Diese Änderung greift – unter geringen sprachlichen Anpassungen – einen Vorschlag des Bundesrates auf (Stellungnahme Nummer 2, S. 45). Die Änderung hat nur klarstellenden Charakter. Sie enthält gegenüber dem Regierungsentwurf im Ergebnis materiell keine zusätzliche Einschränkung der Kausalitätsvermutung.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 4 AMG soll entsprechend der Vorbildregelung des § 7 UmweltHG die Kausalitätsvermutung grundsätzlich zwar auch dann gelten, wenn ein anderes schadensgeeignetes Arzneimittel angewendet wurde, damit sich die Hersteller mehrerer schadensgeeigneter Arzneimittel nicht zu Lasten des Anwenders wechselseitig die mögliche Verantwortung zuschieben. Dies korrespondiert mit den in derartigen Konstellationen in Betracht kommenden Haftungsnormen (§ 830 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 840 BGB bzw. 93 AMG), die eine gesamtschuldnerische Haftung vorschreiben, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine gefährdende Handlung verursacht hat. Voraussetzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedoch, dass dem Geschädigten unzweifelhaft ein Ersatzanspruch zusteht und es nur unklar ist, gegen welchen Beteiligten sich dieser Ersatzanspruch richtet (BGH NJW 1994, 932). Nur in diesem Fall, wenn jeder der Beteiligten alle weiteren Haftungsvoraussetzungen verwirklicht hat, erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten das Risiko der Unaufklärbarkeit der Kausalverläufe abzunehmen und es den anderen Beteiligten aufzubürden (Soergel-Zeuner, BGB, § 830, Rn. 20, m. w. N.). Demgegenüber entfällt die Haftung aller potenziellen Schadensverursacher nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn auch nur einer von ihnen nicht alle weiteren Haftungsvoraussetzungen erfüllt. In diesem Fall steht nämlich nicht mehr fest, dass dem Geschädigten überhaupt ein Ersatzanspruch zusteht. Deshalb stellte die Begründung zum Regierungsentwurf (S. 19 f.) bereits klar, dass auch im Rahmen von § 84 Abs. 2 Satz 4 AMG zu erwägen sei, ob die Kausalitätsvermutung gegenüber allen potenziellen Schadensverursachern entfallen müsse, wenn der Hersteller des anderen, im Einzelfall zur Schadensverursachung geeigneten Arzneimittels aus anderen Gründen als der fehlenden Kausalität nicht haften würde – etwa weil die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels vertretbar wären.
Die Begründung verwies auch auf die entsprechenden Erwägungen zu den Vorbildvorschriften für § 84 Abs. 2 Satz 4 AMG im Umwelthaftungsgesetz (§§ 6 f. UmweltHG), wenn ein anderer potenzieller Schadensverursacher – abgesehen von der Kausalität – nicht einstandspflichtig ist (vgl. Landsberg/ Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 7, Rn. 13 ff.). Ließe man in diesen Fällen eine Kausalitätsvermutung gleichwohl zu, würde etwa das Schadensrisiko des vertretbaren, aber möglicherweise schadensursächlichen Arzneimittels demjenigen auferlegt, der das unvertretbare, aber möglicherweise nicht schadensursächliche Arzneimittel hergestellt hat; ihm würde das Gesamtschadensrisiko aller angewendeten und schadensgeeigneten Arzneimitteln allein angelastet, ohne dass er dafür Regress bei dem Hersteller des anderen Arzneimittels nehmen könnte, da dieser etwa wegen Vertretbarkeit seines Arzneimittels einer Arzneimittelhaftung nicht ausgesetzt ist (Wagner, VersR 2001, 1334, 1340; vgl. Landsberg/ Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 7, Rn. 13 ff.). Hierin läge eine den Grundlagen der deutschen Arzneimittelhaftung nach dem AMG widersprechende Haftung für vertretbare Arzneimittelrisiken (Wagner, VersR 2001, 1334, 1340).
Die daher erforderliche Einschränkung der Kausalitätsvermutung wurde auf Bitten des Bundesrates nunmehr unmittelbar in das Gesetz aufgenommen, um klarzustellen, dass der pharmazeutische Unternehmer in diesem Fall gleichwohl nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG einer Kausalitätsvermutung entgegentreten kann. Die Einschränkung tritt nur in den seltenen Fällen ein, in denen die folgenden Umstände kumulativ zusammentreffen: Es wurden mehrere Arzneimittel angewendet, von denen mehrere im Einzelfall schadensgeeignet sind und von denen wiederum wenigstens der Hersteller eines Arzneimittels für den Schaden aus anderen Gründen als der Ursächlichkeit seines Arzneimittels nicht nach § 84 AMG haftbar ist. Gelingt der Nachweis dieser Voraussetzungen, entfällt ausnahmsweise die Kausalitätsvermutung, mit der Folge, dass die Kausalität wieder zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen ist (§ 286 Abs. 1 ZPO).