Zu § 306 - Beurkundungsbedürftige Verträge

§ 306 erfasst die bisherigen Vorschriften der §§ 313 (jetzt Absatz 1), 311 (jetzt Absatz 2) und 312 Abs. 2 (jetzt Absatz 3) unter wörtlicher Übernahme der bisherigen Regelungsinhalte in einer einheitlichen Vorschrift zusammen. Änderungen ergeben sich nicht.