Die Änderung greift teilweise einen Vorschlag des Bundesrates auf (Stellungnahme Nummer 9, S. 48). Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Regelung über die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Arzneimittelgeschädigten nach § 94a AMG auch auf die Auskunftsansprüche nach § 84a AMG auszudehnen. Diesem Vorschlag folgt der Ausschuss, soweit es die örtliche Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gegen den pharmazeutischen Unternehmer nach § 84a Abs. 1 AMG betrifft. Zu Recht hat der Bundesrat insoweit darauf verwiesen, dass die Ausdehnung der besonderen örtlichen Zuständigkeit auf den Auskunftsanspruch Stufenklagen (§ 254 ZPO) erleichtere. Der Ausschuss hat in die Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit allerdings Auskunftsklagen gegen Behörden nach § 84a Abs. 2 AMG nicht einbezogen. Anders als der Bundesrat (vgl. Stellungnahme Nummer 7, S. 47) und die Bundesregierung (vgl. Gegenäußerung zu Nummer 7, S. 54) hält der Ausschuss eine Zuweisung dieses Auskunftsanspruchs zu den Zivilgerichten nicht für angezeigt. Wegen des verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes erscheint es im Interesse der Arzneimittelanwender vielmehr vorzugswürdig, wenn es insoweit bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verbleibt. Soweit es um Auskunftsklagen gegen die Zulassungsbehörde geht, werden diese sich überwiegend bei demselben Verwaltungsgericht konzentrieren. Dies dürfte zu einer besonderen Sachkunde und zu besonderer Erfahrung dieses Verwaltungsgerichts mit Auskunftsklagen nach § 84a Abs. 2 AMG führen, was nach Auffassung des Ausschusses ebenfalls für Arzneimittelgeschädigte vorteilhaft wäre.