Zu Nummer 4

Der Bundesrat hat vorgeschlagen, für die Haftungshöchstgrenze nach § 9 HPflG durch Einfügung der Wörter „für jede Person“ klarzustellen, dass die individuelle Haftungshöchstgrenze für Personenschäden betroffen ist (Stellungnahme Nummer 18, S. 51). Mit der Bundesregierung (Gegenäußerung zu Nummer 18, S. 56) folgt der Ausschuss diesem Vorschlag.