Zur Aufhebung der §§ 286 bis 288
Der geltende § 286 enthält bestimmte Schadensersatzansprüche des Gläubigers bei Schuldnerverzug (Absatz 1: Verzögerungsschaden, Absatz 2: Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Interessewegfall). Der Schadensersatzanspruch des Gläubigers ist nunmehr umfassend und allgemein in §§ 280, 282 sowohl für den Verzögerungs- (§ 280) als auch für den Nichterfüllungsschaden (§ 282) geregelt, so dass § 286 entfallen kann. Die frei werdenden Paragraphenstellen sollen neu belegt werden. §§ 287 und 288 sind in den neuen §§ 284 und 285 aufgegangen.