Zu § 285 - Verzugszinsen

Zu Absatz 1

§ 285 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 288. In der Neufassung sollen aber zwei Unstimmigkeiten des geltenden Rechts bereinigt werden:
- Zum einen ist § 288 Abs. 1 Satz 1 dem § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes nachempfunden. Anders als dieser lässt § 288 Abs. 1 Satz 1 nicht den Nachweis eines geringeren Schadens zu. Dies ist nicht einsichtig.
- Zum anderen gilt § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes nicht für Hypothekarkredite, weil der Zinsschaden dort geringer ausfällt. Diese Regelung wird durch § 288 Abs. 1 Satz 1 konterkariert. Die Bereinigung soll dadurch erfolgen, dass in Absatz 1 Satz 1 zunächst nur die Zinspflicht dem Grunde nach bestimmt wird. Die Höhe der Verzugszinsen regelt sodann Satz 2 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie bisher. Für Hypothekarkredite ist dagegen für die Höhe des nach Satz 1 vom Schuldner zu leistenden Verzugszinssatzes der gesetzliche Zinssatz des § 246 maßgeblich. Dies folgt aus § 481 Abs. 3 Nr. 2, dem zufolge Satz 2 in diesen Fällen nicht anwendbar ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Dazu ist es erforderlich, den gesetzlichen Verzugszins für den Geschäftsverkehr anzuheben. Die Richtlinie fordert einen Zinssatz von 7 Prozentpunkten über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am jeweils ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres. Diese Regelung verwendet nicht nur eine um zwei Prozentpunkte höhere Marge als Absatz 1 Satz 2, sondern auch eine um etwa einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz liegende Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße lässt sich nicht ohne weiteres als allgemeine Bezugsgröße verwenden, weil sie marktferner ist als der Basiszinssatz. Der Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank ist nämlich nach dem Stand des ersten EZB-Geschäftstages eines jeden Kalenderhalbjahres zu berücksichtigen. Er kann deshalb den Basiszinssatz nicht ersetzen, der während eines Kalenderjahres zu 3 Stichtagen Änderungen erfahren kann (§ 247 Satz 2). Es erscheint daher zweckmäßiger, beim Basiszinssatz als Bezugsgröße zu bleiben und die Marge entsprechend anzuheben. Außerdem beginnt sich der Basiszinssatz als Bezugsgröße zu etablieren. Deshalb wird die Richtlinie durch eine entsprechende Anhebung der Marge des § 288 Abs. 1 Satz 2 umgesetzt. Die erwähnte größere Marge und die etwas höhere Bezugsgröße führen zu einer Marge von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die zudem nach der Richtlinie nicht dem Nachweis eines geringeren Schadens zugänglich ist. Eine solche Regelung lässt sich nicht als generelle Regel einführen. Sie kann nur für den Geschäftsverkehr gelten.

Eine Einstellung der Regelung in das HGB kommt nicht in Betracht. Dieses sah zwar bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eine besonderen Zinssatz für den Verzug bei Handelsgeschäften vor (§ 352 HGB). Diese Regelung ist aber seitdem aufgegeben worden. Sie lässt sich auch nicht wieder einführen, weil sie auch für andere Unternehmer als Kaufleute gelten muss. Dies wird auch nicht durch den mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) erleichterten Zugang zum Kaufmannsstand ermöglicht. Die Richtlinie gilt auch für die freien Berufe, die nicht Kaufmann sein können. Zum Geschäftsverkehr gehören nach der Richtlinie auch alle Geschäfte, an denen auf beiden Seiten Unternehmer und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Eine solche Regelung hat im Bürgerlichen Gesetzbuch ihren Platz. Sie bildet den Inhalt des neuen Absatzes 2. Satz 1 legt den Verzugszinssatz fest. Satz 2 schließt den Nachweis eines geringeren Schadens aus.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 entspricht wörtlich dem geltenden § 288 Abs. 1 Satz 2. Absatz 3 Satz 2 entspricht wörtlich dem geltenden § 288 Abs. 2.