Zu Artikel 4 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1a

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme Nummer 14, S. 50) auf. Mit diesem Vorschlag sollte die vom Regierungsentwurf vorgeschlagene Haftung des Anhängerhalters neu formuliert werden, um auch Unfälle durch sich vom Kraftfahrzeug lösende und abgestellte Anhänger in die Haftung einzubeziehen. In Ergänzung dieses Vorschlags war es allerdings erforderlich, die Halterhaftung ausdrücklich auf solche Anhänger zu beschränken, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Andernfalls hätte es zu Unklarheiten darüber kommen können, ob auch Anhänger in eine Halterhaftung einbezogen werden, die nicht von Kraftfahrzeugen, sondern etwa von Fahrrädern gezogen werden. Von Letzteren geht aber keine solche Betriebsgefahr aus, dass ihre Einbeziehung in die Gefährdungshaftung gerechtfertigt wäre.

Soweit der Bundesrat in den weiteren Bestimmungen der Straßenverkehrshaftung die Einbeziehung von Anhängern nicht – wie im Regierungsentwurf – ausdrücklich, sondern mittels Ersetzung des Wortes „Kraftfahrzeug“ durch „Fahrzeug“ regeln will, folgt der Ausschuss diesem Vorschlag nicht. Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst weit mehr Fahrzeugarten als nur Kraftfahrzeuge und Anhänger, die aber einer Halterhaftung nach dem StVG nicht unterworfen werden sollen. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen wurde daher die ausdrückliche Einbeziehung von Anhängern beibehalten.