Zu § 204 - Dauer der Hemmung durch Rechtsverfolgung

Die Vorschrift enthält die Regelungen über die Beendigung der Hemmung in den in § 203 genannten Fällen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die allgemeinen Grundsätze über die Dauer der Hemmung, die teilweise durch die folgenden Absätze modifiziert werden.

Zu Satz 1

Gemäß Satz 1 dauert die Hemmung an, bis der Prozess oder das sonstige Verfahren rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Dies entspricht dem geltenden Recht (vgl. z. B. hinsichtlich des wichtigsten Falls der Klageerhebung § 211) mit dem Unterschied, dass nun nicht mehr die Fortdauer der Unterbrechung der Verjährung, sondern die Dauer der Hemmung geregelt wird.

Gegenüber dieser von der Schuldrechtskommission vorgeschlagenen Regelung ist hinsichtlich § 203 Nr. 3 eine ergänzende Regelung angeregt worden, die näher bestimmen soll, wann das zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitete Verfahren als erledigt anzusehen ist. Probleme können sich hier etwa aus dem Umstand ergeben, dass eine die Bewilligung ablehnende Entscheidung von dem Antragsteller gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden kann. Auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO von der Staatskasse angefochten werden. Eine ähnliche, wenn auch nicht allzu häufige Situation, kann sich bei dem selbständigen Beweisverfahren (§ 203 Nr. 8) ergeben: Dort ist der Beschluss, mit dem die Durchführung des beantragten Verfahrens abgelehnt wird, ebenfalls mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar. Eine die Verjährung unterbrechende Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens sehen derzeit bereits die §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 für die Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und Werkvertrag vor. Dort endet die Unterbrechung mit der "Beendigung des Verfahrens". Nennenswerte praktische Probleme mit der Anwendung dieser Bestimmung sind nicht bekannt geworden. Im übrigen sieht Absatz 5 eine Mindestfrist nach Eintritt des nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkts vor, nach deren Ablauf erst die Verjährung eintreten kann. Soweit das Verfahren nicht ohnehin mit einer letztinstanzlichen Entscheidung abgeschlossen ist, wird bis zum Ablauf dieser Frist zuverlässig zu beurteilen sein, ob das Verfahren weiter betrieben wird.

Zu Satz 2

Satz 2 betrifft die Auswirkungen eines Verfahrensstillstandes auf die Hemmung der Verjährung. Er lehnt sich in beiden Sätzen inhaltlich an den bisherigen § 211 Abs. 2 an. Angesichts der großen Zahl der rechtshängig gemachten, aber anschließend nicht weiter betriebenen Prozesse entspricht die Regelung einem praktischen Bedürfnis, da sonst wohl zu viele Forderungen nie verjähren würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift unüberwindliche Schwierigkeiten bereitet hat. Die Vorschrift gilt auch für die bisher in §§ 212a, 213 geregelten Fälle, die dabei zusammengefasst werden. Satz 2 wird gegenüber dem geltenden Recht auf die neuen Fälle der Hemmung in § 203 Nr. 3 (Antrag auf Prozesskostenhilfe), Nr. 8 (Antrag auf Beweissicherung) sowie auf die insoweit (d. h. zur Fortdauer der Unterbrechung) bisher in § 210 nicht besonders geregelten Fälle Nr. 11 und 12 und auf den Fall der Nr. 5 (bisher § 209 Abs. 2 Nr. 1b: Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren) ausgedehnt.

In allen Fällen wird davon abgesehen, wie bisher nach § 212 Abs. 1 rückwirkend die Hemmung entfallen zu lassen, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wird. Es wird keine neue Verjährungsfrist mehr gewährt. Der bloße Aufschub für die Dauer des Verfahrens sollte unabhängig von dessen Ausgang sein. Damit erübrigt sich auch eine Nachfrist entsprechend dem geltenden § 212 Abs. 2.

Zu Satz 3

Satz 3 entspricht dem geltenden § 211 Abs. 2 Satz 2. Diese Vorschrift bezieht sich zwar zunächst nur auf die Unterbrechung durch Klageerhebung. Auf sie wird aber in den übrigen Vorschriften, die die Unterbrechung durch andere gerichtliche oder ähnliche Verfahren regeln, verwiesen. Deshalb ist ihre Übernahme in Absatz 1 angezeigt, der allgemeine Vorschriften über die Dauer der Hemmung für sämtliche Fälle des § 203 enthält.

Zu Absatz 2

Nach geltendem Recht wird durch die Klageerhebung, selbst wenn der Prozess anschließend nicht weiter betrieben wird, eine neue Verjährung in Lauf gesetzt. Bei der hier vorgesehenen Regelung würde die Verjährung durch die Klageerhebung nur ganz kurzfristig gehemmt, wenn der Prozess anschließend nicht betrieben wird. Um die Möglichkeiten des geltenden Rechts zu erhalten, sieht Absatz 2 vor, an die Klageerhebung wenigstens eine gewisse Dauer der Hemmung zu knüpfen. Eine Frist von einem Jahr erscheint angemessen. Dadurch erhalten die Parteien auch ausreichend Gelegenheit, sich zu vergewissern, ob der Prozess tatsächlich in Stillstand geraten ist. Die gleiche Regelung soll in Ansehung der Hemmung bei Streitverkündung und Prozessaufrechnung gelten, wie dies auch im geltenden § 215 Abs. 1 vorgesehen ist. Der § 215 Abs. 2 wird wie in den zuvor erörterten vergleichbaren Fällen nicht übernommen.
Für andere Verfahren gilt die Regelung dagegen nicht. Sie passt hier nicht, weil anders als im Klageverfahren in den hier geregelten Verfahren nicht durchweg gesichert ist, dass der Schuldner das in Stillstand geratene Verfahren von sich aus weiterbetreiben und zum Abschluss bringen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 betrifft die Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheides und passt die Regelung des bisherigen § 213 Satz 2 in den Zusammenhang der Neuregelung ein.

Zu Absatz 4

Absatz 4 zu der Hemmung im Insolvenzverfahren und im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren übernimmt die Regelung des bisherigen § 214 mit der Maßgabe, dass statt der Fortdauer der Unterbrechung die Dauer der Hemmung geregelt wird und deshalb die Rücknahme des Antrags keine Auswirkung hat.

Zu Absatz 5

Absatz 5 gewährt für Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung über den Anspruch enden oder in denen dies besonders unsicher erscheint, eine Mindestfrist, in welcher der Berechtigte den Anspruch erneut mit der Wirkung einer Hemmung verfolgen kann. Der Entwurf sieht in den Fällen des § 203 Nr. 3 (Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe), Nr. 4 (Güteantrag), Nr. 9 (Prozessaufrechnung), Nr. 11 (Antrag auf Vorentscheidung einer Behörde) Nr. 12 (Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts) und Nr. 13 (Schiedsverfahren) eine Mindestfrist von zwei Monaten als ausreichend an. Vom Gläubiger kann erwartet werden, dass er bei der Handlung, die hier die Hemmung auslöst, den Anspruch prüft und seine Verfolgung bedenkt, so dass es beim Ende der Hemmung keiner längeren Überlegungs- und Vorbereitungsfrist mehr bedarf.

In den Fällen des § 203 Nr. 7 (Streitverkündung) und Nr. 8 (Beweissicherung) erscheint dagegen eine Mindestfrist von sechs Monaten als angemessen. Bei der Streitverkündung wird die Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte gehemmt. Die Verfolgung dieser Ansprüche nach dem Ende der Hemmung muss häufig neu bedacht und vorbereitet werden. Beim selbständigen Beweisverfahren kann die Prüfung, ob und welche Ansprüche sich auf Grund des Gutachtens ergeben, schwierig und zeitraubend sein.