Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b [§ 7 Abs. 2 StVG]
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates nicht. Die Auswirkungen für Unfälle zwischen motorisierten Straßenverkehrsteilnehmern dürfen nicht überschätzt werden. Der Entlastungsbeweis des unabwendbaren Ereignissen ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und greift in der Praxis nur selten ein. Um sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen zu können, muss der Kraftfahrer nachweisen, dass auch ein "Idealfahrer", also ein Fahrer von höchster Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte vermeiden können. Einem solchen "Idealfahrer" werden typischerweise die Grundsätze des Mitverschuldens nach § 9 StVG und § 254 BGB zugute kommen, die im Einzelfall eine Reduzierung der Haftung bis auf Null erlauben. Der Wegfall des unabwendbaren Ereignisses würde dann nicht zu einer Haftungsverschärfung führen. In den verbleibenden Fällen verwirklicht sich die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, so dass eine Haftung des Fahrzeughalters nach dem für das Straßenverkehrsgesetz gewählten System der Gefährdungshaftung nur als konsequent erscheint.