Zur Änderung des § 1615l
Zur Aufhebung des Absatzes 4
§ 1615l regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Absatz 4 bestimmt hierfür eine Verjährungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem auf die Entbindung folgenden Jahr (Satz 2). Die Neuregelung des Verjährungsrechts enthält in § 197 Abs. 2 Satz 1 eine Bestimmung zur Verjährung auch solcher Unterhaltsleistungen, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistungen geschuldet werden. § 1651l Abs. 4 ist damit überflüssig. Die geringfügige Verkürzung der Verjährungsfrist von vier auf drei Jahre und der geänderte Beginn der Verjährung (nunmehr: gemäß § 198 Abs. 2 der Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt) sind sachgerecht. Dadurch wird die Verjährung des Unterhaltsanspruchs für nichteheliche Mütter von mindestens vier und höchstens fünf Jahren auf mindestens drei und höchstens vier Jahre verkürzt. Diese über die bloße Verkürzung der Frist von vier auf drei Jahre hinausgehende Verkürzung liegt darin begründet, dass nach § 1615 l Abs. 4 alt die Verjährung bisher stets erst mit Ablauf des auf die Entbindung folgenden Jahres beginnt, während dieses Hinausschieben nach dem Entwurf entfallen soll. Dieses in der bisherigen Gesetzesfassung vorgesehene, soweit ersichtlich einmalige Hinausschieben des Beginns der Verjährung diente wohl dem besonderen Schutz der nichtehelichen Mutter. Es kann jedoch - nicht zuletzt auf Grund der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen - davon ausgegangen werden, dass ein derartiger besonderer Schutz der nichtehelichen Mutter nicht mehr erforderlich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auf Grund des Tätigwerdens des Jugendamtes in Fällen nichtehelicher Geburten die nunmehr vorgesehene Verjährungsfrist von zumindest drei Jahren stets als ausreichend anzusehen ist.
Zur Änderung des Absatzes 5
Durch die Aufhebung des Absatzes 4 ist Absatz 5 zu verschieben und im übrigen redaktionell anzupassen (Streichung der Bezugnahme auf Absatz 4).