Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b [§ 84 Abs. 2 Satz 4 AMG]
Die Bundesregierung stimmt mit dem Anliegen des Bundesrates grundsätzlich überein. Sie hat deshalb bereits in die Entwurfsbegründung einen ausdrücklichen Hinweis aufgenommen, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Haftungsrechts auch im Rahmen der Arzneimittelhaftung von Bedeutung sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird geprüft werden, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung im Gesetzestext gegenüber dem im Regierungsentwurf gewählten Ansatz, auf allgemeine Rechtsprinzipien zu verweisen, vorzugswürdig ist.