Zur Änderung des § 2171 Satz 2
Die Vorschrift verweist auf § 308, der in seiner bisherigen Fassung aufgehoben wird. Da die bisherige Regelung zur Unmöglichkeit im Zusammenhang mit einem Vermächtnis beibehalten werden soll, sieht die Neufassung des Satzes 2 an der Stelle der bisherigen Verweisung auf § 308 die inhaltliche Übernahme von dessen Regelung vor.