Die Änderung des § 8 Nr. 2 StVG folgt dem Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme Nummer 14b, bb, S. 50), auch die bei dem Betrieb eines Anhängers Tätigen in diesen Haftungsausschluss einzubeziehen. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen wurde allerdings die ausdrückliche Einbeziehung der Anhänger dem unpräzisen Begriff „Fahrzeug“ vorgezogen.
Die Änderung des § 8 Nr. 3 StVG folgt ebenfalls einem Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme Nummer 14b, cc, S. 50). Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4 Nr. 1a. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen wurde allerdings auch hier die ausdrückliche Einbeziehung der Anhänger dem unpräzisen Begriff „Fahrzeug“ vorgezogen.