Zu § 195 - Regelmäßige Verjährung

Vorbemerkung

Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Rechtsfrieden (BGHZ 59, 72, 74). Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Danach kann die Durchsetzung von Ansprüchen, gleich welcher rechtlichen Natur sie sind, verhindert werden. Dabei kommt die tatsächliche Auswirkung der Verjährung in ihrer rechtlichen Ausgestaltung als rechtshemmende Einrede nicht voll zum Ausdruck: Sie führt de facto zu einem Forderungsverlust und steht so rechtlich gesehen in ihrer Einwirkung auf die Forderung der Erfüllung oder dem Erlass gleich.

Angesichts dieser gravierenden Wirkungen hat die Festlegung der Dauer der Verjährungsfristen besonderes Gewicht. Eng verbunden mit der Frage der Länge der Verjährungsfristen sind Probleme des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährungsfristen. Trotz dieses Zusammenhangs bleibt in rechtssystematischer Hinsicht die Dauer der Verjährung eine Einzelfrage, auf die zunächst und für sich genommen eine Antwort gefunden werden muss.

Es müssen dabei verschiedene Gesichtspunkte und Ziele, die miteinander durchaus in Konflikt geraten können, berücksichtigt werden. Neben der grundsätzlichen Entscheidung über die Dauer der Verjährungsfrist ist besonderes Gewicht darauf zu legen, dass die Regelung von Verjährungsfristen möglichst einheitlich und dementsprechend klar ist. Größtes Gewicht kommt der Bemühung um Einheitlichkeit und Klarheit bei der Dauer der Verjährungsfristen zu. Besteht zwischen zwei Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung, ist es erwünscht, dass der Eintritt der Verjährung zeitlich klar bestimmbar ist. Die Parteien sollen von vornherein wissen, wie lange sie gegeneinander Ansprüche geltend machen können. Eine Neubestimmung der Länge der Verjährungsfristen muss daher insbesondere, aber nicht nur bei vertraglichen Ansprüchen von dem Bestreben geleitet sein, die Dauer der Fristen möglichst einheitlich festzulegen. Eine schematisierende Gleichbehandlung aller Ansprüche kann aber zu Wertungswidersprüchen und ungerechtfertigten Gleichstellungen verschiedenster Ansprüche führen. Die Dauer der Fristen hat deshalb neben Einheitlichkeit und Klarheit die verschiedenen Interessenlagen zu berücksichtigen. Sie muss sich am Zweck der Verjährung orientieren. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, insbesondere drohende Beweisnot durch Zeitablauf, Verlust zunächst bestehender Regressmöglichkeiten gegen Dritte, sprechen für kurze Verjährungsfristen; Verjährungsrecht ist zunächst ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes.

Auf der anderen Seite bedrohen zu kurze Verjährungsfristen das Recht des Gläubigers (vgl. zur sechsmonatigen Frist des derzeit geltenden § 477 insbesondere BGHZ 77, 215, 223). Zu kurze Fristen können verstrichen sein, bevor der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder hätte wissen können. Der Gläubiger muss ausreichend Zeit haben, um Ansprüche wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können. Schließlich muss bei der Festlegung der Dauer einer Frist auch berücksichtigt werden, dass die Parteien eines Vertrags zunächst versuchen sollen, sich über die Berechtigung der Ansprüche zu einigen, ohne dass der Gläubiger durch eine zu kurze Verjährungsfrist unter Zeitdruck gerät, was ihn zwingt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das geltende Recht bestimmt in § 195 eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wenn auch diese Frist vom Gesetz als "regelmäßig" bezeichnet wird, so lassen schon die in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen kürzeren Verjährungsfristen diese lange Verjährungsfrist zur Ausnahme werden, so dass § 195 praktisch einen Auffangtatbestand bildet, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn keine kürzere Verjährungsfrist einschlägig ist. So enthält § 196 derzeit einen umfangreichen Katalog von Ansprüchen aus - nach der Vorstellung des Gesetzgebers - Geschäften des täglichen Lebens, die entweder in zwei oder in vier Jahren (§ 196 Abs. 2) verjähren. Ergänzend sieht § 197 eine vierjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen vor. Über den Wortlaut hinaus hat die Rechtsprechung diese kürzeren Verjährungsfristen nicht nur auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, sondern auch auf alle Ansprüche angewandt, soweit diese wirtschaftlich an die Stelle der entsprechenden Erfüllungsansprüche getreten sind. Da für derartige Ansprüche entscheidend ist, dass sie einen "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" (so schon RGZ 61, 390) zum Inhalt haben, also einen Ausgleich dafür bieten, "dass der Vertrag gescheitert ist" (BGHZ 57, 191, 195 ff.), können sie auch gesetzlicher Natur sein. Fallen somit hierunter auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127), so wird daran deutlich, wie weit die Verkürzung der Verjährungsfristen auf zwei oder vier Jahre zu Lasten der Regelfrist von 30 Jahren heute geltendes Recht ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt derzeit im Grundsatz sowohl hinsichtlich der Verjährungsfrist als auch des Verjährungsbeginns vertragliche und gesetzliche Ansprüche gleich (vgl. §§ 195, 198), macht davon dann aber jeweils eine Fülle von Ausnahmen. Danach beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Ansprüche im Prinzip dreißig Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Aber die Verjährungsfristen werden für einzelne gesetzliche Ansprüche erheblich verkürzt: deliktische Ansprüche ggf. auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1), Bereicherungsansprüche wegen Leistungen, die unter die §§ 196, 197 fallen, auf zwei bzw. vier Jahre (vgl. Palandt/ Thomas Rn. 24 vor § 812). Nicht weniger drastisch als bei der Verjährungsfrist rückt das Gesetz bisweilen von der Entstehung des Anspruchs als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ab. Im Deliktsrecht etwa wird für die Verkürzung der Verjährungsfrist Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen vorausgesetzt. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden sich auch ganz andere Anknüpfungen für den Verjährungsbeginn (vgl. beispielsweise § 9 Abs. 2 GmbHG; § 62 Abs. 6 Satz 2 GenG).

Kennzeichnend für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist die Abkürzung der Frist auf sechs Monate im Kauf- und Werkvertragsrecht, sofern der Mangel vom Verkäufer bzw. Hersteller nicht arglistig verschwiegen worden ist. Da Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsanbahnung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt wurden, gilt für sie grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Rechtsprechung und Lehre sind in teilweise unterschiedlicher Weise bemüht, insoweit die kürzeren Fristen für Erfüllungsansprüche nach dem geltenden § 196 sowie für Gewährleistungsansprüche auch auf diese Ansprüche anzuwenden. Beispielhaft für die hieraus resultierende Problematik soll hier nur darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung auch auf positiver Forderungsverletzung beruhende Schadensersatzansprüche, sofern der Schaden auf einem Mangel der Kaufsache beruht, der kürzeren Verjährung des § 477 unterliegen (vgl. BGHZ 60, 9, 12; 66, 315, 317; BGH, NJW 1973, 276), während im Werkvertragsrecht die kürzere Verjährung des § 638 für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung nicht gilt (vgl. BGHZ 35, 130, 132; 87, 239; BGH, NJW 1983, 2439). Für Ansprüche, die nach dem Entwurf einheitlich als Ansprüche aus Pflichtverletzung behandelt werden sollen, gelten demnach im geltenden Recht unterschiedliche Verjährungsfristen von sechs Monaten bis 30 Jahren, wenn man einmal von der kürzeren Verjährungsfrist von nur sechs Wochen für die Gewährleistungsansprüche aus Viehkauf absieht. Ansprüche aus der Rückabwicklung von Verträgen sind gegenwärtig nicht einheitlich geregelt. Maßgebend ist auch hier die Anspruchsgrundlage. Für schuldrechtliche Ansprüche aus planmäßiger Rückabwicklung, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist des § 197 greift für verzinsliche, ratenweise zu tilgende Darlehen ein. Eine Sonderregelung stellt die Verjährungsfrist von sechs Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters nach § 558 dar, die auch für das Pacht- (§ 581 Abs. 2) und das Leihverhältnis (§ 606) gilt. Für Ansprüche aus unplanmäßiger Rückabwicklung, etwa wegen Unwirksamkeit des Vertrags oder nach Ausübung eines Rücktrittsrechts, gilt ebenfalls grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist, da es sich hierbei vorzugsweise um Ansprüche aus §§ 812 ff. oder aus §§ 346 ff. handelt. Hier wird jedoch, ebenso wie oben dargestellt, die kürzere Verjährungsfrist des § 196 angewandt, wenn ein Anspruch aus Rückabwicklung nur an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs tritt.

Auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Wert-, Verwendungs- und Aufwendungsersatz ist jeweils die Anspruchsgrundlage maßgebend. Stellen sie sich als Nebenansprüche für den Erfüllungsanspruch dar, so gilt die für den Erfüllungsanspruch geltende Verjährungsfrist. Beruhen sie auf einer Pflichtverletzung, so gilt für die Verjährung jeweils die Frist, die für den daraus resultierenden Anspruch maßgebend ist, z. B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Unabhängig von der Verjährung der sich aus der Rückabwicklung ergebenden obligatorischen Ansprüche gilt für den Herausgabeanspruch, soweit er nach § 985 auf Eigentum gestützt wird, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195.
Das geltende Recht weist deutliche Mängel auf. Gerade im Bereich der vertraglichen Ansprüche tritt der "fast barock zu nennende Formenreichtum" (Peters/Zimmermann, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, herausgegeben vom Bundesminister der Justiz, Band I, Köln 1981, S. 187) der unterschiedlichen Verjährungsfristen in einer auch für den Fachmann, geschweige denn für den Laien, kaum überschaubaren Weise zutage. Die mit der Sechswochenfrist der Ansprüche aus Viehmängelhaftung beginnende und mit den in 30 Jahren verjährenden Ansprüchen endende Aufzählung bei v. Feldmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1 (AT), 3. Auflage München 1993, § 195 Rn. 2-13 macht dies nur allzu deutlich. Dabei erscheint bezeichnend, dass namentlich die unter die 30-Jahres-Frist fallenden Ansprüche lediglich nebeneinander, meist nur belegt mit einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, aufgeführt werden, da eine systematische Einordnung auch nur in groben Umrissen unmöglich ist.

Der ebenso unvollständige wie heute teilweise veraltete ("Lohnkutscher", "Tagelöhner") Katalog vertraglicher Vergütungsansprüche in § 196 knüpft an die berufliche Tätigkeit des Gläubigers an. Für Gegenansprüche des Geschäftspartners fehlt es somit, abgesehen von den Gewährleistungsansprüchen, an einer Regelung der Verjährung seiner Ansprüche, so dass § 195 zur Anwendung kommt. So verjährt der Kaufpreisanspruch eines Kaufmannes entweder in zwei oder, wenn die Ware für den Gewerbebetrieb des Käufers geliefert wurde, in vier Jahren, während der Anspruch des Käufers auf Lieferung und auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung in 30 Jahren verjährt.

Wenn auch der Gesetzgeber in dem geltenden § 196 auf Erfüllungsansprüche abstellte, so hat zwar die Rechtsprechung, wie bereits hervorgehoben, durch die Ausdehnung dieser Vorschrift auf die an die Stelle der Erfüllungsansprüche getretenen Ersatzansprüche eine gewisse Vereinheitlichung bewirken können, ohne dadurch jedoch eine systematisch durchgängig geltende einheitliche Verjährungsfrist für Ansprüche der in § 196 genannten Gläubiger zu erreichen.

Das Fehlen einer für alle Ansprüche aus Pflichtverletzung geltenden Verjährungsregelung wurde bereits durch die Erwähnung der Problematik der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung und aus positiver Forderungsverletzung deutlich. Diese Problematik resultiert daraus, dass Ansprüche aus Verletzung von Nebenpflichten mangels ausdrücklicher Regelung zunächst grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, während für Erfüllungsansprüche und an ihre Stelle tretende Ersatzansprüche oft kurze Verjährungsfristen gelten. Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch für gesetzliche Ansprüche als zu lang angesehen. Eine Frist solcher Länge setzt voraus, dass Gläubiger und vor allem der Schuldner die einschlägigen Unterlagen entsprechend lange aufbewahren. Das ist heute schlechthin nicht zu leisten. Als Mangel des geltenden Rechts gilt ferner auch insoweit die nicht hinreichend begründete Vielfalt unterschiedlicher Fristen und Anknüpfungspunkte für den Verjährungsbeginn. Insbesondere wird bemängelt, dass die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruchsvoraussetzungen bei den verschiedenen Ansprüchen ganz unterschiedliche Bedeutung hat. Im Deliktsrecht gibt es eine auf die Kenntnis des Gläubigers abstellende kurze Verjährung, während sie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und bei der ungerechtfertigten Bereicherung fehlt, obwohl der Gläubiger auch hier über die Anspruchsvoraussetzungen im unklaren sein kann.

Zusammenfassend muss daher der entscheidende Mangel des gegenwärtig geltenden Rechts hinsichtlich der Länge der Verjährungsfristen in dem Fehlen einer systematischen Regelung gesehen werden, die sich auf einheitlich tragende Gesichtspunkte zurückführen ließe.

Zu Satz 1

Satz 1 enthält mit der Bestimmung einer regelmäßigen Verjährungsfrist denselben Ansatz wie der geltende § 195. Er unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem Vorschlag der Schuldrechtskommission, die in § 195 Abs. 1 und § 198 Satz 1 KE für die Verjährung nach dem Entstehungsgrund der Ansprüche unterschieden hat. Hierzu hat die Schuldrechtskommission u. a. ausgeführt (Bericht, S. 66):

"Die Rechtsordnung unterscheidet je nach dem Entstehungsgrund eines Anspruchs zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen. Entsprechend lässt sich hinsichtlich der Gestaltung der Verjährungsfristen und des Verjährungsbeginns auf eine möglichst große Einheitlichkeit hinarbeiten oder umgekehrt den Verschiedenheiten der Anspruchsvoraussetzungen und -inhalte auch bei der Verjährungsfrist und ihrem Lauf Rechnung tragen. Verjährungsrechtlich spielt auch die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen seines Anspruchs bei gesetzlichen Schuldverhältnissen eine andere Rolle als bei vertraglichen Ansprüchen. Anders als innerhalb von schuldrechtlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Parteien regelmäßig kennen, weiß der Gläubiger bei gesetzlichen Ansprüchen nicht immer, wer sein Schuldner ist. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche; aber auch bei Geschäftsführungen ohne Auftrag oder bei Bereicherungsvorgängen kommt es nicht selten vor, dass der Berechtigte davon und von den sich daraus ergebenden Ansprüchen keine Kenntnis hat."

Die Schuldrechtskommission hat die rechtspolitisch erhobene Forderung nach einer deutlichen Verkürzung der derzeitigen 30-jährigen Verjährungsfrist aufgegriffen und für vertragliche Ansprüche eine Frist von drei Jahren (§ 195 KE), für gesetzliche Ansprüche eine solche von zehn Jahren (§ 198 Satz 1 KE) vorgeschlagen. Die unterschiedlichen Fristen sieht sie aufgrund der oben angedeuteten Überlegungen gerechtfertigt. Der Entwurf sieht indes davon ab, diese Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen zu übernehmen. Auch im geltenden Recht knüpft die Verjährung hieran nicht an. Die erwähnten Schwierigkeiten des Gläubigers bei der Durchsetzung seines gesetzlichen Anspruchs können zwar gegeben sein, sind jedoch keineswegs zwingend mit der systematischen Einordnung eines Anspruchs als "gesetzlich" oder "vertraglich" verbunden. Auch ein gesetzlicher Anspruch wird durch einen tatsächlichen Umstand ausgelöst, der dem Gläubiger in aller Regel sofort bekannt wird: so z. B. Vorgänge, die auf seine Kosten zur Bereicherung eines anderen führen und dadurch einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. begründen. Umgekehrt kann es auch verworrene Vertragsverhältnisse geben, bei denen der Anspruchsinhalt und - etwa bei einer Vielzahl von Vertragspartnern - möglicherweise auch der Anspruchsgegner nicht ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Kommt noch hinzu, dass einer oder mehrere der Vertragspartner mit unbekanntem Aufenthalt verziehen, so können sich auch hieraus rein tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Anspruchs ergeben, wie sie die Schuldrechtskommission als prägend für die gesetzlichen Ansprüche annimmt.

Die Problematik der von der Schuldrechtskommission vorgenommenen Unterscheidung zeigt sich auch an ihren folgenden Ausführungen (Bericht, S. 47):
"Hierunter (d. h. unter Ansprüche, die auf Vertrag beruhen) fallen zunächst alle Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrags. Die Rechtsprechung hat jedoch auch Ersatz- und Nebenansprüche, die wirtschaftlich an die Stelle eines Primäranspruchs "als Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" treten oder diesen ergänzen, der Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs unterworfen und zwar auch dann, wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Jedenfalls in den Fällen, in denen zwischen den Parteien ein Vertrag bestand, beruhen derartige Ansprüche auf dem Vertrag im Sinne des § 195 Abs. 1 (vgl. z. B. BGHZ 50, 25 zum Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B; BGH, NJW 1984, 793: Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 325). Wird ein derartiger Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt, etwa wegen Fehlens einer vertraglichen Grundlage (BGHZ 48, 125: Anspruch auf Vergütung eines KZ-Häftlings gegen eine ehemalige Rüstungsfirma) oder wegen Nichtigkeit eines Vertrags auf Grund Formmangels (BGHZ 72, 229, 233), so unterliegt dieser Anspruch ebenfalls der kurzen vertraglichen Verjährungsfrist. Besteht die Bereicherung in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, so gilt für den Anspruch aus § 812 dieselbe Verjährungsfrist wie für die Verbindlichkeit, da der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung den Verpflichteten nicht stärker belasten soll als die ursprüngliche Schuld (BGHZ 70, 389, 395; 89, 82, 87). Schließlich gilt nach OLG Hamburg, MDR 1971, 141 für den Erfüllungsanspruch sowie nach BGHZ 73, 266 für den Schadensersatzanspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter die Verjährungsfrist, die für die entsprechenden Ansprüche aus dem Vertrag gegolten hätte, der mangels Vollmacht und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam zustande gekommen ist. Ob und inwieweit derartige gesetzliche Ansprüche als" auf Vertrag beruhende Ansprüche" angesehen werden, wenn die Verjährungsfristen für die gesetzlichen Ansprüche von dreißig auf zehn Jahre herabgesetzt sind, muss der Rechtsprechung überlassen bleiben."

Die Ausführungen betreffen die Einordnung von "Ersatz- und Nebenansprüchen", die wirtschaftlich an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs treten, insbesondere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Angeführt ist die Rechtsprechung zum geltenden Recht, die in den genannten Fällen die kurze Verjährung angenommen hat, die für den vertraglichen Anspruch gesetzlich vorgesehen war. Sie bezieht sich allerdings in erster Linie auf den geltenden § 196: Die Formulierung dieser Vorschrift lässt die oben beschriebene Auslegung durch die Rechtsprechung zu, weil dort die Forderungen nur allgemein umschrieben sind, z. B. in Nr. 1 "Ansprüche der Kaufleute ... für Lieferung von Waren". Der von der Schuldrechtskommission vorgeschlagene § 195 Abs. 1 KE sollte jedoch einen "auf Vertrag beruhenden Anspruch" betreffen. Das ist ein Bereicherungsanspruch aber auch dann nicht, wenn er der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses dient. Er beruht dann gerade darauf, dass ein Vertrag nicht besteht. Ebenso beruht ein Anspruch aus § 179 Abs. 1 gegen den vollmachtlosen Vertreter gerade darauf, dass ein Vertrag mangels Genehmigung des Vertretenen nicht zustande gekommen ist. Eine Anwendung des vorgeschlagenen § 195 Abs. 1 KE auf diese Fälle wäre also nicht ohne erheblichen Argumentationsaufwand möglich, wenn auch in der Sache der Schuldrechtskommission darin Recht zu geben ist, dass derartige Ansprüche der kurzen Verjährung vertraglicher Ansprüche unterliegen sollten.

Die Lösung dieser bereits jetzt erkennbaren Probleme sollte auch nicht einfach der Rechtsprechung überlassen werden. Vielmehr muss gerade bei einer vollständigen Neuregelung des Verjährungsrechts der Gesetzgeber selbst darauf bedacht sein, von vornherein erkennbare Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Entwurf verzichtet deshalb für das Verjährungsrecht auf die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen und behält in § 195 Satz 1 eine Bestimmung bei, die eine "regelmäßige Verjährungsfrist" festlegt. Dies dient nicht zuletzt auch der Entlastung der Justiz, da die Anwendung des Verjährungsrechts dadurch erheblich vereinfacht wird. Eine solche Regelung kann im übrigen auch erheblich leichter in anderen Rechtsgebieten als eine Art Auffangvorschrift dann herangezogen werden, wenn die Verjährung bestimmter Ansprüche dort nicht speziell geregelt ist. Diese Auffangfunktion, ohne die unsere Rechtsordnung nicht auskommt, soll im Gegenteil durch den neuen Absatz 3 des § 194 noch verstärkt werden.

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Länge der Verjährungsfrist ist, dass im Gegensatz zum bestehenden Recht die Länge der Verjährungsfristen für alle Ansprüche in möglichst weitgehendem Umfang einheitlich geregelt werden muss. Nur dies kann dazu führen, das Verjährungsrecht in einer Weise zu vereinfachen, dass es für die Praxis leichter durchschaubar und anwendbar wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass viele Fragen zur Auslegung etwa des Gewährleistungs- und Vertragsverletzungsrechts letztlich wegen der Unzulänglichkeit und auch Ungerechtigkeit des geltenden Verjährungsrechts begründet sind. Ein einfaches und in sich schlüssiges Verjährungsrecht würden solchen Fragen die Grundlage entziehen. Folge eines einfachen und damit leicht anzuwendenden Verjährungsrechts ist daher auch eine deutliche Entlastung der Justiz.

Die Übernahme einer der im geltenden Recht vorgesehenen Verjährungsfristen (entweder zwei Jahre - § 196 Abs. 1 - oder vier Jahre - § 196 Abs. 2) erscheint nicht als die richtige Lösung. Bei der Wahl einer einheitlichen Verjährungsfrist muss man auf die Masse der Fälle Rücksicht nehmen. Eine zweijährige Verjährungsfrist wäre zwar für die meisten Fälle der Mängelhaftung angemessen, aber für zahlreiche Erfüllungsansprüche zu kurz. Für Erfüllungsansprüche dürfte eine Frist von vier Jahren vielfach eine richtige Lösung sein, wogegen vier Jahre im Bereich der Mängelhaftung häufig zu lang wäre. Als Kompromiss sieht Satz 1 daher für sämtliche Ansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist vor. Dabei nimmt der Entwurf in Kenntnis des Kompromisscharakters dieser Frist bewusst in Kauf, dass diese Frist für manche Ansprüche im Einzelfall zu lang sein wird und in manchen Fällen nicht ausreicht. Dieses Ergebnis ist in Kauf zu nehmen, weil den Vereinheitlichungsgesichtspunkten ein sehr hoher Rang einzuräumen sowie zu berücksichtigen ist, dass auch das beste Verjährungsrecht nicht in der Lage sein kann, für jeden einzelnen Fall den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners herbeizuführen. Das Bestreben, das Verjährungsrecht zu vereinfachen, kommt am deutlichsten in Satz 1 zum Ausdruck, wonach alle Ansprüche regelmäßig einheitlich in drei Jahren verjähren. Der Vorteil dieser Regelung gegenüber dem geltenden Recht liegt darin, dass damit für sämtliche Ansprüche eine einheitliche regelmäßige Verjährungsfrist gilt. Bei den vertraglichen Ansprüchen gilt also für solche, die sich aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht ergeben, die gleiche Verjährungsfrist wie für Erfüllungsansprüche. Dieser Vereinfachungseffekt bleibt - etwas abgeschwächt - auch dann erhalten, wenn der Beginn der Verjährung für verschiedene Ansprüche unterschiedlich geregelt wird, wie es der Entwurf in § 198 vorsieht. Bei vertraglichen Ansprüchen liegt die entscheidende Änderung gegenüber dem geltenden Recht darin, dass es nicht darauf ankommt, worin die Verletzung der Pflicht aus einem Vertrag besteht und welche Ansprüche aus der Pflichtverletzung resultieren. Damit wird an eine Vereinfachung angeknüpft, die von dem Entwurf im Bereich des Leistungsstörungsrechts vorgesehen wird. Stellt dort die "Pflichtverletzung" des Schuldners den einheitlichen Grundtatbestand dar, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen (§§ 280, 282, 323), so muss auch im Verjährungsrecht auf den Begriff "Pflichtverletzung" abgestellt werden. Auf die Unterscheidung zwischen der Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten kommt es nicht mehr an. Damit entfällt insbesondere auch die bisherige - oftmals problematische - Abgrenzung zwischen Rechten aus Gewährleistung und Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung, die ihre Sprengkraft vor allem aus den unterschiedlichen Verjährungsfristen des geltenden Rechts erhielt. Hieran wird ein für die Reform des Verjährungsrechts im Vordergrund stehender Teilaspekt deutlich, der dadurch gekennzeichnet werden kann, dass sich die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts in der Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen widerspiegeln muss.

Satz 1 betrifft - wie bereits angedeutet - auch Ansprüche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Damit gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren auch für solche Ansprüche, die bislang der kurzen Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht unterfielen. Diese Gewährleistungsfristen sind zu kurz. Die Verjährungsfristen für diese Ansprüche müssen daher deutlich verlängert werden. Die vorgesehene Verlängerung von bisher sechs Monaten auf drei Jahre bringt für Verkäufer und Werkunternehmer zwar zusätzliche Belastungen mit sich; diese müssen aber hingenommen werden, damit die Vertragspartner eine faire Chance erhalten, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die einschneidende Verlängerung der kurzen Sechsmonatsfrist nach geltendem Recht ist in erster Linie deshalb gerechtfertigt, weil der angestrebten Vereinheitlichung der Verjährungsfristen vorrangige Bedeutung zukommt. Ihr historischer Ursprung - die Wandelungsklage des römischen Rechts musste innerhalb von sechs Monaten ausgeübt werden - kann heute eine so kurze Frist von sechs Monaten nicht mehr rechtfertigen. Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als Käufer sieht Artikel 5 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für die Haftung des Verkäufers für die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes eine Frist von zwei Jahren ab Lieferung vor. Für die von der Richtlinie erfassten Fälle ist diese Mindestvorgabe ohnehin in deutsches Recht umzusetzen. § 195 Satz 1 dient damit der Umsetzung dieser Bestimmung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und geht zugunsten des Käufers noch darüber hinaus - in gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zulässiger Weise.

Aus den genannten Gründen ist eine deutliche Verlängerung der Gewährleistungsfristen aber auch für andere Verträge geboten. Da die gesetzlichen Gewährleistungsfristen allgemein als zu kurz empfunden werden, sind im übrigen bereits derzeit in der Praxis regelmäßig Vereinbarungen etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzutreffen, mit denen die Gewährleistungsfristen für zahlreiche auch eher alltägliche Geschäfte verlängert werden. In Verträgen über den Verkauf oder die Herstellung von größeren Anlagen werden die Gewährleistungsfristen mindestens auf ein Jahr festgesetzt, wenn sie nicht darüber hinaus auf zwei oder sogar drei Jahre verlängert werden.

Dessen ungeachtet wird die Verlängerung der Gewährleistungsfristen auf drei Jahre für die Praxis einschneidend sein. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Verkürzung der Fristen in vielen Fällen weiterhin möglich sein wird. Im übrigen bringt die Dreijahresfrist in vielen Fällen auch eine sehr deutliche Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Pflichtverletzung mit sich. Wird nach geltendem Recht für eine fehlerhafte Gebrauchsanweisung 30 Jahre lang gehaftet, so ist die Verjährungsfrist jetzt auf das insoweit vernünftige Maß von drei Jahren zurückgeschraubt. Im übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass jede Festlegung einer Verjährungsfrist Pauschalierungen enthält, die dazu führen können, dass in dem einen Fall eine Frist als zu kurz, in dem anderen Fall als zu lang empfunden wird. Das trifft auch bereits auf das geltende Recht zu: Danach werden der Kauf einer Flasche Milch hinsichtlich der Verjährung der Gewährleistungsansprüche ebenso behandelt wie der Kauf eines Großunternehmens, der Bau einer Garage steht dem Bau eines mehrgeschossigen Büro- und Wohnhauses gleich. Gesetzlich kann nicht sämtlichen denkbaren Fällen in gleicher Weise Rechnung getragen werden. Der Entwurf sieht deshalb mit der dreijährigen Verjährungsfrist einen Zeitraum vor, der für einen durchschnittlich gelagerten Fall in der Regel angemessen sein dürfte. Ist das im Einzelfall anders, so steht den Parteien eine abweichende Vereinbarung frei, insbesondere auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Im Gegensatz zur Grundregel des geltenden Rechts (§ 225) sieht nämlich der Entwurf - wie im geltenden Recht ausnahmsweise § 477 Abs. 1 Satz 2 und §§ 486, 638 Abs. 2 - die Möglichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist vor (§ 212). Die Parteien können anhand der Umstände des jeweiligen Falles ohnehin am besten beurteilen, welche Verjährungsfrist angemessen ist. Auch bei gesetzlichen Ansprüchen stellen drei Jahre einen angemessenen Zeitraum für die Verjährungsfrist dar, auch wenn sich die von der Schuldrechtskommission befürchteten Schwierigkeiten bei der Geltendmachung des Anspruchs ergeben sollten: Hat der Gläubiger drei Jahre keine Kenntnis von seinem Anspruch oder von dessen genauem Inhalt erlangt oder ist es ihm in dieser Zeit nicht gelungen, seinen Anspruchsgegner herauszufinden, so ist es gerechtfertigt, die Verjährung des Anspruchs eintreten zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Fälle gesetzlicher Ansprüche, bei denen häufig mit zum Teil nicht unerheblichen Spätschäden gerechnet werden muss, nämlich bei unerlaubten Handlungen, insbesondere Körperverletzungen, Sonderregelungen gelten (§ 200).

Zu Satz 2

Nach geltendem Recht verjähren Ansprüche des Käufers und des Bestellers nicht nach den für das Gewährleistungsrecht geltenden Fristen, wenn der Verkäufer oder der Werkunternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesen Fällen greift die dreißigjährige Verjährungsfrist ein. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jemand, der arglistig handelt, keinen Schutz durch eine kurze Verjährungsfrist verdient. Daran wird gleichzeitig deutlich, dass es in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt ist, nur den Anspruch des Käufers oder des Bestellers nicht nach den Fristen verjähren zu lassen, die gelten, wenn keine Arglist vorliegt. Arglistig kann auch bei Abschluss eines Miet-, Pacht- oder eines Gesellschaftsvertrags gehandelt werden. Darüber hinaus kann jede Verletzung einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Verpflichtung auf arglistigem Verhalten beruhen, und zwar sowohl bei Vertragsschluss als auch während der Erfüllung des Vertrags. Es ist daher sachgemäß, dass Ansprüche, die daraus resultieren, dass sich jemand arglistig verhalten hat, nicht innerhalb der oben genannten kurzen Fristen verjähren. Das arglistige Verhalten kann bei Anbahnung, Abschluss oder im Rahmen der Erfüllung des Vertrags relevant werden, wenn dadurch ein Anspruch des anderen Teils entsteht. Hierunter fällt daher nicht die allgemeine Einrede unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 gegenüber der Arglist eines Schuldners.

Der Entwurf sieht eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre bei arglistigem Verhalten des Verpflichteten als ausreichend an. Die Frist stimmt mit der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung überein, soweit diese gemäß § 200 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Verpflichteten in zehn Jahren von der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr an verjähren.

Die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre verringert die Gefahr, dass Ansprüche gegen den Verpflichteten verjährt sind, bevor der Berechtigte von ihnen erfährt. Gerade das der Arglist vielfach innewohnende Element der Heimlichkeit kann dazu führen, dass dem Berechtigten die anspruchsbegründenden Tatsachen längere Zeit verborgen bleiben. Der arglistig Handelnde will gerade bewirken, dass das Verwerfliche seines Tuns in seinen Auswirkungen dem Berechtigten verborgen bleibt. Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist geht keineswegs eine nicht gerechtfertigte Verschlechterung der Position des Verpflichteten hinsichtlich seiner Entlastungsmöglichkeit durch Zeitablauf einher, die in anderen Fällen für eine kurze Verjährungsfrist spricht. Zum einen weiß der Verpflichtete, dass er in Anspruch genommen werden kann. Zum anderen kann er nach Ablauf der gemäß Satz 1 geltenden Frist von drei Jahren nur in Anspruch genommen werden, wenn der Berechtigte das arglistige Verhalten beweist. Eine Beweislastumkehr, so wie sie insbesondere für vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche gilt, kommt für arglistiges Verhalten nicht in Betracht. Arglist wird niemals vermutet. Sie ist stets vom Gläubiger zu beweisen.