Zu § 312 - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

§ 312 entspricht, von drei Ausnahmen abgesehen, wörtlich dem § 10 des AGB-Gesetzes. Zu den Ausnahmen ist Folgendes zu bemerken:
- In Nr. 2 wird die Verweisung auf § 326 vermieden und statt dessen von einer Abweichung von Rechtsvorschriften gesprochen. Der Grund liegt darin, dass § 326 im Zuge der Modernisierung des Leistungsstörungsrechts entfallen soll.
- In Nr. 5 wird eine Ausnahme für Verträge vorgesehen, die der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) unterliegen. Diese Änderung ist rein redaktioneller Art, weil die Ausnahme bisher schon in § 23 Abs. 2 Nr. 5 des AGB-Gesetzes wortgleich vorgesehen war.
- Formal nicht übernommen wird der bisherige § 23 Abs. 2 Nr. 3. Nach jener Vorschrift gilt § 10 des AGB-Gesetzes u. a. nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas vorsehen. Soweit derartige Sonderabnehmer Unternehmer sind, ist die Ausnahme überflüssig, weil § 10 im Verhältnis zu Unternehmern nach § 24 des AGB-Gesetzes ohnehin nicht anwendbar ist. Dabei soll es nach dem neuen § 314a Abs. 1 auch bleiben. Theoretisch würde § 10 aber auch dann nicht anzuwenden sein, wenn der Sonderabnehmer Verbraucher ist. In diesem Fall ist die Ausnahme vom § 10 aber auch nicht gerechtfertigt. Die allgemeinen Versorgungsbedingungen würden dann zum Schutze des Verbrauchers nicht eingreifen, der dann aber gerade auf die Klauselverbote angewiesen ist. Es würde sich auch die Frage stellen, weshalb ein Sonderabnehmer, der Verbraucher ist, und zwar bei der Abnahme von Wasser, Fernwärme und demnächst auch Abwasser durch § 10 des AGB-Gesetzes geschützt sein soll, demgegenüber bei den wichtigen Versorgungen mit Strom und Gas hingegen nicht. Die Ausnahme soll daher entfallen, so dass der bisherige § 10 und jetzige § 312 voll zur Anwendung kommt.
Weitere Änderungen ergeben sich nicht.