Zu Artikel 4 Nr. 7 [§ 12a Abs. 3 StVG]
Um der Umstellung des ADR von einem Randnummernsystem auf ein numerisches System Rechnung zu tragen, ist in § 12a Abs. 3 die Angabe "Randnummer 10 011" durch die Angabe "Unterabschnitt 1.1.3.6." zu ersetzen.