Zu § 209 - Hemmung der Verjährung in Nachlassfällen

Die Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen § 207 Satz 1 zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die zu einem Nachlass gehören oder sich gegen einen Nachlass richten. Bedenken gegen diese Vorschrift oder besondere Probleme bei ihrer Anwendung sind nicht ersichtlich. Sie soll daher beibehalten werden. Der bisherige, auf kürzere als sechsmonatige Verjährungsfristen bezogene § 207 Satz 2 ist wie schon § 206 Abs. 1 Satz 2 wegen der Abschaffung dieser kurzen Fristen entbehrlich.