Zur Aufhebung von Buch 4 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 6
Die in diesem Untertitel ursprünglich enthaltenen Vorschriften der §§ 1858 bis 1881 sind durch Gesetz vom 18.7.1979 (BGBl. I S. 1061) aufgehoben worden. Nunmehr soll auch die Untertitelüberschrift gestrichen werden. Untertitel 7 wird damit zu Untertitel 6.