Zu § 208 - Hemmung der Verjährung bei nicht voll Geschäftsfähigen

Zu Absatz 1

Die Regelung übernimmt den bisherigen § 206 Absatz 1, wenn auch mit einigen Änderungen. Nach § 206 wird die Verjährung der Ansprüche des nicht voll Geschäftsfähigen gehemmt, wenn dieser ohne gesetzlichen Vertreter ist. Nicht erfasst ist die Verjährung von Ansprüchen gegen ihn (BGH, NJW 1979, 1983 f.). Einen gewissen Ausgleich hierfür bietet § 57 ZPO, wonach der Vorsitzende des Prozessgerichts unter den dort näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag des Klägers dem nicht prozessfähigen Gegner, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, einen besonderen Vertreter bestellen kann.

Die Lösung über § 57 ZPO ist jedoch mit Problemen verbunden, insbesondere in den nicht seltenen Fällen, in denen die Geschäftsfähigkeit des Gegners zwar zweifelhaft ist, dieser aber Bedenken gegen seine Geschäftsfähigkeit weit von sich weist und sich nicht untersuchen lässt. Nach BGH, NJW 1962, 1510 kann zwar in diesen Fällen in analoger Anwendung des § 57 ZPO ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn sich auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit nicht klären lässt und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters außerhalb des Rechtsstreits nicht dargetan wurden (für diese Voraussetzung auch OLG Saarbrücken, OLGZ 67, 423). Die Schwierigkeiten dieses Verfahrens für den Gläubiger werden in der Rechtsprechung erkannt (BGH a. a. 0.).

Der Entwurf sieht daher vor, die Hemmung beidseitig auszugestalten. Zugunsten des Gläubigers eines geschäftsunfähigen Schuldners soll die Regelung auch dann eingreifen, wenn er sich nicht darum bemüht hat, den Mangel der Vertretung zu beseitigen. Er soll nicht gezwungen werden, möglicherweise sehr zum Nachteil des Schuldners, Maßnahmen zur Klärung der Geschäftsfähigkeit nur deswegen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen. Die Hemmung kann selbst dann eintreten, wenn der Gläubiger die Geschäftsunfähigkeit seines Schuldners nicht erkannt hat. Die Regelung des bisherigen § 206 Abs. 1 Satz 2, die Verjährungsfristen von weniger als sechs Monaten betrifft, ist entbehrlich, da diese kurzen Verjährungsfristen entfallen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 206 Abs. 2 trotz ihrer geringen Bedeutung. Sie betrifft den Fall des trotz der Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit Prozessfähigen.