Zu Artikel 2 Nr. 2 (Änderung des § 253 BGB)

Der Rechtsausschuss hat über die im Regierungsentwurf vorgesehene Bagatellschwelle für Schmerzensgeld beraten. Anders als die Bundesregierung hält er die ausdrückliche Festschreibung einer Bagatellschwelle für nicht erforderlich. Nach seiner Auffassung gelangt die Rechtsprechung bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts zu angemessenen Ergebnissen. Die von der Rechtsprechung derzeit angenommene Bagatellschwelle soll auch für die neu geschaffenen Schmerzensgeldansprüche in Fällen von Gefährdungs- und Vertragshaftung gelten. Den Gerichten soll darüber hinaus die Möglichkeit gegeben werden, die Bagatellschwelle über die Auslegung des Begriffs „billige“ Entschädigung in Geld fortzuentwickeln. Das gilt auch für die Frage, ob für nicht objektivierbare leichte HWS-Verletzungen ersten Grades ein Schmerzensgeld erforderlich ist.