Zu § 203 - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Vorbemerkung
Der Gläubiger muss davor geschützt werden, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat oder nachdem er den Anspruch mit der Möglichkeit, dass über ihn rechtskräftig entschieden wird, in das Verfahren über einen anderen Anspruch eingeführt hat (Prozessaufrechnung, § 322 Abs. 2 ZPO).
Im geltenden Recht sieht § 209 für den Fall der Klageerhebung und die in Absatz 2 der Vorschrift besonders genannten Fälle der Geltendmachung eines Anspruchs vor, dass sie die Verjährung unterbrechen. § 210 sieht ferner die Unterbrechung der Verjährung durch einen Antrag auf Vorentscheidung einer Behörde oder auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung abhängt oder das zuständige Gericht zu bestimmen ist; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Klage oder der Güteantrag binnen drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens angebracht wird.
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wie sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Verjährung auswirkt. Nach der Rechtsprechung hemmt der Antrag nach dem geltenden § 203 Abs. 2 die Verjährung, wenn er rechtzeitig - letzter Tag genügt - vor Ablauf der Verjährung gestellt wird. Allerdings muss der Antrag ordnungsgemäß begründet und vollständig sein (BGHZ 70, 235, 239). Die erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt (BGH, VersR 1985, 287) und die Partei zumindest subjektiv der Ansicht sein, sie sei bedürftig (BGH, VersR 1982, 41). Die Hemmung dauert nur so lange, wie der Gläubiger unter Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt die zur Förderung des Verfahrens zumutbaren Maßnahmen trifft (BGH, NJW 1981, 1550). Dem Gläubiger steht in Anlehnung an § 234 Abs. 1 ZPO für die Klageerhebung eine Frist von zwei Wochen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu (BGHZ 70, 235, 240).
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens unterbricht die Verjährung derzeit nach §§ 477 Abs. 2, 639 nur für die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Bestellers, nicht jedoch für die Ansprüche des Verkäufers oder Unternehmers oder für die Ansprüche aus sonstigen Verträgen.
Keine Hemmung oder Unterbrechung bewirken dagegen im geltenden Recht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes (BGH, NJW 1979, 217). Dagegen unterbricht bei der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung die nachträgliche Strafandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO) als Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 5); ob dies auch bei der mit in die einstweilige Verfügung aufgenommenen Strafandrohung der Fall ist, ist umstritten (verneinend BGH, NJW 1979, 217; bejahend OLG Hamm, NJW 1977, 2319).
Peters/Zimmermann (Gutachten I, S. 260 ff., 308) halten die Unterbrechung der Verjährung durch Klage für unsystematisch. In den Fällen, in denen die Klage zu einem rechtskräftigen Titel oder doch zur Abweisung der Klage in der Sache selbst führe, sei die nach Abschluss des Verfahrens (§§ 211 Abs. 1, 217 Halbsatz 2) erneut laufende alte Verjährungsfrist nicht von Interesse, da entweder nun die lange Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche laufe oder rechtskräftig feststehe, dass der Anspruch nicht gegeben sei. Bedeutsam sei die geltende Regelung, wenn der Prozess in Stillstand gerate. Hier sei nicht einzusehen, weshalb die Verjährung dann zwingend erneut beginne. Es könne gute Gründe (z. B. Vergleichsverhandlungen) dafür geben, die Sache einschließlich der Verjährung in der Schwebe zu halten. Bedeutsam sei die geltende Regelung ferner in den Fällen der Klagerücknahme oder der Abweisung der Klage durch Prozessurteil. Hier lasse das geltende Recht (§ 212) die Unterbrechung rückwirkend entfallen und sie wieder eintreten, wenn der Gläubiger binnen sechs Monaten nach Rücknahme oder Klageabweisung erneut Klage erhebe. Der Sache nach sei das eine bloße Hemmung der Verjährung. Für die Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen nach dem bisherigen § 209 Abs. 2 seien weitgehend die gleichen Erwägungen anzustellen. Dort wo die Unterbrechung praktische Wirkungen habe, wirke sie sich im Ergebnis wie eine Hemmung aus.
Peters/Zimmermann (Gutachten I, S. 307 ff., 316 f. zu §§ 205 ff. des dortigen Entwurfs) schlagen daher vor, in den Fällen der geltenden §§ 209, 210 mit Ausnahme des Falles des § 209 Abs. 2 Nr. 5 statt der Unterbrechung eine Hemmung der Verjährung vorzusehen. Maßnahmen, die auf Erlangung eines rechtskräftigen Titels gerichtet seien, sollten allgemein die Verjährung hemmen. Die Fälle des § 209 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, des § 220 sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sollten im Anschluss daran als Beispiele ("insbesondere") genannt werden. Die nicht auf Erlangung eines rechtskräftigen Titels gerichteten Maßnahmen wie Streitverkündung und Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens sollten ebenfalls die Verjährung hemmen, aber in einer besonderen Vorschrift berücksichtigt werden (Peters/Zimmermann, Gutachten S. 317 zu § 207 ihres Entwurfs). Dabei schlagen Peters/Zimmermann vor, dies für das Beweissicherungsverfahren allgemein als Hemmungsgrund und nicht nur für die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Bestellers als Unterbrechungsgrund vorzusehen.
Zu Nummer 1
Der Entwurf sieht in Nummer 1 vor, die Klageerhebung als Hemmungsgrund auszugestalten. Die im geltenden Recht in § 209 Abs. 1 vorgesehene Unterbrechung der Verjährung ist unsystematisch, wie Peters/Zimmermann überzeugend ausführen. Der Gläubiger muss und soll dagegen geschützt werden, dass der Anspruch während des Verfahrens zu seiner Durchsetzung verjährt. Dafür ist es aber nicht ausreichend, die Verjährung mit der Einleitung des Verfahrens zu unterbrechen; denn die neue Verjährungsfrist kann ebenfalls ablaufen, bevor das Verfahren beendet ist. Das geltende Recht sieht daher vor, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung im Verfahren "fortdauert" (§ 211 Abs. 1, § 212a Satz 1; § 213 Satz 1; § 214 Abs. 1; § 215 Abs. 1). Der Sache nach ist das eine Hemmung.
Das eingeleitete Verfahren kann zur Befriedigung des Berechtigten führen (z. B. durchgreifende Aufrechnung in dem Prozess) oder zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs mit der Folge, dass nun die 30-jährige Verjährung eingreift (§ 197 Abs. 1 Nr. 3). Soweit das nicht geschieht (Beispiele: Das Mahnverfahren wird nach Widerspruch nicht weiter betrieben. Der Gegner lässt sich auf das Güteverfahren nicht ein. Die Hilfsaufrechnung im Prozess greift nicht durch), besteht kein Grund, dem Gläubiger nach dem Ende der "Fortdauer der Unterbrechung" eine neue Verjährungsfrist zu gewähren. Vielmehr genügt es, dass ihm nach dem Ende der "Fortdauer" der Rest einer gehemmten Verjährungsfrist zur Verfügung steht, ggf. ergänzt um eine Mindestfrist.
Aus diesem Grunde soll die bei Klageerhebung bisher geregelte Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden. Abgesehen von dieser Änderung entspricht Nummer 1 dem bisherigen § 209 Abs. 1.
Zu den Nummern 2 bis 12
Die Nummern 2 bis 11 übertragen die Regelung der Nummer 1 auf die übrigen Fälle der bisherigen §§ 209, 210 sowie auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe (Nr. 3), auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Nr. 8) und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Erfüllung des Anspruchs (Nr. 10). Für diese Fälle treffen die obigen Erwägungen gleichermaßen zu.
Die Nummern 2 (Zustellung eines Mahnbescheids), 4 (Güteantrag), 5 (Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren), 6 (Anmeldung im Insolvenzverfahren und Antrag im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren), 7 (Streitverkündung), 9 (Prozessaufrechung), 11 (Antrag auf Vorentscheidung einer Behörde - § 210 Satz 1, 1. Alternative alt) und 12 (Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - § 210 Satz 1, 2. Alternative alt) entsprechen dem geltenden Recht mit der Maßgabe, dass statt der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung angeordnet wird und dass in Nummmer 4 nun auch das Verfahren vor einer nach Landesrecht eingerichteten Gütestelle gemäß § 15a EGZPO erfasst ist. In den Fällen der Nr. 11 und 12 soll nunmehr - abweichend von dem geltenden § 210 Satz 1 letzter HS - die allein noch angeordnete Hemmung unabhängig davon sein, ob die Klage oder der Güteantrag später angebracht wird (hinsichtlich der Dauer der Hemmung vgl. § 204). Das erscheint vertretbar, da nur noch eine Hemmung und diese nur dann eintritt, wenn das Vorverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Missbrauch ist hier daher nicht zu besorgen.
Nummer 3 (Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Klageerhebung) ist neu im Gesetzestext, wird von der Rechtsprechung aber bereits heute - wie schon erwähnt - als Hemmungstatbestand anerkannt. Nicht erforderlich ist, - wie nach der gegenwärtigen Rechtsprechung - die Hemmung außer von dem bloßen Prozesskostenhilfeantrag davon abhängig zu machen, dass der Antrag ordnungsgemäß begründet, vollständig und von den erforderlichen Unterlagen begleitet und von der subjektiven Ansicht der Bedürftigkeit getragen ist. Diese Einschränkungen sind erforderlich, wenn man die Hemmung durch Antrag auf Prozesskostenhilfe aus dem geltenden § 203 Abs. 2 herleitet und die Unfähigkeit, die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, als höhere Gewalt ansieht, die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht überwunden werden kann. Im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung erscheint es nicht angebracht, zum Nachteil des Bedürftigen an den Prozesskostenhilfeantrag zusätzliche weitergehende Anforderungen zu stellen als an die übrigen in Nummern 2 bis 12 genannten Anträge. Es ist allerdings denkbar, dass auch ein Gläubiger, der zur Zahlung des Vorschusses in der Lage ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, um die Hemmung der Verjährung und die zweimonatige Nachfrist des § 204 Abs. 5 Halbsatz 1 zu erlangen. Gleichwohl soll auf die gesetzliche Festlegung eines im Zweifelsfall schwer feststellbaren Merkmals wie der subjektiv berechtigten Annahme der Bedürftigkeit verzichtet werden.
Die Hemmung soll im übrigen eintreten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt wird und nicht erst mit Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. Eine derartige Zustellung ist nicht vorgeschrieben. Es kann von der Anhörung des Gegners auch abgesehen werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Nummer 8 (Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens) übernimmt die bisher in §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag vorgesehene Regelung als allgemeine Regelung. Es ist schon nach geltendem Recht kein tragender Grund ersichtlich, weshalb der Antrag auf Beweissicherung bei Gewährleistungsansprüchen aus Kauf- und Werkvertrag und nicht bei anderen Ansprüchen Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben soll. Das gilt erst recht nach dem vorliegenden Entwurf, der die Sonderbehandlung der Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag einschränkt. Es ist daher vorgesehen, die in § 477 Abs. 2, § 639 Abs. 1 enthaltene Regelung als allgemeine zu übernehmen - wieder mit der Maßgabe, dass statt der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung vorgesehen wird.
Nummer 10: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat bislang keine die Verjährung unterbrechende oder hemmende Wirkung. Er fehlt bei der Aufzählung der gerichtlichen Maßnahmen in dem bisherigen § 209. Mit einem solchen Antrag wird nämlich nicht der Anspruch selbst, sondern dessen Sicherung geltend gemacht. Gleichwohl sind aufgrund eines praktischen Bedürfnisses Fälle anerkannt worden, in denen mit der einstweiligen Verfügung eine - wenn auch nur vorläufige - Befriedigung wegen eines Anspruchs erreicht werden kann. Dies sind die Fälle der sog. Leistungsverfügung. Betroffen sind in erster Linie Unterhalts- und (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsansprüche. Soweit in diesen Fällen der Anspruch selbst im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, wird in diesem Verfahren nicht nur über die Sicherung des Anspruchs, sondern über die vorläufige Befriedigung des Gläubigers entschieden. Der Gläubiger hat dann häufig kein Interesse mehr an dem Hauptsacheverfahren, muss es aber nicht selten allein deshalb anhängig machen, um die Verjährung zu unterbrechen, da dies derzeit nur mit der Klageerhebung, § 209 Abs. 1, oder gleichgestellten gerichtlichen Maßnahmen möglich ist.
Vor diesem Hintergrund hat die "Arbeitsgruppe zur
Überprüfung des Wettbewerbsrechts" vorgeschlagen, der Zustellung des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder deren Zustellung jedenfalls im
Wettbewerbsrecht eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen.
Nummer 10 regelt dies nun allgemein und sieht vor, dass die
Verjährung durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur
Erfüllung des Anspruchs gehemmt wird. Voraussetzung ist, dass es sich um eine
einstweilige Verfügung zur Erfüllung des Anspruchs handelt. Damit sollen nur
die Fälle erfasst werden, in denen mit der einstweiligen Verfügung die
(vorläufige) Befriedigung des Anspruchs erreicht, also dieser selbst geltend
gemacht werden kann. Damit sind vor allem die wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüche gemeint. Hier hat die einstweilige Verfügung wegen der
in § 25 UWG geregelten Erleichterungen (kein besonderer Vortrag zum
Verfügungsgrund notwendig) eine überragende Bedeutung zur Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen erlangt. Künftig wird eine Klageerhebung nicht mehr
neben dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur deshalb notwendig sein, um die
Vollendung der Verjährung zu verhindern. Gerade angesichts der kurzen
Verjährungsfrist in § 21 Abs. 1 UWG war dies bislang nicht selten erforderlich,
soweit nicht außerhalb des Rechtsstreits ein Verjährungsverzicht vereinbart
wurde. Der Entwurf sieht abweichend von dem Vorschlag der Schuldrechtskommission
davon ab, die verjährungshemmende Wirkung des Antrags davon abhängig zu
machen, dass eine einstweilige Verfügung zur Erfüllung des Anspruchs zulässig
ist. Mit diesem Kriterium würde eine nicht unerhebliche Unsicherheit bei der
Frage der Verjährung von Ansprüchen entstehen. Die einstweilige Verfügung soll
nur ausnahmsweise zur Erfüllung von Ansprüchen und damit zu einer Vorwegnahme
der Hauptsache führen dürfen. Die einschränkenden Voraussetzungen, die die
Rechtsprechung daher für die Zulässigkeit eine Leistungsverfügung aufgestellt
hat, sind im Einzelfall nicht immer leicht zu prüfen. Die Verjährungshemmung
sollte hiervon nicht zusätzlich abhängen. Damit wäre allerdings die Verjährung
auch dann gehemmt, wenn in offensichtlich unzulässiger Weise die Vorwegnahme
der Hauptsache mit einer einstweiligen Verfügung begehrt wird. Die Auswirkungen
auf den Lauf der Verjährungsfrist sind dann jedoch begrenzt, da gerade ein
solches einstweiliges Verfügungsverfahren besonders schnell erledigt sein dürfte
und damit eine Verlängerung der Verjährungsfrist allenfalls um einige Tage oder
wenige Wochen eintreten dürfte.
Bereits der Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht hemmt die Verjährung. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners ergehen kann (§ 937 Abs. 2 ZPO), also anders als bei der Klage nicht in jedem Fall eine Zustellung der Antragsschrift erfolgt.
Zu Nummer 13
Nummer 13 greift hinsichtlich des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß §§ 1025 ff. ZPO den Gedanken des geltenden § 220 Abs. 1 auf, der die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen, die vor einem Schiedsgericht, einem besonderen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen sind, durch Verweisung auf die für gerichtliche Maßnahmen geltenden Vorschriften regelt. Allerdings wird nicht lediglich die entsprechende Anwendung der für die Klageerhebung geltenden Vorschriften angeordnet. Dadurch ergäbe sich die Unklarheit, wann man im Schiedsverfahren von einer der Klageerhebung vergleichbaren Situation sprechen kann. Mit dem Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens wird vielmehr an einen Zeitpunkt angeknüpft, der nach der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts in § 1044 ZPO ausdrücklich bestimmt ist. Es handelt sich, vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung, um den Tag, an dem der Beklagte einen inhaltlich dem § 1044 Satz 2 ZPO entsprechenden Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Damit tritt die Schiedshängigkeit ein (Baumbach/Albers, ZPO, § 1044 Rn. 3). Es bietet sich deshalb an, an diesen Zeitpunkt auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des Verjährungsrechts anzuknüpfen.
Der Übernahme des bisherigen § 220 Abs. 2 bedarf es dann - anders als nach dem Vorschlag der Schuldrechtskommission - nicht mehr. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass zur Durchführung des Schiedsverfahrens noch die Ernennung des oder der Schiedsrichter oder die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen erforderlich ist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt in diesen Fällen nach geltendem Recht bereits dann ein, wenn der Berechtigte alles zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt. Damit soll verhindert werden, dass die Unterbrechung der Verjährung durch Umstände verzögert wird, auf die der Berechtigte keinen Einfluss hat. Auf die Ernennung eines Schiedsrichters kommt es aber nach dem neuen § 1044 ZPO nicht an. Vielmehr liegt es allein in der Hand des Anspruchsberechtigten, die dort aufgestellten Voraussetzungen für den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens zu erfüllen. Etwas anderes könnte sich nur bei einer Parteivereinbarung ergeben, die an andere als die in § 1044 ZPO genannten Umstände anknüpft. Eine solche Vereinbarung lässt die Vorschrift ausdrücklich zu. Hier obliegt es den Parteien, bei der Formulierung der Vereinbarung die Frage der Verjährung mit zu bedenken.
Nummer 13 enthält neben dieser Präzisierung des geltenden Rechts gegenüber dem geltenden § 220 Abs. 1 noch die folgende Änderungen: Aus den zu Nummer 1 ausgeführten Gründen wird eine Hemmung statt einer Unterbrechung der Verjährung vorgesehen. Die Erwähnung anderer Gerichtszweige als der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist entbehrlich und entfällt. Die Erwähnung der Verwaltungsbehörden ist schon nach geltendem Recht obsolet (vgl. Palandt/Heinrichs § 220 Rn. 1).