Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a [§ 84 Abs. 1 AMG]
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Sie hat bereits bei der Erarbeitung des Entwurfs geprüft, ob der in § 84 Abs. 1 AMG geregelte Schutzbereich der Arzneimittelhaftung einer gesetzlichen Klarstellung dahin gehend bedarf, dass über den unmittelbaren Anwender des Arzneimittels hinaus auch der Sekundärgeschädigte erfasst wird.

Die Prüfung ergab, dass eine Klarstellung nicht notwendig ist, weil Sekundärgeschädigte nach Auffassung der Bundesregierung bereits jetzt in den Schutzbereich des AMG fallen. Dies wurde in der Begründung des Regierungsentwurfs noch einmal ausdrücklich klargestellt. Im Übrigen greift der Vorschlag die differenzierte Rechtsprechung zur Haftung von Sekundärgeschädigten nur unzureichend auf.