Zu Artikel 2 Nr. 7 [§ 847 BGB]
Die Bundesregierung steht der Anregung des Bundesrates zurückhaltend gegenüber. Sie ist der Auffassung, dass sich eine gesetzliche Regelung der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung beschränken dürfte. Die rechtspolitischen Fragen, die im Zusammenhang mit der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen diskutiert werden, würden dadurch nicht gelöst. Vor der Kodifizierung von Teilbereichen sollte ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Regelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erarbeitet werden. Dies wird im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich sein.