Zu § 194 - Gegenstand der Verjährung
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Inhalt der Vorschrift.
Zu Absatz 3
Auf das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen zahlreiche zivil- und auch öffentlich-rechtliche Gesetze zurück. Dies geschieht zum Teil unausgesprochen. Diese Praxis soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird zugleich auch die Umstellung des Verjährungsrechts außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs erleichtert.