Zu § 310 - Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich § 3 des AGB-Gesetzes. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln, mit denen der andere Teil nicht zu rechnen brauchte, nicht Bestandteil des Vertrages.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht wörtlich § 5 des AGB-Gesetzes und regelt die Frage, zu wessen Lasten Zweifel bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen.