Zu § 312 - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 312 entspricht, von drei Ausnahmen abgesehen, wörtlich
dem § 10 des AGB-Gesetzes. Zu den Ausnahmen ist Folgendes zu bemerken:
- In Nr. 2 wird die Verweisung auf § 326 vermieden und
statt dessen von einer Abweichung von Rechtsvorschriften gesprochen. Der Grund
liegt darin, dass § 326 im Zuge der Modernisierung des Leistungsstörungsrechts
entfallen soll.
- In Nr. 5 wird eine Ausnahme für
Verträge vorgesehen, die der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
unterliegen. Diese Änderung ist rein redaktioneller Art, weil die Ausnahme
bisher schon in § 23 Abs. 2 Nr. 5 des AGB-Gesetzes wortgleich vorgesehen war.
- Formal nicht übernommen wird der bisherige § 23 Abs. 2
Nr. 3. Nach jener Vorschrift gilt § 10 des AGB-Gesetzes u. a. nicht für Verträge
mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge
Abweichungen von den Verordnungen über allgemeinen Bedingungen für die
Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas vorsehen. Soweit derartige Sonderabnehmer
Unternehmer sind, ist die Ausnahme überflüssig, weil § 10 im Verhältnis zu
Unternehmern nach § 24 des AGB-Gesetzes ohnehin nicht anwendbar ist. Dabei soll
es nach dem neuen § 314a Abs. 1 auch bleiben. Theoretisch würde § 10 aber auch
dann nicht anzuwenden sein, wenn der Sonderabnehmer Verbraucher ist. In diesem
Fall ist die Ausnahme vom § 10 aber auch nicht gerechtfertigt. Die allgemeinen
Versorgungsbedingungen würden dann zum Schutze des Verbrauchers nicht
eingreifen, der dann aber gerade auf die Klauselverbote angewiesen ist. Es würde
sich auch die Frage stellen, weshalb ein Sonderabnehmer, der Verbraucher ist,
und zwar bei der Abnahme von Wasser, Fernwärme und demnächst auch Abwasser durch
§ 10 des AGB-Gesetzes geschützt sein soll, demgegenüber bei den wichtigen
Versorgungen mit Strom und Gas hingegen nicht. Die Ausnahme soll daher
entfallen, so dass der bisherige § 10 und jetzige § 312 voll zur Anwendung
kommt.
Weitere Änderungen ergeben sich nicht.