Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b [§ 7 Abs. 2 StVG]
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates
nicht. Die Auswirkungen für Unfälle zwischen motorisierten
Straßenverkehrsteilnehmern dürfen nicht überschätzt
werden. Der Entlastungsbeweis des unabwendbaren Ereignissen
ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und greift in
der Praxis nur selten ein. Um sich auf ein unabwendbares
Ereignis berufen zu können, muss der Kraftfahrer nachweisen,
dass auch ein "Idealfahrer", also ein Fahrer von höchster
Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht
den Unfall nicht hätte vermeiden können. Einem solchen
"Idealfahrer" werden typischerweise die Grundsätze
des Mitverschuldens nach § 9 StVG und § 254 BGB zugute
kommen, die im Einzelfall eine Reduzierung der Haftung
bis auf Null erlauben. Der Wegfall des unabwendbaren Ereignisses
würde dann nicht zu einer Haftungsverschärfung
führen. In den verbleibenden Fällen verwirklicht sich die
Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, so dass eine Haftung
des Fahrzeughalters nach dem für das Straßenverkehrsgesetz
gewählten System der Gefährdungshaftung nur als konsequent
erscheint.