Zu Nummer 6
Die Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist eine Folgeänderung
der Ausweitung der Halterhaftung nach dem
StVG auf den Anhängerhalter (Artikel 4 Nr. 1a). Der vom
geltenden Recht im zweiten Halbsatz angeordnete Wegfall
der globalen Haftungshöchstgrenze für Personenschäden
bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung
muss bei Einführung einer Gefährdungshaftung für den
Anhängerhalter konsequenterweise auch für die mittels
Anhänger erfolgende entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung
eingreifen. Eine solche Personenbeförderung
durch Anhänger ist zwar nach § 7 Abs. 1 PBefG
grundsätzlich unzulässig. Hiervon können jedoch nach § 7
Abs. 2 PBefG in Einzelfällen Ausnahmen genehmigt werden.