Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c [§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Die Bundesregierung hält den Wortlaut der Vorschrift für eindeutig und versteht ihn in dem vom Bundesrat dargelegten Sinne. Die Ausführungen des Bundesrates zu § 14 Abs. 3 UStG dürften in gleicher Weise für § 14 Abs. 2 UStG gelten.