Zu Artikel 2 Nr. 7 [§ 847 BGB]
Die Bundesregierung steht der Anregung des Bundesrates
zurückhaltend gegenüber. Sie ist der Auffassung, dass sich
eine gesetzliche Regelung der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
nicht auf die vom Bundesrat
vorgeschlagene Formulierung beschränken dürfte. Die
rechtspolitischen Fragen, die im Zusammenhang mit der
Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
diskutiert werden, würden dadurch nicht gelöst. Vor der Kodifizierung
von Teilbereichen sollte ein schlüssiges Gesamtkonzept
zur Regelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
erarbeitet werden. Dies wird im Rahmen des laufenden
Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich sein.