Zur Einfügung von § 247 - Basiszinssatz
Der Basiszinssatz wird seit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) im geltenden § 288, der jetzt § 285 wird, in Bezug genommen. Es entspricht der Struktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dient der Übersichtlichkeit und Erleichterung der Rechtsanwendung, wenn im Bürgerlichen Gesetzbuch angesprochene Begriffe dort auch definiert werden. Deshalb soll § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) als § 247 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen werden. Dabei soll die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139) in die Vorschrift eingearbeitet und als selbständige Verordnung aufgehoben werden. Auf die Ermächtigung zu ihrem Erlass kann verzichtet werden. Die in dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz vorgesehenen Ersetzungsvorschriften in § 1 Abs. 1 Satz 1 und §§ 2 und 4 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes sollen in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Überleitungsvorschriften eingestellt werden. § 5 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes wird damit überflüssig. Die aufgrund von § 3 erlassenen Verordnungen, die FIBOR-Überleitungs-Verordnung und die Lombardsatz- Überleitungs-Verordnung, sollen ebenfalls in diese Überleitungsvorschrift integriert werden.