Mit dieser Änderung wird die Änderung des § 17 StVG für die Parallelvorschrift des Haftpflichtgesetzes nachvollzogen. Dies gilt insbesondere für die Einfügung des Haftungsausschlussgrundes des „unabwendbaren Ereignisses“. Sie ist notwendig, um die bestehende haftungsrechtliche Gleichbehandlung von Kraftfahrzeugen und Bahnen, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße betrieben werden, aufrechtzuerhalten. Zur weiteren Erläuterung wird auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 4 Nr. 8 verwiesen.