Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstaben a, c [§ 7 Abs. 1, 3 Satz 2 StVG],
Nr. 2 [§ 8 StVG], Nr. 8 [§ 17 StVG],
Nr. 9 [§ 18 Abs. 3 StVG]
Die Bundesregierung stimmt den Änderungsanträgen mit
Ausnahme der Änderung zu Nummer 2 (§ 8 StVG) zu.
Diese Änderung hätte zur Folge, dass der Halter eines Anhängers
auch für Schäden haftet, die aus der Verbindung mit
einem Zugfahrzeug herrühren, das auf ebener Bahn mit keiner
höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Eine
Haftung des Anhängerhalters stünde in einem klaren Wertungswiderspruch
zu dem Grundgedanken des § 8 Nr. 1
StVG, der den Halter des Zugfahrzeugs in diesen Fällen von
einer Haftung befreit. Bei einem Gespann aus Zugfahrzeug
und Anhänger, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit
als 20 km/h fahren kann, muss die Haftung
einheitlich sein. Für eine schärfere Haftung des Anhängerhalters
im Vergleich zum Halters des Zugfahrzeugs ist kein
Grund erkennbar.