Nachdem die Haftung des Anhängerhalters – entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates – nicht nur mit dem Kraftfahrzeug verbundene Anhänger umfaßt, sondern auch sich von dem Kraftfahrzeug lösende und abgestellte Anhänger einbezieht (Artikel 4 Nr. 1a), muss auch die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG entsprechend angepasst werden, um weiterhin eine Parallelität beider Haftungstatbestände zu gewährleisten. Nur wenn der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist, ist der Führer des Kraftfahrzeugs stets zugleich der Führer des Anhängers, was eine Anpassung des § 18 StVG entbehrlich machte. Löst sich hingegen der Anhänger von dem Kraftfahrzeug, das ihn mitgeführt hat, oder wird er abgestellt, wird im Hinblick auf den Anhänger kein Kraftfahrzeug geführt, wie dies aber Voraussetzung der Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG geltender Fassung für von diesem Anhänger (mit)verursachte Unfallschäden wäre. Auch wird man annehmen müssen, dass ein Anhänger, der sich von einem Kraftfahrzeug löst oder der abgestellt wird, i. S. d. § 18 Abs. 1 StVG geführt werden kann. Denn es ist etwa nach geltendem Recht anerkannt, dass auch ein abgestelltes Kraftfahrzeug solange geführt wird, wie es sich im straßenverkehrsrechtlichen Sinn im Betrieb befindet und dass dies selbst dann der Fall sein kann, wenn das Kraftfahrzeug abgestellt ist (OLG Hamm VersR 1975, 751, 752; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG, Rn. 2). Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, kann dann nichts anderes gelten. Sein Führer muss daher ebenfalls der straßenverkehrsrechtlichen Haftung unterworfen werden.
Die Änderung von § 18 Abs. 3 StVG ist eine Folgeänderung des geänderten § 18 Abs. 1 StVG, soweit auch die Führer unfallbeteiligter Anhänger in die Ausgleichspflicht einbezogen werden. Soweit auch hier auf eine Verbindung des unfallbeteiligten Anhängers zu dem Kraftfahrzeug verzichtet wird, handelt es sich um eine Folgeänderung des geänderten § 7 Abs. 1 StVG (Artikel 4 Nr. 1a). Auch Halter und Führer sich lösender oder abgestellter Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, sollen – sofern die übrigen Voraussetzungen einer Ersatzpflicht vorliegen – in die Ausgleichspflicht einbezogen werden. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen wurde auch hier die ausdrückliche Einbeziehung der Anhänger dem unpräzisen Begriff „Fahrzeug“ vorgezogen.