Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstaben a, c [§ 7 Abs. 1, 3 Satz 2 StVG], Nr. 2 [§ 8 StVG], Nr. 8 [§ 17 StVG], Nr. 9 [§ 18 Abs. 3 StVG]
Die Bundesregierung stimmt den Änderungsanträgen mit Ausnahme der Änderung zu Nummer 2 (§ 8 StVG) zu. Diese Änderung hätte zur Folge, dass der Halter eines Anhängers auch für Schäden haftet, die aus der Verbindung mit einem Zugfahrzeug herrühren, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Eine Haftung des Anhängerhalters stünde in einem klaren Wertungswiderspruch zu dem Grundgedanken des § 8 Nr. 1 StVG, der den Halter des Zugfahrzeugs in diesen Fällen von einer Haftung befreit. Bei einem Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann, muss die Haftung einheitlich sein. Für eine schärfere Haftung des Anhängerhalters im Vergleich zum Halters des Zugfahrzeugs ist kein Grund erkennbar.