Zur Aufhebung von Buch 3 Abschnitt 4
Buch 3 Abschnitt 4 betrifft das Erbbaurecht. Die darin urspünglich enthaltenen Vorschriften der §§ 1012 bis 1017 sind mit § 35 ErbbRVO aufgehoben worden. Nunmehr soll auch die Titelüberschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen und die Zählung der nachfolgenden Abschnitte angepasst werden.