Zu Nummer 6 Die Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist eine Folgeänderung der Ausweitung der Halterhaftung nach dem StVG auf den Anhängerhalter (Artikel 4 Nr. 1a). Der vom geltenden Recht im zweiten Halbsatz angeordnete Wegfall der globalen Haftungshöchstgrenze für Personenschäden bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung muss bei Einführung einer Gefährdungshaftung für den Anhängerhalter konsequenterweise auch für die mittels Anhänger erfolgende entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung eingreifen. Eine solche Personenbeförderung durch Anhänger ist zwar nach § 7 Abs. 1 PBefG grundsätzlich unzulässig. Hiervon können jedoch nach § 7 Abs. 2 PBefG in Einzelfällen Ausnahmen genehmigt werden.