Zu Nummer 8

Mit der Änderung wird § 17 StVG neu strukturiert und der in ihm geregelte Ausgleich mehrerer haftpflichtiger Kfz- Halter um den Ausschlussgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ ergänzt.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG, der den Ausgleich zwischen mehreren beteiligten Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens regelt.

Der neue Absatz 2 enthält die bisher in § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG geregelte Ausgleichspflicht zwischen mehreren unfallbeteiligten Kraftfahrzeughaltern für selbst erlittene Schäden. Die Aufnahme dieser Ausgleichspflicht in einen eigenen Absatz und ihre Neuformulierung dient dem besseren Verständnis der Norm. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Der neue Absatz 3 regelt, dass Ausgleichspflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind, wenn der Unfall durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht wurde: Anders als der Regierungsentwurf es vorsah, soll der bisher in § 7 Abs. 2 StVG geregelte Haftungsausschlussgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ nicht vollständig entfallen, sondern weiterhin für den Schadensausgleich zwischen den Haltern mehrerer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge gelten. Damit folgt der Rechtsausschuss einer Anregung aus der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf.

Dort war die Besorgnis geäußert worden, dass die vollständige Ersetzung des „unabwendbaren Ereignisses“ durch „höhere Gewalt“ dazu führen könnte, zukünftig auch dem „Idealfahrer“ bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen eine Betriebsgefahr zuzurechnen, so dass es vermehrt zu Quotenfällen kommen könnte. Die Begründung des Regierungsentwurfs (S. 30) weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei einer richtigen Anwendung der §§ 9 StVG, 254 BGB für den „Idealfahrer“ keine Nachteile aus dem Wegfall des „unabwendbaren Ereignisses“ erwachsen dürften. Der Ausschuss hat sich jedoch im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit dafür entschieden, den Ausschlussgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ für den Schadensausgleich zwischen den nach § 7 Abs. 1 StVG haftpflichtigen Haltern von Kraftfahrzeugen beizubehalten, um unmissverständlich klarzustellen, dass für die genannte Fallgruppe im Ergebnis keine Rechtsänderung beabsichtigt ist. Für die Praxis ergibt sich überdies der Vorteil, dass insoweit weiterhin auf die bekannte Rechtsfigur des „unabwendbaren Ereignisses“ und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Als Standort der Regelung schien dem Ausschuss § 17 StVG besonders geeignet. Die Vorschrift hat ausschließlich den Schadensausgleich zwischen nach § 7 Abs. 1 StVG haftpflichtigen Fahrzeughaltern zum Gegenstand, auf den sich der Ausschlussgrund nunmehr beschränkt. Für § 17 StVG als Regelungsstandort spricht ferner, dass die Zurechnung nach dieser Norm aufgrund von Verursachungsbeiträgen erfolgt, für die auch das Verschulden eines Beteiligten von erheblicher Bedeutung ist. Die Ausgleichspflicht zwischen mehreren unfallbeteiligten Kraftfahrzeughaltern bestimmt sich also schon jetzt nach subjektiven Elementen in der ansonsten grundsätzlich objektiven Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes. Deshalb ist § 17 StVG für den ebenfalls auf einen subjektiven Maßstab abstellenden Entlastungsgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ rechtsdogmatisch der richtige Standort.

Was die Formulierung des Ausschlussgrundes betrifft, wurde der bisherige § 7 Abs. 2 StVG im neuen § 17 Abs. 3 StVG soweit als möglich wortgleich übernommen. Zur Beseitigung eines Redaktionsversehens wurde lediglich der Begriff „Verrichtungen“ durch „Vorrichtungen“ ersetzt, wie dies die Bundesregierung in Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Januar 2002 (Bundesratsdrucksache 32/02) vorgeschlagen hat. Auch der Sorgfaltsmaßstab des bisherigen § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG wurde übernommen.

§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG betrifft aber nur den Schadensausgleich zwischen den Haltern von Kraftfahrzeugen. Daher war eine zusätzliche Regelung für den Fall notwendig, dass der Halter nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. beim Fahrzeugleasing). Andernfalls könnte der „Idealfahrer“ von dem Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ohne sich hiervon befreien zu können. Um dies zu verhindern, bestimmt der neue § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG, dass sich der „Idealfahrer“ auch gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf den Haftungsausschluss des „unabwendbaren Ereignisses“ berufen kann.

Absatz 4 enthält den im bisherigen § 17 Abs. 2 StVG geregelten Ausgleich zwischen haftpflichtigen Kraftfahrzeughaltern und anderen Haftpflichtigen und erweitert ihn um den Anhängerhalter. Soweit auch hier auf eine Verbindung des unfallbeteiligten Anhängers zu dem Kraftfahrzeug verzichtet wird, handelt es sich um eine Folgeänderung des geänderten § 7 Abs. 1 StVG (Artikel 4 Nr. 1a).