Zu § 305c - Abweichung von Verbraucherschutzvorschriften, Umgehungsverbot
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Von Verbraucherschutzgesetzen kann man üblicherweise nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Verbrauchers abweichen. Andernfalls wäre nämlich der Schutzzweck dieser Gesetze nicht zu erreichen. Deshalb enthalten die meisten Verbraucherschutzgesetze ein entsprechendes Verschlechterungsverbot. Ausdrücklich ist das geregelt in § 18 Satz 1 des Verbraucherkreditgesetzes, § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, § 9 Abs. 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes und § 5 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes. Im AGB-Gesetz ist ein ausdrückliches Verschlechterungsverbot nicht enthalten. Dieses folgt aber zwingend daraus, dass das AGB-Gesetz alle denkbaren Verschlechterungen ausdrücklich anspricht und auch ausdrücklich verbietet. Mit der Integration der genannten Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch muss im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst ein entsprechendes Verschlechterungsverbot geschaffen werden. Dieses kann in einer einheitlichen Vorschrift geschehen, die die jeweiligen Regelungen anspricht. Absatz 1 bezieht sich demgemäß auf Verbrauchsgüterkaufverträge, Haustürgeschäfte, Fernabsatz-, Teilzeit-Wohnrechte-, Verbraucherkredit- und Reiseverträge. Bei letzteren Verträgen tritt eine sachliche Änderung ein: Die bisherige entsprechende Regelung im Reisevertragsrecht, § 651l, enthält allein das Verbot abweichender Vereinbarungen zu Lasten des Reisenden, spricht aber nicht von dem Verbraucher. Tatsächlich wird es sich aber in aller Regel bei dem Reisenden gleichzeitig um einen Verbraucher im Sinne des § 13 handeln. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, so ist ein besonderer Schutz des Reisenden nicht erkennbar. Das Verbot abweichender Vereinbarungen sollte vielmehr auch im Reiserecht allein zugunsten des Verbrauchers eingreifen.
Absatz 1 dient auch der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach sind die von der Richtlinie dem Verbraucher gewährten Rechte nicht abdingbar. Darüber hinaus erscheint es im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sinnvoll, die Regelung auch auf die Bestimmungen des Kaufrechts zu erstrecken, die nicht auf der Umsetzung der Richtlinie beruhen. Satz 2 bezieht sich deshalb allgemein auf sämtliche Vorschriften, die auf Verbrauchsgüterkaufverträge (§ 473) Anwendung finden. Das sind nicht nur die §§ 474 und 475; diese Bestimmungen gelten vielmehr nur ergänzend zu den übrigen kaufrechtlichen Vorschriften. Satz 2 meint deshalb das ganze Kaufrecht, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 473 vorliegt.
Zu Absatz 2
Satz 1 enthält die in den Verbrauchergesetzen auch bisher schon übliche Schutzbestimmung gegen eine Umgehung durch die Vereinbarung anderweitiger Gestaltungen. Satz 2 erstreckt diese Regelung auch auf die Umgehung der Vorschriften, die sich auf die Einbeziehung und die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen. Er entspricht dem derzeitigen § 7 AGB-Gesetz.