Zu § 216 - Verjährung von Nebenleistungen
Der Anspruch auf eine unselbständige Nebenleistung setzt voraus, dass der ihm zugrundeliegende Hauptanspruch besteht. Nebenleistungen in diesem Sinne sind vor allem die Zinsen, daneben aber auch beispielsweise Ansprüche auf Früchte, Nutzungen und Kosten. Wird der Hauptanspruch geltend gemacht und die Verjährungseinrede erhoben, so unterbleibt eine Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Ob die Begründetheit des verjährten Hauptanspruchs dennoch bei der Prüfung des Anspruchs auf eine unselbständige Nebenleistung incidenter mitgeprüft werden muss, hängt davon ab, wann Ansprüche auf unselbständige Nebenleistungen verjähren. Hier übernimmt § 221 den geltenden § 224 mit nur einer geringen, der Anpassung an den Sprachgebrauch im übrigen dienenden rein sprachlichen Änderung. Das geltende Recht hat sich in der Praxis bewährt. Die Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Verzugsschäden (§ 280 Abs. 1) wurde nicht ausdrücklich geregelt. Auch auf diese Fälle ist § 224 anwendbar (vgl. BGH, NJW 1995, 252). Der geltende § 224 bezweckt, den Verpflichteten davor zu schützen, sich zur Verteidigung gegen Ansprüche auf unselbständige Nebenleistungen zu dem verjährten Hauptanspruch einlassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (MünchKomm/v. Feldmann § 224 Rn. 1). Er bestimmt, dass Ansprüche auf Nebenleistungen mit dem Hauptanspruch verjähren, auch wenn die für sie geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist. Dadurch ist gewährleistet, dass Ansprüche auf Nebenleistungen spätestens mit dem Hauptanspruch verjähren.
Unterliegt ein Anspruch auf eine unselbständige Nebenleistung dagegen einer kürzeren Verjährungsfrist als der Hauptanspruch, so bleibt es bei dieser Verjährung. Dass der geltende ebenso wie der neue § 216 hieran nichts ändern will, ergibt sich daraus, dass diese Vorschrift sich ausdrücklich nur auf solche Nebenleistungen bezieht, bei denen die für sie geltende Verjährung "noch" nicht vollendet ist. Unterschiedlich lange Verjährungsfristen für Haupt- und Nebenanspruch können sich auch bei gleich langer Verjährung wegen Unterschieden im Fristablauf ergeben, beispielsweise durch den späteren Beginn der Verjährungsfrist oder durch eine selbständige Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf die Nebenleistung.