865; BGH NJW 1989, 3009; BGH NJW 1992, 1618). Diese Kosten werden zu einem erheblichen Teil durch preisbildende Faktoren geprägt, deren Wert den an dem Reparaturvorgang direkt Beteiligten in keiner Weise zugute kommt, da es sich um „durchlaufende Posten“ in Form von Steuern, Abgaben und Lohnnebenkosten handelt. Als Bestandteile des Preises gehen sie in die Schadensersatzsumme ein. Der Geschädigte hat jedoch, wenn er selbst repariert oder auf eine Beseitigung des Sachschadens ganz verzichtet, aus dem ihm zufließenden Schadensersatz keinerlei Ausgaben dieser Art zu entrichten. Sieht man einmal von den reinen Sachkosten einer Reparatur ab, so steht fest, dass der Geschädigte, der seinen Schaden selbst repariert, für seine Mühewaltung in Form dieses Schadensersatzes einen ungleich höheren Betrag vereinnahmt, als der mit der Reparatur beauftragte Arbeitnehmer netto erhält sowie das Reparaturunternehmen an Gewinn aus diesem Geschäft erzielt.

Aus diesem Grund sah der Entwurf eines 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode vor, dass bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffentlichen Abgaben außer Ansatz bleiben sollten. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfältige Kritik gestoßen. Dabei wurde vor allem bemängelt, dass der Begriff der „öffentlichen Abgaben“ zu unbestimmt und für die Rechtspraxis nicht handhabbar sei. Der Entwurf trägt dieser Kritik Rechnung und verzichtet auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben. Er sieht stattdessen vor, dass die gesetzliche Umsatzsteuer nur dann und nur insoweit zu ersetzen ist, als sie zur Schadensbeseitigung tatsächlich anfällt. Im Gegensatz zu dem Begriff der „öffentlichen Abgaben“ ist der Verweis auf die gesetzliche Umsatzsteuer eindeutig und von der Praxis leicht zu handhaben. Die Umsatzsteuer bildet auch den größten Faktor unter den „durchlaufenden Posten“, der bei dem Geschädigten nur dann verbleiben soll, wenn er tatsächlich zur Schadensbeseitigung angefallen ist.

Die Neuregelung beschränkt sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB und bezieht die Kompensationsfälle des § 251 BGB nicht ein. Beide Fälle sind im Hinblick auf ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen, wie sie von der Rechtsprechung konkretisiert worden sind (vgl. Haug, VersR 2000, 1329 ff.; 1471 ff.), zu unterscheiden: § 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.) – unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer anderen Sache handelt – immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das Integritätsinteresse ersetzt, d. h. er erhält die für die Herstellung erforderlichen Kosten (Staudinger-Schiemann, BGB, § 249, Rdnr. 211). § 251 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das Wertinteresse ersetzt, d. h. er erhält Ersatz für die Wertminderung, die sein Vermögen durch das Schadensereignis erlitten hat (Staudinger-Schiemann, BGB, § 249, Rdnr. 211).

Vor diesem Hintergrund kann eine Einschränkung der Sachschadensabrechnung durch einen Ausschluss fiktiver Umsatzsteuer nur für die Restitutionsfälle des § 249 BGB in Betracht kommen: Nur wenn die Voraussetzungen des § 249 BGB vorliegen, eine Herstellung also möglich ist, kann der Geschädigte auf sie verwiesen werden, will er sich nicht einen Umsatzsteuerabzug gefallen lassen. Und nur wenn der Geschädigte den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, ist es gerechtfertigt, ihn einzuschränken, falls er ihn hierzu nicht verwendet. Ist indes die Herstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, wie dies § 251 BGB voraussetzt, kann der Geschädigte hierauf auch nicht verwiesen werden. Erhält er den Schadensersatz in Geld nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sondern – gerade weil der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann – zum Ausgleich seiner Vermögensminderung, wäre eine Einschränkung dieses Ausgleichsanspruchs nicht sachgerecht.

Bei Erarbeitung des Gesetzentwurfs ist auch eine noch grundlegendere Reform des Sachschadensrechts erwogen worden. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob der gedankliche Ausgangspunkt der derzeitigen Schadensersatzpraxis, nach dem die fiktiven Reparaturkosten auch dann den Maßstab für die Berechnung der Schadenshöhe bilden, wenn der Geschädigte eine Reparatur gar nicht vornimmt, sondern einen anderen Weg zur Schadensbeseitigung wählt, ganz aufgegeben werden soll. Man könnte stattdessen überlegen, ob der Maßstab für die Höhe des Sachschadensersatzes nicht in allen Fällen danach bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen der Geschädigte konkret zur Schadensbeseitigung ergreift. Im Falle einer durchgeführten Reparatur könnten dies z. B. die tatsächlichen Reparaturkosten, im Falle einer Ersatzbeschaffung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert der Sache vor der Beschädigung und dem Restwert der Sache nach der Beschädigung sein. Und wenn der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung ganz verzichtet und sich damit gegen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entscheidet, könnte es unter rechtssystematischen Gesichtspunkten konsequenter sein, nur das Wertsummeninteresse zu ersetzen, nämlich die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache im unbeschädigten und im beschädigten Zustand.

Eine derart umfassende Reform des Sachschadensrechts hätte allerdings den Nachteil, dass dadurch eine langjährige und bis ins einzelne ausdifferenzierte Rechtsprechung grundlegend in Frage gestellt würde. Für die erreichte Rechtssicherheit in diesem Bereich hätte das kaum abschätzbare Folgen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das derzeitige System der Schadensabwicklung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten den Verkehrskreisen wohl vertraut ist und – was seine technische Abwicklung betrifft – im Wesentlichen reibungslos funktioniert. Vor diesem Hintergrund wurden die Überlegungen für eine umfassendere Reform des Sachschadensrechts zurückgestellt. Es empfahl sich vielmehr, mit der Regelung zum Nichtersatz von fiktiver Umsatzsteuer eine behutsame Korrektur an dem bestehenden System vorzunehmen und es im Übrigen der Rechtsprechung zu überlassen, das Sachschadensrecht zu konkretisieren und weiterzuentwickeln.

3. Neuregelung des Anspruchs auf Ersatz von Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld)
Mit dem Entwurf wird der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung grundlegend neu geordnet. Das Anliegen des Entwurfs ist es, die Diskrepanz zu schließen, die nach der derzeitigen Rechtslage zwischen Fällen der außervertraglichen Verschuldenshaftung auf der einen Seite und Fällen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung auf der anderen Seite besteht. Gerade für Fälle schwerer Verletzungen der eingangs genannten Rechtsgüter ist die bei der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung durch den Ausschluss immateriellen Schadensersatzes bestehende Haftungslücke nicht mehr hinzunehmen. Dafür erscheint es im Gegenzug gerechtfertigt, den Anspruch auf Schmerzensgeld in Fällen von leichteren Verletzungen, die nicht vorsätzlich beigebracht wurden, zu beschränken.

Das geltende deutsche Zivilrecht gewährt bisher Schmerzensgeld nahezu ausschließlich im Rahmen der außervertraglichen Verschuldenshaftung. Die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung sieht demgegenüber regelmäßig nicht die Gewährung von Schmerzensgeld vor. Dies betrifft so wichtige Bereiche wie die Haftung nach dem Arzneimittelgesetz, dem Produkthaftungsgesetz, dem Umwelthaftungsgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz. Auch im Rahmen der Vertragshaftung gibt es bisher keinen gesetzlichen Anspruch auf Schmerzensgeld. Aus der Sicht des Verletzten sind diese Unterschiede unverständlich, wird doch bei ein und derselben Verletzung der immaterielle Schaden je nach dem Haftungsgrund mal durch die Gewährung von Schmerzensgeld ausgeglichen und mal nicht. Der Entwurf beseitigt diese Unterschiede. Es wird ein einheitlicher und übergreifender Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung geschaffen, der nicht mehr danach unterscheidet, auf welchem Rechtsgrund die Haftung für die Verletzung beruht.

Damit setzt der Entwurf auch einen Schlusspunkt unter eine jahrelange Debatte um die Einführung eines Schmerzensgelds für die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung, in der zuletzt die Forderungen nach einer Einführung immer zahlreicher und nachhaltiger wurden (vgl. die entsprechenden Beschlüsse der Verkehrsgerichtstage 1995, 1998 und 2000). Zugleich wird einer Entschließung des Bundesrates vom 19. Juli 1998 (Bundesratsdrucksache 554/ 98) entsprochen. Für die Einführung eines solchen Schmerzensgeldes sprach zunächst der wichtige Gesichtspunkt eines verbesserten Opferschutzes. Erlittene Körper- oder Gesundheitsschäden verlangen nach einem Ausgleich auch des immateriellen Schadens nicht nur dann, wenn sie schuldhaft herbeigeführt wurden, sondern auch dann, wenn der Anspruchsgegner eine Gefahr gesetzt hat, die eine Haftung begründet und sich in der erlittenen Verletzung realisiert hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Schmerzensgeld nach gefestigter Rechtsprechung neben der Ausgleichsauch eine Genugtuungsfunktion hat, die bei einer verschuldensunabhängigen Haftung irrelevant ist. Denn auch die Rechtsprechung selbst stellt die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes immer mehr in den Vordergrund (Geiß, DAR 1998, 416, 420; Müller, ZRP 1998, 258, 260). Und im Verschuldensfalle kann die Genugtuung weiterhin bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint. Für die Einführung eines Schmerzensgeldes bei Gefährdungshaftung sprach weiterhin die Angleichung an die europäischen Nachbarrechtsordnungen, die für die Gewährung von Schmerzensgeld eine Differenzierung nach dem Verschulden im Allgemeinen nicht kennen (vgl. die Zusammenstellung bei v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band II, Rdnr. 366).

Daneben waren auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen maßgeblich. Denn sämtliche Gefährdungshaftungstatbestände werden vom allgemeinen Deliktsrecht überlagert, das bei Begründung eines Schuldvorwurfs auch die Gewährung von Schmerzensgeld vorsieht. Diese partielle Deckungsgleichheit führt dazu, dass nach der bestehenden Rechtslage in allen Fällen der Gefährdungshaftung, bei denen ein Körperschaden auszugleichen ist, immer auch geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen der Deliktshaftung vorliegen, damit über die Gewährung oder Nichtgewährung des Schmerzensgeldes entschieden werden kann. Dadurch wird ein wesentliches Ziel der Gefährdungshaftung, nämlich für bestimmte Bereiche Ausgleichsmechanismen auf der Grundlage einer einfachen objektiven Risikozuweisung zu schaffen, praktisch außer Kraft gesetzt. Die in diesem Zusammenhang zu beobachtende, ausufernde Postulierung von Verkehrs- oder Verkehrssicherungspflichten zur Begründung des Schuldvorwurfs hat in der Substanz für viele Bereiche der Deliktshaftung einen in den Ergebnissen einer Gefährdungshaftung angenäherten Schutz erzeugt. Eine positive Regelung hätte damit auch einen erheblichen Rationalisierungseffekt für die gerichtlichen Verfahren zur Folge.

Ein wichtige Abweichung gegenüber dem Entwurf eines 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode besteht allerdings darin, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht mehr von besonderen und deutlich einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, sondern genau den gleichen Voraussetzungen unterliegt, die auch für die außervertragliche Verschuldenshaftung gelten. Bei unterschiedlichen Voraussetzungen bestünde die Gefahr, den oben dargestellten Rationalisierungseffekt zu unterlaufen. Auch die Einheit der Rechtsordnung spricht dafür, die Gewährung von Schmerzensgeld von einem gleichen und einheitlichen Maßstab abhängig zu machen, der aus Gründen des Opferschutzes nicht zu hoch bemessen sein darf. Mit der Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs auf die – grundsätzlich verschuldensabhängige – Vertragshaftung wird eine auch gegenüber dem Entwurf eines 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode erhobene Forderung (vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, AnwBl. 1998, 329) aufgegriffen und das Schadensersatzrecht auch insoweit den europäischen Nachbarrechtsordnungen angeglichen, die etwa in Frankreich oder dem Vereinigten Königreich eine Beschränkung des Schmerzensgeldes auf außervertragliche Ansprüche nicht kennen (Braschos, Der Ersatz immaterieller Schäden im Vertragsrecht, 1979, S. 169 ff., 226 f.; Diedrich, MDR 1994, 525). Bereits 1906 hatte das Reichsgericht Zweifel an der Sinnhaftigkeit der im geltenden Recht für den Schmerzensgeldanspruch enthaltenen Differenzierung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen angemeldet und angemerkt, dass „ein innerer Grund für die Verschiedenheit der Haftung aus Verträgen und aus unerlaubten Handlungen vielleicht nicht aufzufinden ist“ (RGZ 65, 21). Seitdem ist für den Ersatz des immateriellen Schadens in der Rechtswissenschaft (Braschos, a. a. O., S. 40 f., 252 f., m. w. N.), insbesondere aber auch im Rahmen der Überlegungen zur Überarbeitung des Schuldrechts (vgl. Hohloch, in Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band I, S. 375, 438), vielfach eine Angleichung des Vertrags- und des Deliktsrechts gefordert worden. Diesen Forderungen kommt das Gesetz mit der Ausweitung des Schmerzensgeldes auf die Vertragshaftung nach. War im Rahmen der Vertragshaftung ein Schmerzensgeld bisher nur bei vertraglicher Vereinbarung geschuldet, soll diese Rechtsfolge zukünftig bereits kraft Gesetzes eintreten, wenn es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung gekommen ist. Bereits nach geltendem Recht war die Beschränkung von Schmerzensgeldansprüchen auf die außervertragliche Haftung im Ergebnis weitgehend irrelevant, da Schmerzensgeld stets die Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, also auch deliktisch geschützter Rechtsgüter voraussetzt. Vom Haftungsgrund abhängige Ergebnisse konnten im Einzelfall wegen der unterschiedlichen deliktischen oder vertraglichen Gehilfenhaftung nach § 831 BGB einerseits und § 278 BGB andererseits, wegen der unterschiedlichen Verjährungsregelung und wegen der Beweislastregel des § 282 BGB auftreten. Eine Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften wird durch den Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgen, so dass es insoweit zukünftig keinen Unterschied machen wird, ob ein Schmerzensgeldanspruch auf Vertrag oder Delikt gestützt wird. Die unterschiedliche Zurechnung von Gehilfenverhalten und die Beweislastumkehr für das Verschulden in § 282 BGB können aber jedenfalls dann keinen ausreichenden Differenzierungsgrund für die Schmerzensgeldgewährung mehr abgeben, wenn der Gesetzgeber durch die Ausdehnung des Schmerzensgeldes auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung der Ausgleichsfunktion größeres Gewicht verleiht.

Infolge der Aufgabe dieser Differenzierung zwischen außervertraglicher und vertraglicher Haftung sollte es künftig nur noch selten zu einer ergänzenden Anwendung der deliktischen Haftung auf typische Vertragshaftungsfälle kommen. Dies gilt etwa für den Bereich der Arzthaftung. Zukünftig wird es nicht mehr notwendig sein, ihrer Natur nach vertragliche Ansprüche wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers zugleich über das Deliktsrecht abzuwickeln, um ein Schmerzensgeld zu erhalten.

Die Ausweitung des Anspruchs auf Schmerzensgeld wird nicht unerhebliche ökonomische Auswirkungen haben, wobei auch die psychologische Wirkung eines solchen Schritts nicht unterschätzt werden darf. Rein summenmäßig lassen sich die finanziellen Auswirkungen der allgemeinen Einführung eines Schmerzensgeldes in der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung allerdings nicht quantifizieren. Die folgenden Gesichtspunkte sprechen jedoch dafür, dass die Auswirkungen insgesamt überschaubar bleiben werden. So ist zu berücksichtigen, dass die Gefährdungshaftung bereits jetzt von der allgemeinen Deliktshaftung überlagert wird. Mit der Einführung des Schmerzensgeldes in den Gefährdungshaftungsfällen werden also nur dort Mehrbelastungen bewirkt, wo bislang eine deliktische Haftung nicht eingreift. Entsprechendes gilt für die Ausweitung auf die Vertragshaftung. Größere Auswirkungen werden sich vor diesem Hintergrund am ehesten im Bereich der Arzneimittelhaftung ergeben. Anders als die allgemeine Produkthaftung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG und §§ 823 ff. BGB), sieht die Haftung nach § 84 AMG nämlich vor, dass auch für Entwicklungsrisiken gehaftet werden soll. Angesichts der ausgebreiteten Zulassungsüberprüfungen von Arzneimitteln wird davon auszugehen sein, dass aber gerade in dem Bereich der nicht erkennbaren und nicht prognostizierbaren Nebenwirkungen (und dies sind im Kern die Entwicklungsrisiken) die Hauptschadensursachen liegen. Allerdings ist wiederum einschränkend zu berücksichtigen, dass auch in diesem Bereich die Haftung wegen Verletzung von Produktbeobachtungspflichten eingreifen kann, weshalb Entwicklungsrisiken, die sich in zeitlicher Abfolge manifestieren, auch heute schon zu deliktischen Ansprüchen unter Einschluss von Schmerzensgeld führen können. Die erhebliche Ausweitung des Ersatzes von Schmerzensgeld auf Fälle der Gefährdungshaftung und der vertraglichen Haftung verfolgt das Ziel, gerade den Opfern schwerer Verletzungen zu helfen, für die die bestehende Rechtslage besonders unbefriedigend ist. Dafür erscheint es im Gegenzug gerechtfertigt, den Ersatz von Schmerzensgeld in Fällen von leichten Verletzungen einzuschränken, was durch die Rechtsprechung bei reinen Bagatellverletzungen bereits auf Grundlage des geltenden Rechts erfolgt. Auf diese Weise soll eine Konzentration der zur Verfügung stehenden Mittel auf die Fälle schwererer Verletzungen erreicht werden. Zugleich werden die finanziellen Folgen einer Ausweitung des Schmerzensgelds auf die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung begrenzt. Der Entwurf sieht zu diesem Zwecke ausdrücklich eine Bagatellgrenze für die Gewährung von Schmerzensgeld vor. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld soll – mit Ausnahme von Vorsatztaten – zukünftig nur noch dann bestehen, wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist.

4. Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern im Verkehr
Ein wichtiges Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern. Nach den Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie kann es mittlerweile als gesichert gelten, dass Kinder auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten. Dies liegt zum einen an den körperlichen Bedingungen, auf Grund derer es Kindern bis zum 10. Lebensjahr nicht möglich ist, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einschätzen. Zum anderen stehen kindliche Eigenheiten wie Lauf- und Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten oft einem „verkehrsgerechten Verhalten“ entgegen.

Aus diesen Erkenntnissen, die auch bereits Anlass für entsprechende Beschlüsse des Verkehrsgerichtstages in den Jahren 1983, 1991, 1998 und 2000 waren, zieht der Entwurf die notwendigen Konsequenzen. Durch eine Ergänzung von § 828 BGB werden Kinder vor Vollendung des zehnten Lebensjahres grundsätzlich von einer Haftung für Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn freigestellt. Da § 828 BGB auch für den Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB, § 9 StVG, § 4 HPflG) maßgebend ist, wirkt sich diese Änderung auch auf ihn aus, und führt dazu, dass Kindern unter 10 Jahren in den Fällen des neuen § 828 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden nicht entgegengehalten werden kann. Ausgenommen von der Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit sollen allerdings vorsätzlich herbeigeführte Schäden sein, da insoweit eine Überforderung des Kindes als schadensursächlich auszuschließen ist. Ergänzend wird für den motorisierten Verkehr der Entlastungsbeweis des unabwendbaren Ereignisses in § 7 Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 2 HPflG gestrichen und durch den Einwand der höheren Gewalt ersetzt.

Die Neuregelung unterscheidet nicht, ob das Kind Opfer oder „Täter“ eines Unfalls ist. Denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab: Kann der Kraftfahrer dem plötzlich auf die Straße laufenden Kind noch ausweichen und fährt er deshalb gegen einen Baum, ist das Kind aktiver Verursacher des Unfalls und damit „Täter“, kann er hingegen nicht mehr ausweichen und erfasst er das Kind, ist es Opfer.

Die Folge dieser Regelung wird eine vermehrte Kostentragung des anderen Unfallbeteiligten sein: Hat der von einem Kind Geschädigte nach geltendem Recht für den erlittenen Schaden nur dann selbst aufzukommen, wenn das Kind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 828 Abs. 1 BGB) oder mangelnde Einsichtsfähigkeit die Deliktsfähigkeit ausnahmsweise ausschließt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB) und auch eine Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB) entfällt, so werden diese Fälle zunehmen, wenn für den Bereich des motorisierten Verkehrs die Deliktsfähigkeit auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt wird. Damit ist die schwierige Frage nach einer interessengerechten Verteilung der Kostenlast zwischen dem nicht verantwortlichen Schadensverursacher und dem – abgesehen von der gesetzten Betriebsgefahr – nicht verursachenden Geschädigten gestellt. Sie grundsätzlich Letzterem zuzuweisen, ist ein Weg, den bereits das geltende Recht vorzeichnet. Erscheint dies im Einzelfall nicht gerechtfertigt, kann die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, die nach dieser Änderung von der Praxis stärker als zuvor in den Blick genommen werden muss, zu angemessenen Ergebnissen führen. Im Übrigen schützt vor dem Risiko durch einen nicht Verantwortlichen geschädigt zu werden – ebenso wie in den Fällen, in denen bereits jetzt kein Anspruchsgegner zur Verfügung steht – nur der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Die besondere Überforderungssituation von Kindern im Verkehr, über die sowohl in der Psychologie als auch in der Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit herrscht, rechtfertigt es auch, mit der vorgesehenen Neuregelung eine gleichsam sektorale Bestimmung der Deliktsfähigkeit für das Verkehrsgeschehen vorzunehmen. Es gibt kaum eine andere Situation des täglichen Lebens, der Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in gleicher Weise ausgesetzt sind und die sie in gleicher Weise überfordert. Dieser Tatsache muss der Gesetzgeber durch eine Rechtsänderung Rechnung tragen. Die bereits seit langem kontrovers geführte Diskussion über eine sachgerechte Festlegung der allgemeinen Deliktsfähigkeit (vgl. v. Bar, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band II, S. 1681, 1762, 1774 ff.; Scheffen, ZRP 1991, 458) ist damit immerhin für einen wichtigen Teilbereich abgeschlossen.

5. Ausweitung der Kfz-Halterhaftung auf unentgeltlich beförderte Insassen
Nach der derzeitigen Rechtslage schließt § 8a StVG die in einem Kraftfahrzeug unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig beförderten Mitfahrer von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG aus. Dabei handelt es sich um eine Haftungslücke, die nur historisch erklärt werden kann. Das Gesetz folgt einer Empfehlung des Deutschen Verkehrsgerichtstags aus dem Jahre 1995 und bezieht auch die unentgeltlich beförderten Mitfahrer in den Schutz der Gefährdungshaftung des § 7 StVG ein. Damit wird die Gefährdungshaftung des § 7 StVG in Zukunft umfassend und ohne Rücksicht darauf gelten, ob sich der Geschädigte im Kraftfahrzeug oder außerhalb des Kraftfahrzeugs aufgehalten hat.

6. Anhebung und Harmonisierung der Haftungshöchstgrenzen
Die von einem Verschulden unabhängigen Haftungssysteme (Gefährdungshaftungen) enthalten im deutschen Recht – als Korrelat zur Verschuldensunabhängigkeit und zwecks Versicherbarkeit zu angemessenen Bedingungen – grundsätzlich betragsmäßige Haftungsbegrenzungen (Haftungshöchstbeträge). Dabei wird im Allgemeinen zwischen individuellen, d. h. auf den einzelnen Geschädigten bezogenen Haftungshöchstbeträgen und globalen, d. h. auf alle durch dasselbe Ereignis Geschädigten bezogenen Haftungshöchstbeträgen unterschieden. Die konkrete Bemessung dieser Haftungshöchstbeträge orientiert sich dabei im Allgemeinen an einem durchschnittlichen Großschadensbetrag. Bis zu diesen Grenzen werden die unter den erleichterten Voraussetzungen der Gefährdungshaftung geltend gemachten Schadensersatzansprüche vollumfänglich ersetzt. Werden diese Beträge im Schadensfall überschritten, ist der darüber hinausgehende Schadensbetrag – bei Überschreiten globaler Höchstbeträge der nach verhältnismäßiger Herabsetzung (vgl. z. B. § 12 Abs. 2 StVG, § 10 Abs. 2 HPflG) unausgeglichen bleibende Schadensbetrag – nur noch im Rahmen der (unbegrenzten) Verschuldenshaftung ersetzbar. Die betragsmäßige Festsetzung dieser Haftungshöchstbeträge bedingt, dass sie von Zeit zu Zeit an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden müssen, um im Regelfall ausreichende Schadensdeckung zu gewährleisten. Während im Arzneimittelgesetz erst 1994 die individuelle Haftungshöchstgrenze von 500 000 Deutsche Mark auf eine Million Deutsche Mark verdoppelt wurde, ist die letzte Erhöhung für die meisten anderen Haftungssysteme zuletzt vor über 20 Jahren erfolgt (1977 im Straßenverkehrsgesetz, im Haftpflichtgesetz und – für Teilbereiche – im Luftverkehrsgesetz sowie 1980 im Bundesberggesetz).

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hat sich der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte zwischen 1977 und 1999 von 58,9 auf 104,9 erhöht. Der Index der Einzelhandelspreise stieg in diesem Zeitraum von 66,9 auf 101,9. Auch die Verdienste haben seit der letzten Anpassung der Haftungshöchstgrenzen eine deutliche Steigerung erfahren. Als Beispiel sei die nachfolgende Übersicht über den Index der durchschnittlichen Bruttowochenverdienste der Arbeiter im Produzierenden Gewerbe im früheren Bundesgebiet gegeben, die sich in dem Zeitraum von 1977 bis 1999 sogar mehr als verdoppelt haben.

Index der durchschnittlichen Bruttowochenverdienste der Arbeiter im Produzierenden Gewerbe:
1977 48,4
1980 58,4
1985 67,7
1990 81,0
1995 99,0
1999 105,7

Besonders deutlich wird der Bedarf für eine Anhebung der Haftungshöchstbeträge, wenn die Entwicklung der Gesundheitskosten nach der Gesundheitsausgabenrechnung des Statistischen Bundesamtes betrachtet wird. So sind etwa die Gesundheitsausgaben für stationäre Behandlung je stationär behandeltem Kranken von 1977 bis 1997 von 3 263 DM auf 8 084 DM gestiegen. Die Gesundheitsausgaben für Behandlungskosten insgesamt haben sich von 86 775 Mio. DM im Jahre 1977 auf 320 490 Mio. DM im Jahre 1997 erhöht. Diese Zahlen zeigen, dass die gegenwärtigen Haftungshöchstbeträge den Schutz der Geschädigten in den Fällen, in denen sich die Haftung ausschließlich aus diesen Bestimmungen ergibt, nicht mehr sicherstellen. Die seitdem erfolgte wirtschaftliche Entwicklung gebietet vielmehr, sie deutlich anzuheben, damit auch bei durchschnittlichen Großschadensfällen im Regelfall eine Deckung vorhanden ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit diesem Gesetz, insbesondere mit der Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld für die Gefährdungshaftung, nicht unerhebliche Erweiterungen der Gefährdungshaftung verbunden sind und der Höchstbetrag in Zukunft auch diese Haftungserweiterungen abdecken muss. Im Übrigen werden die Erkenntnisse nachvollzogen, die im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (BGBl. 1994 I S. 2071) bereits 1994 zu einem gegenüber anderen Gefährdungshaftungen deutlich höheren Haftungshöchstbetrag geführt haben (§ 88 AMG).

Mit der Angleichung der Haftungshöchstbeträge an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse wird zugleich einer Forderung des Bundesrates entsprochen, der am 19. Juli 1998 eine entsprechende Entschließung gefasst hatte (Bundesratsdrucksache 554/98). Bereits 1995 hatte auch der Verkehrsgerichtstag entsprechend votiert.

Diese Angleichung geht mit einer Harmonisierung der individuellen Haftungshöchstgrenzen einher. Künftig soll der gleiche Schaden, gleichviel aus welchem Gefährdungshaftungstatbestand er zu ersetzen ist, grundsätzlich auch der gleichen individuellen Höchstgrenze unterliegen. Für die Höhe der bei einer Querschnittslähmung vom Opfer zu beanspruchenden Jahresrente kann es keinen Unterschied machen, welches gefährdende Verhalten des Anspruchsgegners zu der Verletzung geführt hat.

Zudem macht es die Einführung des Euros erforderlich, sämtliche bisher in Deutscher Mark ausgedrückten Haftungshöchstbeträge auf Euro umzustellen. Da bereits die bisherigen Haftungshöchstbeträge zur einfacheren Handhabung durchgehend auf glatte Summen lauten, wurde die Umstellung auf glatte Euro-Beträge einer centgenauen Umstellung vorgezogen. Hierzu wurden – soweit nicht zugleich eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfolgt – die in Euro umgerechneten Beträge nach oben gerundet, um das Schutzniveau nicht abzusenken. Soweit von der Anhebung und Umstellung sowohl Kapitalhöchstbeträge als auch maximale Jahresrenten betroffen waren, mussten sie das in den geltenden Regelungen vorhandene Verhältnis zwischen Kapitalhöchstbetrag und maximalem Jahresrentenbetrag und die Umrechenbarkeit der maximalen Jahresrente in glatte maximale Monatsrentenbeträge berücksichtigen.

IV. Kompetenz des Bundesgesetzgebers
Die Kompetenz des Bundes zur Neuregelung der vorgeschlagenen Fortschreibungen des Haftungsrechts ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 11, 22 und 23 GG. Die weitere Aufrechterhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse und die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse, insbesondere auch das Recht des Geschädigten und des Haftungsschuldners – unabhängig vom Ort der Schädigung oder der Geltendmachung des Schadens – unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang Schadensersatz zu erhalten bzw. sich einem derartigen Risiko ausgesetzt zu sehen, machen eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

V. Kosten des Entwurfs
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die in dem Entwurf enthaltenen Haftungserweiterungen kann sich im Einzelfall eine Belastung der öffentlichen Haushalte mit zusätzlichen Ausgaben ergeben, soweit Bund, Länder oder Kommunen Haftungsschuldner sind. Dem steht die Entlastung der öffentlichen Haushalte durch die im Entwurf enthaltenen Haftungseinschränkungen, insbesondere bei der Sachschadensabrechnung, gegenüber. Der Umfang zusätzlicher Kosten und der diesen gegenüberstehenden Entlastung ist im Einzelnen nicht quantifizierbar, da keine Möglichkeit besteht, den Umfang zukünftiger Schadensereignisse und die hieraus resultierenden Schadenskosten zu schätzen.

Auswirkungen auf die Wirtschaft
Soweit der Entwurf Haftungserweiterungen bewirkt, kann dies zu zusätzlichen Ausgaben für die Unternehmen führen, wenn sie als Haftungsschuldner betroffen sind. Soweit das Haftungsrisiko durch Versicherungssysteme abgedeckt wird, ist auch eine Auswirkung auf die Prämien nicht auszuschließen. Haftungserweiterungen bewirkt der Entwurf vor allem durch die Gewährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld unabhängig von der Haftungsgrundlage, durch die Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern im Verkehr, durch die Einbeziehung von unentgeltlich beförderten Mitfahrern in die Haftung nach dem StVG und durch die Anhebung der Haftungshöchstbeträge. Die genaue Höhe der durch diese Haftungserweiterungen entstehenden zusätzlichen Aufwendungen lässt sich nicht quantifizieren. Den Haftungserweiterungen stehen Änderungen gegenüber, die zu Haftungsbeschränkungen und entsprechenden Einsparungen führen werden. Dies sind zum einen der Ausschluss eines Ersatzes von fiktiver Umsatzsteuer bei der Abrechnung im Sachschadenbereich und zum anderen die Beschränkung des Schmerzensgeldes in Fällen leichter Verletzungen. Es kann zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass damit eine ausgeglichene Bilanz zwischen den Erweiterungen der Haftung und den Beschränkungen erreicht werden kann. Tendenziell ist mit diesen Maßnahmen allerdings ein nicht unerheblicher Ausgleich für die Haftungserweiterungen verbunden.

Preiswirkungsklausel
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortschreibungen der Haftung im Wege einer Erweiterung des für sie bestehenden Versicherungsschutzes letztendlich Auswirkungen auf die Versicherungsprämien haben. Dies könnte das Verbraucherpreisniveau direkt beeinflussen, soweit die Verbraucher als Versicherungsnehmer betroffen sind, aber auch indirekt insoweit zu Belastungen führen, als Unternehmen die ggf. sie betreffenden Prämienerhöhungen in die Gestaltung der Preise einfließen lassen. Allerdings dürften die im Entwurf enthaltenen Be- und Entlastungen einander im Wesentlichen kompensieren.
Gesamtwirtschaftlich betrachtet sind deshalb keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.