Zu § 309 - Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich § 2 des AGB-Gesetzes. Der bisher auf zwei Absätze verteilte Inhalt der Vorschrift wird wortgleich in einem Absatz zusammengeführt. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich hierdurch nicht.

Zu Absatz 2

Nach dem bisherigen § 2 des AGB-Gesetzes, der inhaltsgleich in Absatz 1 aufgeht, können Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag nur einbezogen werden, wenn der andere Vertragspartner auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und ihm eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschafft wird. Dieser Grundsatz soll gegenüber dem geltenden Recht verstärkt werden. Das AGB-Gesetz lässt in § 23 Abs. 2 Nrn. 1, 1a und 1b sowie § 23 Abs. 3 Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Das führt dazu, dass in den dort aufgeführten Fallgruppen eine Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auch möglich ist, wenn der andere Teil nicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und auch keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme erhält. In einem Teil dieser Fälle erscheinen die bisher bestehenden Ausnahmen auch weiterhin gerechtfertigt. In einem anderen Teil ist das allerdings nicht der Fall. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bemerken: - Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 ist der bisherige § 2 des AGB-Gesetzes nicht anzuwenden auf die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarif- und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahn und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, O-Busse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr. Diese Ausnahme ist wegen der fortbestehenden Sonderbedingungen in diesem Bereich auch weiterhin gerechtfertigt. Sie wird in Absatz 2 vollinhaltlich übernommen. Eine wörtliche Übernahme kommt wegen der anderen Regelungsstruktur nicht in Betracht. In dem neuen Text wird allerdings stärker als in dem bisherigen Text zum Ausdruck gebracht, dass die Nichtanwendung von § 2 des AGB-Gesetzes keineswegs bedeutet, dass sich die Parteien nicht über die Einbeziehung dieser Bedingungen einigen müssten. Absatz 2 bringt dieses Erfordernis jetzt sicherlich zum Ausdruck.

- Nach § 23 Abs. 3 des AGB-Gesetzes werden die von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Bausparbedingungen sowie die Bedingungen für das Verhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber Vertragsbestandteil, auch ohne dass die Anforderungen des § 2 des AGB-Gesetzes erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Geltung dieser Bedingungen in dem Vertrag verabredet worden ist. Auch diese Ausnahme von § 2 des AGB-Gesetzes wird in Absatz 2 vollinhaltlich übernommen und auch hier wird stärker als bisher zum Ausdruck gebracht, dass der Konsens der Parteien über die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich erforderlich ist. Nicht erwähnt werden in Absatz 2 die in § 23 Abs. 3 des AGB-Gesetzes noch angesprochenen allgemeinen Bedingungen für Versicherungsverträge. Dieses Element des § 23 Abs. 3 des AGB-Gesetzes ist durch die weitere Rechtsentwicklung überholt worden und läuft gegenwärtig leer. Die Genehmigungspflicht für Versicherungsvertragsbedingungen ist nämlich durch Artikel 1 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) mit Wirkung vom 29. Juli 1994 generell entfallen. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht zwar weiterhin eine Pflicht zur Einreichung allgemeiner Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung sowie für Pflichtversicherungen. Das ist jedoch kein Genehmigungserfordernis, das § 23 Abs. 3 des AGB-Gesetzes anwendbar macht. Infolge dessen kann die Erwähnung der Versicherungsverträge in Absatz 2 entfallen. Damit wird auch textlich klargestellt, dass allgemeine Versicherungsbedingungen nur unter den Voraussetzungen des bisherigen § 2 des AGB-Gesetzes und des jetzigen Absatzes 1 in den Vertrag mit einbezogen werden können.

- § 2 ist derzeit auch nicht anwendbar für die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter von Telekommunikationsleistungen sowie der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Diese Ausnahme ist vom Gesetzgeber allerdings nicht als Dauerregelung gedacht. Sie sollten den betroffenen Unternehmen nur den Einstieg in ein privatwirtschaftliches Wirtschaften erlauben. Deshalb ist sie nach § 30 Satz 3 des AGB-Gesetzes auch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 befristet. Mit Rücksicht auf diese ohnehin bestehende Befristung sollen die beiden Ausnahmen nicht übernommen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Ausnahmen ein Jahr vor dem ursprünglich beabsichtigten Datum auslaufen würden. Dies erscheint auch in der Sache gerechtfertigt. § 2 des AGB-Gesetzes und ihm folgend Absatz 1 wollen sicherstellen, dass der Kunde zumindest die Möglichkeit hat, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners zur Kenntnis zu nehmen. Diese Abweichung spielt in der Praxis bei der Begründung von entsprechenden Verträgen kaum eine Rolle, da die Geschäftsbedingungen nach § 2 des AGB-Gesetzes ohnehin in zumutbarer Weise zur Verfügung gehalten werden müssen. Bei elektronischem Abfluss von entsprechenden Verträgen wird künftig der neue § 305 b zu berücksichtigen sein, der hier ohnehin dazu zwingt, dem Kunden die kompletten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Bedeutsam sind die beiden Ausnahmen nur für die Einbeziehung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in laufende Verträge. Dies wird weniger bei der Deutschen Post AG als vielmehr bei den Telekommunikationsunternehmen der Fall sein. Hier bedeutet die Ausnahme für die Unternehmen zwar eine Erleichterung, weil sie die Änderungen nur im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt machen und in ihren Geschäftsstellen bereithalten müssen. Für den Kunden bedeutet dies aber einen erheblichen Verlust an Transparenz, der ohnehin nur für eine Übergangszeit hinnehmbar ist. Der Kunde gerade eines Telekommunikationsunternehmens weiß von den Änderungen nichts. Ihm steht in aller Regel das Amtsblatt der Regulierungsbehörde auch nicht zur Verfügung. Die Geschäftsstelle seines Unternehmens wird er normalerweise nicht aufsuchen, da Telekommunikationsunternehmen laufende Verträge brieflich oder auf elektronischem Wege abwickeln. Für den Kunden besteht also ein dringendes Interesse daran, dass ihm etwaige Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen wenigstens mitgeteilt werden. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb Telekommunikationsunternehmen oder die Deutsche Post AG nicht in der Lage sein sollten, den Anforderungen zu genügen, denen alle anderen Unternehmen in vergleichbarer Lage genügen müssen. Von daher erscheint es gerechtfertigt, für die Zukunft auf die Ausnahme zu verzichten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht wörtlich § 1 des AGB-Gesetzes, dessen beide Absätze hier in einem einheitlichen Absatz zusammengeführt werden. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich nicht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht wörtlich § 4 des AGB-Gesetzes, der den Vorrang vor Individualvereinbarungen normiert. Die Vorschrift steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag, da die dort angesprochenen individuellen Abreden in dem Vertrag enthalten sein müssen. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, den Vorrang der Individualvereinbarungen in § 309 über die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag aufzunehmen.