Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b [§ 84 Abs. 2 Satz 4 AMG]
Die Bundesregierung stimmt mit dem Anliegen des Bundesrates
grundsätzlich überein. Sie hat deshalb bereits in die
Entwurfsbegründung einen ausdrücklichen Hinweis aufgenommen,
dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Haftungsrechts
auch im Rahmen der Arzneimittelhaftung von
Bedeutung sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird
geprüft werden, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung
im Gesetzestext gegenüber dem im Regierungsentwurf
gewählten Ansatz, auf allgemeine Rechtsprinzipien zu
verweisen, vorzugswürdig ist.