Zu § 198 - Beginn der Verjährung
Vorbemerkung
Neben der Länge der Verjährungsfrist ist deren Beginn von entscheidender Bedeutung dafür, ob ein Anspruch infolge Zeitablaufs außer Kraft gesetzt wird. Eine kurze Verjährungsfrist kann für den Gläubiger ungefährlich sein, wenn die Frist erst spät zu laufen beginnt. Umgekehrt kann sich trotz einer langen Verjährungsfrist der Verjährungsbeginn als absolute Sperre für die Durchsetzung des Anspruchs auswirken, wenn die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers, dass ihm der Anspruch zusteht, zu laufen beginnt.
Das Gesetz muss einen allgemeinen Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn festlegen. Fraglich ist dann, inwieweit für bestimmte Anspruchsinhalte abweichende tatbestandliche Anknüpfungen vorzusehen sind. Insbesondere Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten müssen hinsichtlich des Verjährungsbeginns von den Erfüllungsansprüchen abgekoppelt werden, weil die Vertragspflichtverletzung keinen Bezug zum Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf die Primärleistung zu haben braucht (z. B. bei Verletzung einer Schutzpflicht). Aber selbst wo dies der Fall ist, kann sich ein unterschiedlicher Verjährungsbeginn je nachdem empfehlen, ob sich die Leistungsstörung gegenständlich niederschlägt (z. B. Mangelhaftigkeit der Kaufsache) oder nicht.
Das geltende Recht enthält in § 198 eine grundsätzliche Regelung des Verjährungsbeginns, macht davon aber in den folgenden Bestimmungen und anderswo zahlreiche Ausnahmen. Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs. Hängt dieser von einer Kündigung oder Anfechtung ab, beginnt die Verjährung derzeit schon mit dem Zeitpunkt, von welchem ab das Gestaltungsrecht ausgeübt werden konnte (§§ 199, 200 Satz 1). Bei Ansprüchen auf bestimmte Leistungen des täglichen Lebens, für die eine kurze Verjährungsfrist von zwei bzw. vier Jahren angeordnet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres (§ 201 Satz 1). Sondervorschriften zum Verjährungsbeginn finden sich derzeit sodann für die verschiedenartigsten Leistungsansprüche über das ganze Bürgerliche Gesetzbuch verstreut (z. B. §§ 425, 558 Abs. 2, 801 Abs. 1 Satz 2, 1057, 1226, 2332 Abs. 1), besonders konzentriert im Mängelgewährleistungsrecht (§§ 477 Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 1 Satz 2, 651g Abs. 2) und auch außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z. B. §§ 88, 439 HGB; § 4 ErbbauV0; § 51b BRAO; § 68 StBerG; § 51a WiPO). Die gegenwärtige Regelung des Verjährungsbeginns wird als unklar, ungerecht, inkonsequent, präzisierungs- und ergänzungsbedürftig sowie als prozessrechtlich fragwürdig bemängelt (Peters/Zimmermann, Gutachten I, S. 244 ff.). Im Mängelgewährleistungsrecht wird der Verjährungsbeginn an objektive Umstände (wie die Übergabe) geknüpft, so dass bei verborgenen Mängeln auf Grund der geltenden kurzen Verjährungsfristen etwaige Ansprüche des Gläubigers bereits verjährt sein können, ehe der Mangel überhaupt entdeckt worden ist. Das Hauptdefizit der geltenden Regelung sieht man in der Beliebigkeit, mit der die Gerichte in andere Verjährungssysteme ausweichen und damit der Voraussehbarkeit der gerichtlichen Entscheidungsergebnisse jede Sicherheit nehmen (Peters/Zimmermann, Gutachten I, S. 248 f.; Weyers, Gutachten II, S. 1170).
Der neue § 198 soll eine möglichst einheitliche Regelung des Verjährungsbeginns für sämtliche Ansprüche, insbesondere für vertragliche Leistungs- und Leistungsstörungsansprüche bringen und damit Sonderbestimmungen zum Beginn der Verjährung bei den einzelnen Schuldverhältnissen weitgehend erübrigen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die vorangehenden Bestimmungen an. Während diese die Dauer der Verjährungsfrist festlegen, regelt § 198 den jeweiligen Beginn der Verjährung. Ebenso wie der derzeitige § 198 enthält § 198 Abs. 1 das Prinzip des Verjährungsbeginns für sämtliche Ansprüche. Für bestimmte Ansprüche ist in den Absätzen 2 bis 5 für den Verjährungsbeginn an abweichende Umstände angeknüpft. So betreffen Absatz 2 Vergütungsansprüche, die Absätze 3 und 4 Ansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen und Absatz 5 die in § 197 Nr. 3 bis 5 geregelten Ansprüche. Der folgende § 200 enthält eine Sonderregelung für unerlaubte Handlungen, bei denen neben der Verjährungsfrist auch jeweils der Verjährungsbeginn besonders bestimmt ist.
Bei der Neugestaltung des Verjährungsbeginns folgt der Entwurf weithin Erwägungen und tatbestandlichen Anknüpfungen, wie sie dem geltenden Recht und anderen Rechtsordnungen zugrunde liegen. Das gilt insbesondere für die prinzipielle Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs. Im übrigen soll mit der Neugestaltung des Verjährungsbeginns insbesondere die Berechnung der Verjährungsfrist vereinfacht werden. Die Anknüpfung an objektive Gesichtspunkte und damit die Vereinheitlichung des Verjährungsbeginns insgesamt soll das Überwechseln in andere Anspruchsgrundlagen mit anderen Verjährungsmodalitäten verhindern. Unmittelbarer Anwendungsbereich der Vorschrift sind dabei die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Ansprüche und solche außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sie nicht gleichzeitig auch besondere Bestimmungen zur Verjährung enthalten (§ 194 Abs. 3).
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die Vorschrift enthält mit der Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs den Grundsatz für den Beginn der Verjährung. Eine sachliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden, weil das Tatbestandsmerkmal der "Entstehung des Anspruchs" in dem bisherigen § 198 Satz 1 ebenfalls im Sinne der Fälligkeit verstanden wird (vgl. BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341 f.; Palandt/Heinrichs § 198 Rn. 1).
Für den regelmäßigen Verjährungsbeginn auf andere Momente als die Fälligkeit abzustellen, z. B. auf die ggf. früher eintretende Klagbarkeit (vgl. §§ 257, 258 ZPO), besteht kein Anlass. Der Gläubiger darf mit Maßnahmen, um seinen Anspruch durchzusetzen, grundsätzlich solange warten, bis sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und der Anspruch somit fällig geworden ist (Peters/Zimmermann, Gutachten I S. 245). Außer der notwendigen sprachlichen Korrektur soll es deshalb insoweit beim bisherigen Rechtszustand bleiben.
Zu Satz 2
Auf die Fälligkeit kann nicht abgestellt werden, wenn der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist. Denn eine fällige Forderung auf Unterlassen besteht schon vor der Zuwiderhandlung; sie wäre grundsätzlich auch der Verjährung zugänglich und könnte deshalb verjährt sein, bevor es zu einem Pflichtverstoß durch den Schuldner kommt. Da der Berechtigte vorher weder einen Anlass noch die Möglichkeit hat, gegen den Verpflichteten vorzugehen, bestimmt bereits im geltenden Recht § 198 Satz 2, dass die Verjährung erst mit der Zuwiderhandlung beginnt. Im übrigen ist zu unterscheiden: Bei einem Anspruch auf einmaliges Unterlassen kommt die Verjährung gar nicht in Betracht, da die Leistung mit der Zuwiderhandlung unmöglich geworden ist; es bleiben nur Ansprüche auf Schadensersatz (Palandt/ Heinrichs § 198 Rn. 13). Bei einem Anspruch auf ein dauerndes Unterlassen läuft die Verjährung, solange zuwidergehandelt wird, nicht; die Verjährung beginnt hier vielmehr erst mit der Beendigung der Zuwiderhandlung. Doch beginnt mit jeder neuen Zuwiderhandlung (etwa bei mehrmaligen Wettbewerbsverstößen) auch jeweils eine neue Verjährung (RGZ 49, 20, 22 ff.; 80, 436, 438; Peters/Zimmermann, Gutachten I, S. 246 und 304; zur Ausnahme bei unbefugter Namensführung vgl. MünchKomm/ v. Feldmann § 198 Rn. 11 m. N.). Soweit aus der Zuwiderhandlung Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückgewähr der eigenen Leistung hergeleitet werden, richtet sich die Verjährung dieser Ansprüche nach Absatz 3.
Zu Absatz 2
Nach geltendem Recht beginnt die kurze Verjährung der in zwei Jahren verjährenden Ansprüche von Kaufleuten, Handwerkern, Gastwirten, Sachverständigen usw. erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Fälligkeit eintritt (§ 201 Satz 1). Sinn dieser Regelung ist es, den Betroffenen eine dauernde Kontrolle des Fristablaufs zu ersparen (vgl. Palandt/Heinrichs § 201 Rn. 1).
Der Entwurf hat sich trotz der bisweilen als gekünstelt empfundenen Regelung angesichts der generellen Herabsetzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre dafür entschieden, den Aufschub des Verjährungsbeginns für die auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichteten Ansprüche zu verallgemeinern und für alle Entgelt- und Unterhaltsleistungen sowie für alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen vorzusehen. Zunächst spricht für die Beibehaltung der Regelung des § 201 Satz 1, dass sie sich in den betroffenen Bevölkerungskreisen, insbesondere bei mittelständischen Betrieben, stark verfestigt hat. Die Regelung befreit davon, für eine Fülle von Vergütungsansprüchen den jeweiligen Verjährungsverlauf ständig im Auge zu behalten, indem der Gläubiger jeweils nur zum Jahresende seine Unterlagen auf fällige Außenstände hin zu überprüfen braucht. Die Regelung besticht damit durch ihre klare Überschaubarkeit für Gläubiger und Schuldner und ferner dadurch, dass mit ihrer Hilfe der Verjährungsbeginn in aller Regel auch dann eindeutig zu bestimmen ist, wenn nicht geklärt werden kann, wann der Anspruch im Laufe eines Jahres tatsächlich fällig geworden ist. Diese Vorteile haben das größere Gewicht gegenüber den mit der Regelung verbundenen Nachteilen und sprechen außerdem dafür, die Regelung von der Berufsbezogenheit zu lösen und auf sämtliche auf Geld gerichtete Vergütungsansprüche zu erstrecken.
Die Verjährungsfrist kann sich allerdings im Extremfall (nämlich bei Fälligkeit des Anspruchs bereits am Jahresanfang) um nahezu ein ganzes Jahr verlängern, während sich der Gläubiger bei einem erst gegen Jahresende fällig werdenden Anspruch mit der normalen Verjährungsfrist begnügen muss. Das ist aber allein Folge davon, dass sich die Fälligkeit nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und damit gewöhnlich auch nach dem Zeitpunkt von deren Zustandekommen richtet. Die mit dem Verjährungsaufschub verbundene Vermehrung verfahrensrechtlicher Aktivitäten zum Jahresschluss ergibt sich aus der Natur der Sache, solange das Kalenderjahr die maßgebliche Einheit für Fristberechnungen ist.
Die mit dem Hinausschieben des Verjährungsbeginns verbundene Verlängerung der Verjährungsfrist betrifft nur Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Entgelts. Nur bei ihnen ist das Bedürfnis nach einer Erleichterung der Berechnung des Verjährungsbeginns anzuerkennen. Die bisherige Vorschrift des § 201 stellt durch die Bezugnahmen auf die derzeit in den §§ 196, 197 genannten Berufsgruppen zusätzlich darauf ab, dass es sich um Ansprüche aus häufig vorkommenden Geschäften des täglichen Lebens handelt. Doch ist der Regelungsaufwand des geltenden Rechts zu groß. Eine kasuistische Aufzählung läuft auch in besonderem Maße Gefahr, alsbald nicht mehr aktuell zu sein. So enthält § 196 Berufsbilder, die veraltet sind: z. B. "Lohnkutscher" oder "Tagelöhner".
Die nun vorgesehene Regelung erfasst allerdings auch Ansprüche aus gelegentlichen Verkäufen durch Privatleute, bei denen der mit der Vorschrift angestrebte Entlastungseffekt nicht unbedingt berücksichtigt zu werden braucht. Dies ist im Interesse der angestrebten einfachen Handhabbarkeit in Kauf zu nehmen. Dagegen soll die Erleichterung der Verjährungsberechnung auf Geldleistungen beschränkt bleiben und hier wiederum auf Vergütungsansprüche. Aus diesem Grunde fallen auf Geld gerichtete Schadensersatzleistungen nicht unter die Regelung, ebenso wenig wie der Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung im Rahmen eines Auftrags Erlangten (§ 667), auch wenn das Erlangte in einem für den Auftraggeber erlangten Geldbetrag besteht. Ferner richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehenskapitals in Anwendung von Absatz 1 Satz 1 nach dessen Fälligkeit.
Absatz 2 betrifft ferner Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen und bezieht damit die Fälle des § 197 Abs. 2 Satz 1 mit ein. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 201 Satz 1 alt verweist auch auf § 197 alt) und dient der Vereinfachung der Berechnung der Verjährungsfrist. Die in Satz 2 geregelten Fälle sind von der Interessenlage auch insoweit vergleichbar, als es sich bei den "wiederkehrenden Leistungen" nicht um ein "vereinbartes Entgelt" handelt Im geltenden Recht hängt es von der Auslegung der Parteivereinbarungen ab, ob die Erteilung einer Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung mit der Folge ist, dass dann auch die Verjährung erst mit Rechnungserteilung zu laufen beginnt (vgl. BGHZ 53, 222, 225; 79, 176, 178; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 350). Die Schuldrechtskommission hatte in einem Satz 2 des Absatzes 2 vorgeschlagen, dass in diesen Fällen die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnen soll, in dem der Gläubiger die Rechnung erteilen kann. Maßgeblich dafür waren die folgenden Erwägungen: Dem Gläubiger sollte nicht die Möglichkeit gegeben werden, durch ein Verzögern der Rechnungserteilung den Eintritt der Fälligkeit und damit den Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Deshalb sollte die bloße Möglichkeit der Rechnungserteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn erklärt werden.
Der Entwurf übernimmt diesen Vorschlag nicht. Zunächst kann mit einer solchen nur auf die Möglichkeit einer Rechnungserteilung abstellenden Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Gläubigers verbunden sein. Das kann dann der Fall sein, wenn die Erteilung der Rechnung lediglich aus Fahrlässigkeit oder sogar aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners unterblieben ist. Vor allem aber schafft eine solche Regelung eine unnötige und nicht sachgerechte Rechtsunsicherheit, weil häufig unklar sein wird, wann eine Rechnung hätte erteilt werden können. Eine besondere, nicht einfache Beweisaufnahme wird im Prozess nicht selten die Folge sein. Im übrigen werden für die Frage, wann der Gläubiger eine Rechnung hätte erteilen können, auch Umstände zu berücksichtigen sein, die sich allein aus Bereich des Gläubigers ergeben. Diese sind aber für den Schuldner nur schwer zu beurteilen, was für diesen eine Ungewissheit über den Verjährungsbeginn zur Folge hätte. Schließlich dürften die Fälle, in denen eine zur Herbeiführung der Fälligkeit erforderliche Rechnung nicht erteilt wird, in der Praxis ohnehin äußerst selten sein. An einem Hinauszögern des Fälligkeitseintritts kann der Gläubiger regelmäßig kein Interesse haben. Mögliche Ausnahmefälle können über eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 1 oder gemäß § 242 zufriedenstellend entschieden werden. Ein Bedürfnis dafür, eine generelle Regelung vorzusehen, der zufolge die Verjährung bereits vor Eintritt der Fälligkeit beginnen kann, besteht nicht.
Zu Absatz 3
Nach geltendem Recht wechselt der Zeitraum der möglichen Inanspruchnahme des Schuldners wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten je nach Art des Vertragsverstoßes zwischen sechs Monaten (unter Außerachtlassung der Viehmängel, bei denen die Gewährfristen noch kürzer sind) und 30 Jahren. Die kurze Verjährung findet sich regelmäßig in den Vorschriften über die Gewährleistung, soweit diese bei einzelnen Vertragsarten speziell geregelt ist. Aber auch darüber hinaus werden die kurzen Verjährungsfristen auf bestimmte andere Ansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht angewandt. So verjährt etwa bei einem Kaufvertrag ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz des Mangelfolgeschadens ebenfalls in der kurzen Frist des § 477. Dabei beginnt die Verjährung teils gegenstandsbezogen, knüpft also beispielsweise an die Ablieferung oder die Übergabe des Vertragsgegenstands oder an die Abnahme des Werks an (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 1, § 638 Abs. 1 Satz 2); teils wird auf die Beendigung des Schuldverhältnisses abgestellt (§ 51b BRAO) oder auf den Schadenseintritt bzw. dessen Erkennbarkeit (vgl. Palandt/Heinrichs § 198 Rn. 11 m. w. N.).
Der Entwurf sieht in § 198 Abs. 3 eine allgemeine Vorschrift für die Verjährung von Ansprüchen vor, die aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht folgen. Ausgenommen sind die Fälle von Pflichtverletzungen, die an anderer Stelle speziell geregelt sind. Das betrifft den Absatz 4, der sich auf die Verjährung von Ansprüchen wegen des Mangels einer verkauften Sache oder eines Werks bezieht. Weil die Verschaffung einer mangelfreien Sache gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 zu den Vertragspflichten des Verkäufers gehört, stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Die Verjährung der hieraus folgenden Ansprüche des Käufers richtet sich aber nicht nach Absatz 3, sondern nach der spezielleren Regelung des Absatzes 4.
Absatz 3 sieht allgemein als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung die jeweilige Verletzung der Vertragspflicht vor. Mit einer Regelverjährung von drei Jahren ab Verletzung der Vertragspflicht erhält der Gläubiger in den wohl meisten Fällen hinreichende Gelegenheit, aus der Pflichtverletzung resultierende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, wie umgekehrt sich für den Schuldner in überschaubarer Zeit das gesamte Schuldverhältnis erledigt, ohne dass er befürchten muss, noch sehr viel später aus Vertragspflichtverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Die Vorverlegung des Verjährungsbeginns von der (den Schadenseintritt voraussetzenden) Fälligkeit auf die Vertragspflichtverletzung verliert für den Gläubiger auch insofern ihren Schrecken, als für die gravierendsten Pflichtverletzungen bzw. Nachteile, nämlich bei Arglist eine zehnjährige Verjährung und für Körper- und Gesundheitsschäden bei fehlender Kenntnis eine dreißigjährige Verjährung gilt (§ 195 Satz 2 und § 200 Abs. 2).
Wenn sich der Verjährungsbeginn nach der Pflichtverletzung und nicht nach der Kenntnis des Gläubigers davon oder nach dem Eintritt des Schadens richtet, kann es dazu kommen, dass die darauf gestützten Ansprüche verjährt sind, ehe der Gläubiger überhaupt wissen konnte, dass sie ihm zustehen, oder sogar vor ihrer Entstehung (so etwa bei Schadensentstehung mehr als drei Jahre nach der Pflichtverletzung). Zu beachten ist jedoch, dass für die Verjährung der unter Absatz 3 fallenden Ansprüche nicht eine übermäßig kurze Verjährungsfrist gilt, wie sie derzeit etwa in den §§ 477 und 638 zu finden ist. Bei der vorgesehenen allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren verlieren etwaige Bedenken gegen die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Pflichtverletzung ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers an Gewicht. Entsteht im Einzelfall das Bedürfnis nach einem späteren Beginn der Verjährung, können die Parteien dem durch eine entsprechende Vereinbarung Rechnung tragen.
Es wurde davon abgesehen, die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Spätschäden besonders zu regeln. Eine Generalisierung des Ansatzes etwa von § 68 StBerG, wonach die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater erst mit dem Schadenseintritt beginnt, würde genauso wie der Versuch, für die unentdeckbaren Folgen einer Pflichtverletzung die Verjährungsfrist selbst zu verlängern, die vorgesehene regelmäßige Verjährung aus den Angeln heben; obendrein wären tatbestandlich schwer in den Griff zu bekommende Einschränkungen für Alltagsgeschäfte erforderlich.
Beschränkt man eine De-facto-Verlängerung der Verjährung für Spätschäden dem Gegenstand nach auf Beratungsverträge, so sieht man sich zwei Einwänden ausgesetzt. Einmal besteht die Gefahr, dass neben den Liefer- und anderen vertraglichen Erfüllungspflichten, bei denen die dreijährige Verjährung im Einzelfall als zu kurz empfunden wird, parallele Beratungspflichten konstruiert werden, für die dann die längere Verjährungsfrist gelten würde. Zum anderen lässt sich die verjährungsrechtliche Privilegierung der Spätschäden aus der Verletzung von Beratungsverträgen nicht wirklich überzeugend begründen. Wenn der Anwalt im Rahmen der Beratung über die Abfassung eines Testaments etwas falsch macht, wird der Schaden daraus den Erben häufig und nach der Lebenserwartung des Testators vielleicht sogar typischerweise erst treffen, wenn die gewöhnliche und an die eigentliche Vertragspflichtverletzung anknüpfende Verjährung abgelaufen ist. Aber das ist bei Spätschäden aus anderen vertraglichen Leistungen nicht anders, etwa bei der Kunstexpertise, auf deren Richtigkeit gestützt der Besteller vermögensrechtliche Entscheidungen noch viele Jahre später treffen will, oder bei der erst lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist versagenden Alarmanlage. Die mangelnde tatbestandliche Abgrenzbarkeit verbietet es, hier für einzelne Spätschäden eine unter dem Gleichheitsgesichtspunkt überzeugende Sonderregelung zu schaffen.
Wird für den Verjährungsbeginn auf die Pflichtverletzung und nicht auf den Eintritt des Schadens abgestellt, kann sich für den Betroffenen die Notwendigkeit ergeben, Initiativen zu ergreifen, um dem Ablauf der Verjährung entgegenzuwirken. Ist ihm auf Grund einer Pflichtverletzung bereits ein Schaden entstanden, kann er ohne weiteres Leistungsklage erheben. Steht lediglich die Pflichtverletzung fest, aber noch nicht, ob ihm daraus auch ein Schaden erwachsen wird (wenn er z. B. die mangelhafte Ware ohne Verlust weiterverkauft hat und jetzt nicht weiß, ob er von dem Zweitkäufer wegen der Mängel in Anspruch genommen wird), so kann er durch Aufnahme von Verhandlungen über evtl. Ansprüche die Verjährung hemmen. Lehnt der andere Teil die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlungen darüber ab, besteht die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, wobei der Ablauf der Verjährungsfrist das erforderliche Feststellungsinteresse begründet (vgl. RGZ 100, 149, 150; BGH, NJW 1952, 741; VersR 1972, 459) und ab Rechtskraft des Feststellungsurteils die dreißigjährige Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 gelten würde (vgl. zum geltenden Recht RGZ 75, 302, 305 ff.). Diesen Weg zu beschreiten, ist dem Betroffenen lediglich dann versperrt, wenn außer dem Schadenseintritt auch zur Zeit nicht nachweisbar ist, dass überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist das Problem der Spätschäden; hier kann dem Betroffenen auch mit prozessualen Mitteln nicht geholfen werden. Doch wird auch diese Problematik durch die Verlängerung der Verjährungsfristen gegenüber dem geltenden Recht wesentlich entschärft.
Was den Anwendungsbereich der Vorschrift anlangt, so ist Absatz 3 als Prinzip konzipiert und gilt daher grundsätzlich für sämtliche Verletzungen von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, mit Ausnahme der in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache oder der Herstellung eines mangelhaften Werkes liegenden Pflichtverletzung, die in Absatz 4 besonders geregelt ist. In erster Linie ist hierbei an die Verletzung vertraglicher Pflichten gedacht. Aber auch die Verletzung von Pflichten gemäß § 241 Abs. 2, die aus einem Schuldverhältnis bei der Anbahnung eines Vertrages im Sinne des § 305 Abs. 2 folgen, ist erfasst. Die Vorschrift macht im übrigen keinen Unterschied danach, wer von den beiden Parteien des Schuldverhältnisses die Pflichtverletzung begeht. Verletzt der Gläubiger eine ihm obliegende Schutzpflicht, so beginnt die Verjährung der dem Schuldner daraus erwachsenden Ersatzansprüche mit der Pflichtverletzung. Auf die Fälligkeit des Anspruchs auf die Hauptleistung kommt es in diesem Fall nicht an.
Der Ausdruck "Pflichtverletzung" bedeutet dasselbe wie in § 280 Abs. 1 Satz 1. Um einen möglichst einheitlichen Verjährungsbeginn sicherzustellen, erübrigt es sich auch, zwischen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden. Dementsprechend verjähren nach Absatz 3 alle Ansprüche, die sich als Rechtsfolgen aus der Vertragspflichtverletzung ergeben, unabhängig davon, ob hierfür, wie in § 280 Abs. 1, die zu vertretende Pflichtverletzung ausreicht oder ob der Anspruch, wie nach § 280 Abs. 2, also insbesondere im Falle des Schuldnerverzugs (§ 283), an zusätzliche Erfordernisse geknüpft ist. Speziell beim Schuldnerverzug liegt es nahe, die Pflichtverletzung bereits in der Nichtleistung trotz Fälligkeit des Hauptanspruchs zu sehen. Daher müsste die Verjährung der aus dem Verzug sich ergebenden Ansprüche schon mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs beginnen. Das mag auf den ersten Blick befremden, weil zur Entstehung der Verzugsansprüche noch weitere Voraussetzungen nötig sind (Terminvereinbarung oder Mahnung, Vertretenmüssen des Schuldners, ggf. auch der Schadenseintritt). Trotzdem ist eine Vorschrift, die den Verjährungsbeginn der Verzugsansprüche ausdrücklich an weitere Voraussetzungen knüpft, unnötig. Denn dass die Verjährung eines noch nicht entstandenen Anspruchs beginnen oder sich gar vollenden kann, begegnet einem z. B. auch bei anderen Schadensersatzansprüchen vor Entstehung des Schadens. Zudem hätte ein besonderer Verjährungsbeginn für Verzugsansprüche wegen § 216 kaum Bedeutung: Die Ansprüche aus dem Verzug sind Nebenansprüche, die ohnehin mit dem Hauptanspruch verjähren. Wenn für diesen die Dreijahresfrist von § 195 Satz 1 gilt, verjähren die Verzugsansprüche also schon nach § 216 drei Jahre nach Fälligkeit des Hauptanspruchs. Im einzelnen beginnt die Verjährung gemäß Absatz 3 - vorbehaltlich der spezielleren Regelung des Absatzes 4 - für sämtliche Schadensersatz- und Rückgewähransprüche aus den §§ 280, 282, 323 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 und 2, ferner für den Zinsanspruch aus § 285 Abs. 1 Satz 1, aber auch für den Anspruch auf Auskehrung des stellvertretenden commodum (§ 281). Nach Absatz 1 und nicht etwa nach Absatz 3 verjähren dagegen die Ansprüche auf Anpassung und aus Rücktritt wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 307). Durch einen Vorbehalt wird schließlich klargestellt, dass § 200 Abs. 2 unberührt bleibt. Nach dieser Vorschrift und nicht nach § 198 Abs. 3 verjähren also die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, auch wenn sie auf einer Pflichtverletzung beruhen.
Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen, die vor Erfüllung der Leistungspflichten begangen worden sind, sollen nicht vor Fälligkeit des Hauptleistungsanspruchs zu verjähren beginnen (Absatz 3 Halbsatz 2). Der Gläubiger soll nicht gezwungen sein, aus Pflichtverletzungen Konsequenzen zu ziehen, solange der Anspruch auf die Hauptleistung noch gar nicht fällig ist. Nicht notwendig ist eine besondere Bestimmung für die Fälle, in denen der Gläubiger aus einem antizipierten Vertragsbruch bereits rechtliche Konsequenzen gezogen hat, etwa indem er auf eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung des Schuldners hin schon vor Fälligkeit der Hauptleistung vom Vertrag zurückgetreten ist (vgl. § 323 Abs. 4). Tritt der Gläubiger in einem solchen Fall vom Vertrag zurück, kann der Anspruch auf die Hauptleistung überhaupt nicht mehr fällig werden, so dass für den Verjährungsbeginn nur die Pflichtverletzung als solche in Betracht kommt. Wird der Anspruch aus der Vertragspflichtverletzung neben der erst später fällig werdenden Hauptleistung geltend gemacht, entscheidet über den Beginn der Verjährung deren Fälligkeit. In Ausnahmesituationen, in denen die Zeitpunkte der Fälligkeit des Anspruchs auf die Hauptleistung und von Schadensersatzansprüchen aus antizipierten Vertragspflichtverletzungen extrem auseinanderfallen, wird man auch an die Anwendung von Absatz 1 denken können.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift löst beim Sachkauf und beim Werkvertrag den Verjährungsbeginn von der Pflichtverletzung und Fälligkeit des Anspruchs auf die Hauptleistung im Sinne von Absatz 3 und stellt stattdessen darauf ab, dass die verkaufte Sache bzw. das versprochene Werk dem Käufer oder Besteller zur Verfügung gestellt wird. Damit wird die ohne eine besondere Vorschrift unter Umständen nicht leicht zu beantwortende Frage vermieden, wann die Pflichtverletzung begangen wurde. Deckt sich der Verkäufer mit mangelhafter Ware ein bzw. belastet er das verkaufte Grundstück vor Umschreibung auf den Käufer mit einem Grundpfandrecht oder verwendet der Werkunternehmer für das herzustellende Werk falsche Stoffe, wäre die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an solche im Vorbereitungsstadium begangenen Vertragspflichtverletzungen unsachgemäß, weil der Schuldner manche dieser Mängel noch vor Erfüllung der Hauptleistungspflicht wieder beseitigen kann. Umgekehrt können aber auch vom Gläubiger Initiativen zur Verhinderung des Verjährungseintritts deshalb gar nicht erwartet werden, weil er von dem Fehlverhalten des Schuldners in aller Regel gar keine Kenntnis haben wird.
Abgesehen von diesen vor der Erfüllung des Anspruchs auf die Hauptleistung liegenden Pflichtverletzungen muss aber auch ausgeschlossen werden, dass bei verborgenen Mängeln der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels hinausgeschoben wird, indem etwa die Pflichtverletzung erst angenommen wird, wenn der Mangel der Kaufsache oder des Werks zutage tritt. Deshalb bedarf es einer Regelung im Gesetz, dass bei Sachleistungen für den Beginn der Verjährung ein anderer Zeitpunkt als der der Pflichtverletzung maßgeblich ist. Das geltende Kaufrecht lässt die Verjährung bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung, bei Grundstücken mit der Übergabe der Sache beginnen (§ 477 Abs. 1 Satz 1). Im Werkvertragsrecht ist gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 alt die Abnahme, gemäß § 646 die Vollendung des Werks der maßgebliche Zeitpunkt. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestimmt als maßgeblichen Zeitpunkt die "Lieferung" des Verbrauchsguts. Wegen Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie bezieht sich dies auch auf die dort genannten Werkverträge über die Lieferung herzustellender Sachen. § 198 Abs. 4 versucht, diese unterschiedlichen Ansätze zusammenzufassen, indem der Verjährungsbeginn einheitlich auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Sache oder das Werk dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird. Auf diese Weise wird ein Gedanke aufgegriffen, der auch bereits dem geltenden Kaufrecht zugrundeliegt, wenn § 477 Abs. 1 Satz 1 bei beweglichen Sachen an deren Ablieferung anknüpft. Die Ablieferung setzt voraus, dass die Sache dem Käufer derart überlassen wird, dass dieser sie untersuchen kann (BGHZ 93, 338, 345), und zwar unabhängig davon, wo die Sache sich befindet, ob also von einer Übergabe ausgegangen werden kann. Maßgeblich ist also die Untersuchungsmöglichkeit durch den Käufer. Sobald dieser in die Lage versetzt wird, die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu erkennen, kann er auch seine daraus folgenden Rechte geltend machen. Das rechtfertigt den Verjährungsbeginn.
An dieser, bislang zu § 477 Abs. 1 Satz 1 entwickelten Überlegung soll sich grundsätzlich nichts ändern. Die Neuformulierung bringt das dadurch zum Ausdruck, dass die Sache dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sein muss. Damit hat der Käufer die Möglichkeit, sie auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Der Ausdruck ist dem UN-Kaufrecht entnommen: Artikel 31 Buchst. b) verwendet ihn zur Umschreibung der Verkäuferpflichten und Artikel 69 Abs. 1 umschreibt so eine Voraussetzung für den Gefahrübergang in den dort genannten Fällen. Die Formulierung bezeichnet also im UN-Kaufrecht zwar nicht den Beginn der im übrigen im UN-Kaufrecht nicht geregelten Verjährung der Mangelansprüche des Käufers, bringt aber doch zum Ausdruck, was nach den obigen Ausführungen für den Verjährungsbeginn maßgeblich sein sollte: Die tatsächliche Verfügungsgewalt des Käufers über die Sache in dem Sinne, dass deren Untersuchung auf die Vertragsgemäßheit möglich ist. Die Schuldrechtskommission hatte dagegen vorgeschlagen, generell an die Übergabe einer Sache anzuknüpfen. Dem folgt der Entwurf nicht. In den praktisch häufigsten Fällen hat dies jedoch keine anderen Ergebnisse zur Folge: Wer eine Sache übergibt, stellt sie dem anderen regelmäßig auch zur Verfügung. Allerdings gibt es Fallgestaltungen, denen mit der Lösung des Entwurfs besser Rechnung getragen wird - insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung des § 477 Abs. 1 Satz 1 ("Ablieferung"): Bei Traditionspapieren im Handelsrecht sollte es für den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen des Käufers nicht auf die Übergabe des Papiers ankommen, auch wenn diese für den Rechtserwerb der Übergabe der Sache gleichgestellt wird. Eine Änderung des geltenden Rechts war im übrigen von der Schuldrechtskommission selbst nicht beabsichtigt. Was den Anwendungsbereich der Vorschrift anlangt, so bezieht sie sich auf den Kauf von Sachen (§§ 433 ff.). Doch finden die für diesen Bereich vorgesehenen Vorschriften auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung (§ 451 Abs. 1 und 3). Das muss auch für das Verjährungsrecht gelten, so dass etwa für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln von Maschinen, die zu einem verkauften Unternehmen gehören, auf den Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs abgestellt werden muss. War Gegenstand des Kaufvertrags ein Recht, das zum Besitz einer Sache berechtigt (z. B. ein Dauerwohnrecht), so muss es gemäß § 451 Abs. 3 und dem Grundgedanken von § 198 Abs. 4 für den Verjährungsbeginn unmittelbar auf den Zeitpunkt ankommen, in dem die Sache selbst zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Neuformulierung ermöglicht es, auch die Verjährung beim Kauf von Grundstücken mit einzubeziehen. Dort sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. § 477 Abs. 1 Satz 1 ist deshalb insoweit entbehrlich, als dort auf die Übergabe des Grundstücks abgestellt wird, weil von dessen "Ablieferung" kaum gesprochen werden kann.
§ 198 Abs. 4 bestimmt den Verjährungsbeginn für Ansprüche wegen eines Mangels der verkauften Sache. Das bezieht sich auf Sach- wie auf Rechtsmängel (§ 433 Abs. 1 Satz 2). Deren grundsätzliche Gleichbehandlung sollte auch im Verjährungsrecht durchgehalten werden, selbst wenn etwa für den Begriff der Verjährung von Ansprüchen aus der Rechtsmängelgewährleistung bei Grundstücken der Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch näher liegen könnte. Für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit der Mängelhaftung nichts zu tun haben, insbesondere also für die Ansprüche aus Vertragsverstößen des Käufers, bleibt es bei dem in Absatz 3 bestimmten Beginn der Verjährung.
Im übrigen gelten die besonderen Zeitpunkte für den Beginn der Verjährung nur für die Ansprüche des Käufers, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft zu bekommen, § 433 Abs. 1 Satz 2. Aus der Lieferung einer mangelhaften Sache können allerdings auch Gestaltungsrechte des Käufers, nämlich das Recht zum Rücktritt gemäß §§ 438, 323 und zur Minderung gemäß § 439, folgen. Gestaltungsrechte unterliegen der Verjährung nach traditionellem Verständnis nicht. Daran will auch der Entwurf nichts ändern: § 194 Abs. 1 spricht wie bisher davon, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen. Dennoch kann die Verjährung des Anspruchs des Käufers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 auch dazu führen, dass Rücktritt und Minderung ausgeschlossen sind. § 323 Abs. 3 Nr. 4 sieht nämlich einen Ausschluss des Rücktritts vor, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegensteht, die der Schuldner bereits erhoben hat oder unverzüglich nach dem Rücktritt erhebt. Dies gilt auch für die Einrede der Verjährung. Mit "Anspruch" im Sinne der Vorschrift ist der Anspruch gemeint, auf den sich die Pflichtverletzung bezieht, die § 323 Abs. 1 als Voraussetzung für das Rücktrittsrecht nennt. Das ist in dem hier zu erörternden Zusammenhang der Anspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 2. § 323 Abs. 3 Nr. 4 ist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 auch auf das Minderungsrecht des Käufers entsprechend anzuwenden. Einbezogen sind die Ansprüche des Bestellers wegen eines mangelhaften Werks. Auch ihre Verjährung beginnt künftig mit dem Zeitpunkt, in dem das Werk dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft derzeit an die Abnahme bzw. Vollendung an (§§ 638 Abs. 1 Satz 2, 646). Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die sich - wie erwähnt - auch auf einen Großteil der Werkverträge bezieht, ist die Lieferung maßgeblich. Der Entwurf wählt auch insoweit einen einheitlichen Begriff. Auch beim Werkvertrag sollte es auf den Zeitpunkt ankommen, in dem der Besteller in die Lage versetzt wird, das Werk auf seine Vertragsgemäßheit zu untersuchen. In den Fällen, die die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie regelt (Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache), decken sich die Ergebnisse. Mit Lieferung ist die Sache dem Besteller zur Verfügung gestellt, während davon zu einem früheren Zeitpunkt nicht gesprochen werden kann; insbesondere genügt nicht, dass der Besteller während des Herstellungsprozesses die Sache in der Werkstatt des Herstellers besichtigen kann, weil dann noch nicht "das Werk" dem Besteller zur Verfügung gestellt wird, dieser vielmehr nur ein mehr oder weniger fortgeschrittenes Herstellungsstadium besichtigen kann. Die Schuldrechtskommission hatte vorgeschlagen, an die Fertigstellung des Werks anzuknüpfen. Das begnet aber deshalb Bedenken, weil mit der Fertigstellung des Werks allein der Besteller nicht notwendigerweise eine Möglichkeit zur Untersuchung auf die Vertragsgemäßheit haben muss. Der Beginn der Verjährung würde dann an eine Umstand anknüpfen, der sich in vielen Fällen allein im internen Bereich (Werkstatt) des Herstellers ereignet, ohne dass der Besteller stets unverzüglich auch nur davon erfährt. Für die Werkverträge, die der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unterfallen, wären damit im übrigen die Vorgaben der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt: Die Fertigstellung wird regelmäßig, vor allem bei den von der Richtlinie erfassten beweglichen Sachen, vor der Lieferung liegen. Ein gegenüber der Richtlinie früherer Verjährungsbeginn wäre also die Folge. Da sich dies zum Nachteil des Bestellers (Verbrauchers) auswirkt, wäre eine derartige Regelung nicht zulässig. Andererseits erscheint es aber auch nicht erforderlich, die Verjährung in den Fällen des § 639 Abs. 2 erst mit der Abnahme des Werks beginnen zu lassen. Untersuchen kann der Besteller das Werk ab dem Zeitpunkt, ab dem es ihm zur Verfügung gestellt, also regelmäßig übergeben wird. Ab diesem Zeitpunkt kann er auch Konsequenzen aus einer Mangelhaftigkeit ziehen. Also sollte es ebenso wie beim Kaufvertrag auf diesen Zeitpunkt ankommen.
§ 198 Abs. 4 bezieht sämtliche Werkverträge, also auch solche über unkörperliche Werke, mit ein. Es gibt auch bei geistigen Werken irgendwann bei der Vertragsabwicklung einen Zeitpunkt, in dem das aus Sicht des Herstellers fertige Werk dem Besteller z. B. in Form von Plänen/Zeichnungen übergeben oder letzterer jedenfalls in die Lage versetzt wird, das Werk auf Mängel hin zu untersuchen. Dieser Zeitpunkt erscheint aus den oben genannten Gründen auch bei derartigen Werken geeigneter für den Verjährungsbeginn als die schlichte Vollendung des Werkes, von der § 646 derzeit spricht.
Im übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den Auswirkungen der Verjährung auf die Möglichkeit des Bestellers, Gestaltungsrechte (Rücktritt, Minderung) geltend zu machen, entsprechend. § 198 Abs. 4 erfasst auch insoweit den Anspruch des Bestellers auf rechts- und sachmangelfreie Verschaffung des Werkes (§ 633 Abs. 1), der Rücktritt und die Minderung gemäß §§ 636, 637 sind in gleicher Weise wie im Kaufrecht geregelt.
In § 198 lassen sich damit insgesamt die Anknüpfungen für den Verjährungsbeginn auf zwei Zeitpunkte (Fälligkeit, Pflichtverletzung) reduzieren, die jeweils nur geringer Modifikationen bedürfen, etwa durch Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zum Jahresschluss für Vergütungsansprüche oder bei gegenstandsbezogenen Pflichtverletzungen durch Abstellen auf den Zeitpunkt, in dem die verkaufte Sache oder das versprochene Werk dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird. Keiner Sonderregelung des Verjährungsbeginns bedürfen Garantien im Sinne der §§ 442, 631 Abs. 3 Satz 2. Die Verjährung von Ansprüchen aus solchen Haltbarkeitsgarantien beginnt nach der Grundregelung des § 198 Abs. 3 mit der Pflichtverletzung. Absatz 4 anzuwenden wäre nicht sachgerecht, weil mit einer Haltbarkeitsgarantie der Verkäufer oder Unternehmer gerade verspricht, dass ein Sachmangel auch später, nämlich während der Garantiezeit nicht auftritt. Beim Garantiefall liegt die Pflichtverletzung im Auftreten des Sachmangels, weil darin die Abweichung von dem mit der Garantie Geschuldeten zu sehen ist. Die Verjährung beginnt also mit dem Auftreten des Mangels und nicht, wie die Rechtsprechung bei längeren Garantiefristen bisher annimmt, mit der Entdeckung des Mangels. Wenn ein Mangel erst gegen Ende der Garantiezeit auftritt, kann der Verkäufer oder Unternehmer zwar verhältnismäßig lange Garantieansprüchen ausgesetzt sein. Daraus ergibt sich jedoch keine Notwendigkeit für eine besondere gesetzliche Verjährungsregelung. Da die Haltbarkeitsgarantie eine zusätzliche Leistung darstellt, für die keine gesetzliche Verpflichtung vorgesehen ist, hat es der Verkäufer oder Unternehmer in der Hand, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Verjährung von Ansprüchen aus der Garantie in ihm geeignet erscheinender Weise festzulegen. Bei besonders langen Garantiefristen kann die Vertragsauslegung ergeben, dass die Verjährung spätestens zugleich mit dem Ablauf der Garantiefrist eintreten soll.
Zu Absatz 5
Die Regelung legt den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung in den Fällen des § 197 Nr. 3 bis 5 fest. Dabei handelt es sich um rechtskräftig festgestellte bzw. in ähnlicher Weise titulierte Ansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt - abweichend von der allgemeinen Regel des § 198 Abs. 1 Satz 1 - grundsätzlich nicht mit der Fälligkeit des Anspruchs, sondern mit der Rechtskraft der Entscheidung, aus der vollstreckt werden soll, bzw. mit der Errichtung des vollstreckbaren Titels. Die Fälligkeit des Anspruchs ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. Absatz 5 entspricht damit der bisherigen Rechtsprechung zu dem Beginn der Verjährung nach § 218 (vgl. nur. Palandt/Heinrichs, § 218 Rn. 5).