Artikel 1 Nr. 6 des
Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge:
In den §§ 444
und 639 wird das Wort „wenn“ jeweils durch das Wort „soweit“
ersetzt.
Begründung (
BT-Drucks. 15/3483
S. 50 ff):
Die Änderung ist zur Umsetzung der
Fernabsatzrichtlinie nicht erforderlich. Sie stellt klar, dass die §§
444, 639 BGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen dann nicht
entgegenstehen, wenn die übernommene (selbstständige oder
unselbstständige) Garantie den vereinbarten Haftungsumfang verdeutlicht
und nicht an anderer Stelle des Vertrages überraschend oder
intransparent eingeschränkt wird.
Insbesondere im Recht des
Unternehmenskaufs gehört es zur gängigen Vertragspraxis, statt des
gesetzlichen Gewährleistungssystems Garantien zu vereinbaren und diese
dann summenmäßig, zeitlich oder hinsichtlich der Rechtsfolgen zu
beschränken. Der geltende § 444 BGB wird vereinzelt so verstanden, als
stünde er dieser Praxis entgegen. Einen solchen Regelungsgehalt hat der
Gesetzgeber der Schuldrechtsreform weder gewollt noch zum Ausdruck
gebracht. Die vorgeschlagene deklaratorische Klarstellung dient dazu,
letzte Zweifel bei dieser Auslegungsfrage auszuräumen.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs.
14/6040 S. 240)
sollte § 444 BGB an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Regelungen in
§§ 443, 476 BGB a. F, § 11 Nr. 11 AGBG treten, wonach
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen bei Arglist oder entgegen einer
Zusicherung unwirksam sind. Auch unter Geltung dieser Vorschriften war
es jedoch nach der damaligen Rechtsprechung des BGH bei
Individualvereinbarungen zulässig, Eigenschaftszusicherungen oder
Garantien von vorneherein zu beschränken. Sinn und Zweck des § 444 BGB
in seiner 2. Alternative ist es allein, entsprechend der früheren
Rechtslage, ein widersprüchliches Verhalten zu verhindern. Das ist
anzunehmen, wenn eine zunächst übernommene Garantie nachträglich in
überraschender oder intransparenter Weise ausgeschlossen oder beschränkt
wird. Werden jedoch Inhalt und Umfang der Garantie von vorneherein
eingeschränkt, steht § 444 BGB solchen vertraglichen Absprachen nicht
entgegen.
Nur soweit - in diesem Sinne ist das „wenn“ in § 444 BGB zu lesen - der
Verkäufer eine entsprechende Garantie abgegeben hat, ist ihm ein Berufen
auf die Haftungsbegrenzung verwehrt. Dieses Auslegungsergebnis, welches
bei der Alternative des arglistig verschwiegenen Mangels nie bezweifelt
wurde (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflg. 2002, § 476 Rn. 9; §
637, Rn. 3; Staudinger, Neubearbeitung 2000, § 476 Rn. 25; § 637 Rn. 15;
BGH NJW 1983, 1424), kann inzwischen wohl mit Recht als herrschende
Meinung bezeichnet werden.
Dennoch besteht bei den Rechtsanwendern aufgrund der eingangs erwähnten
Auslegung durch eine Mindermeinung eine gewisse Rechtsunsicherheit, die
es zu beseitigen gilt. Deshalb wird vorgeschlagen, bei § 444 BGB -
ebenso wie bei der in Formulierung und Konzeption entsprechenden
Vorschrift des § 639 BGB - eine gesetzliche Klarstellung dergestalt
vorzunehmen, dass jeweils das „wenn“ durch ein „soweit“ ersetzt wird.
Durch diese Ersetzung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die
Vorschrift zum einen auf der Voraussetzungsseite inhaltliche
Begrenzungen der Garantie nach Art und Höhe (z.B. hinsichtlich der
Haftungssumme, der aus der Garantie folgenden Ansprüche oder zeitlich)
ausdrücklich gestattet und zum anderen auf der Rechtsfolgenseite einen
Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung nur in dem Umfang
untersagt, in dem die Garantie (u.U. nach Art und Höhe begrenzt)
übernommen wurde.
Wird zum Beispiel eine Garantie für das Vorliegen einer bestimmten
Eigenschaft gegeben, ohne dass die Garantie – was durch Auslegung zu
ermitteln wäre - selbst in der Rechtsfolgenseite beschränkt würde, wäre
– auf das Vorliegen dieser Eigenschaft bezogen – jeglicher
Gewährleistungsausschluss unzulässig. Es könnte aber auch die Garantie
inhaltlich derartig beschränkt werden, dass für das Vorliegen der
Eigenschaft bis zum Gesamtbetrag von 10.000 auf Schadensersatz gehaftet
wird. Würde die Garantie insoweit von vornherein in der Rechtsfolge
beschränkt, so wäre ein Ausschluss anderer Rechtsfolgen, beispielsweise
von Rücktrittsrechten, jedenfalls nach § 444 BGB zulässig (allerdings
können andere Vorschriften wie z.B. § 475 BGB im Einzelfall
entgegenstehen). Nicht ausschließbar wäre hier aber ein
Schadensersatzanspruch bis zu einer Höhe von 10.000 €.
Da zunächst Inhalt und Umfang der
Garantie im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen sind, stellen die
Vorschriften letztendlich sicher, dass intransparente und überraschende
Einschränkungen übernommener Garantien unwirksam sind. Andererseits
stehen die Vorschriften solchen Haftungsbeschränkungen nicht entgegen,
die mit der übernommenen Garantie vereinbar sind. Ein Bedürfnis für
entsprechende Regelungen ist nicht nur gegenüber Verbrauchern (die
bereits durch § 475 BGB jedenfalls im Kaufrecht weitgehend vor
Beschränkungen gesetzlicher Ansprüche geschützt sind) und nicht nur bei
Formularverträgen (bei denen im Zweifel auch die §§ 305b und 305c BGB
weiterhelfen würden) gegeben. Auch bei Fallgestaltungen, in denen
zwischen Unternehmern individuell vereinbarte Garantien durch
individuelle Nebenabreden in intransparenter oder überraschender Weise
beschränkt werden, besteht nach wie vor in Übereinstimmung mit dem
Gesetzgeber der Schuldrechtsreform ein Bedürfnis nach einer Regelung,
die solchen Vorgehensweisen entgegensteht.
Da die vorgeschlagenen Änderungen nur zu einer
Klarstellung des Regelungsgehaltes der Vorschriften und nicht zu einer
Rechtsänderung führen, ist eine Übergangsvorschrift nicht erforderlich. |