Zu § 311 - Verbot einer unangemessenen Benachteiligung

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht wörtlich § 9 Abs. 1 des AGB-Gesetzes. Er übernimmt den Grundsatz, dass allgemeine Geschäftsbedingungen den anderen Teil nicht unangemessen benachteiligen dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht wörtlich § 9 Abs. 2 des AGB-Gesetzes, wonach eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Geschäftsbedingungen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder, wenn wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht wörtlich § 8 des AGB-Gesetzes, wonach eine AGB-Kontrolle nur dann stattfindet, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen von einer gesetzlichen Regelung abweichen oder die sie ergänzen. Angepasst wurde lediglich die Verweisung auf die §§ 9 bis 11 des AGB-Gesetzes, die jetzt § 311 bis 313 werden.